Hier informieren wir Sie darüber, was ein DBA ist und wie es funktioniert.
Außerdem erläutern wir Ihnen einige Grundregeln, worauf Sie bei grenzüberschreitenden unternehmerischen Aktivitäten achten sollten.
Österreich hat mit den wichtigsten Staaten Verträge (sogenannte DBA) abgeschlossen, die verhindern, dass grenzüberschreitend tätige Personen sowohl in Österreich als auch im Ausland – also doppelt – besteuert werden.
Werden Aktivitäten in einem Staat gesetzt, mit dem Österreich kein DBA abgeschlossen hat, sieht das österreichische Steuerrecht eine einseitige Entlastungsmöglichkeit von der Besteuerung in Österreich vor, die sehr ähnlich wie ein DBA funktioniert.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf, also letzten Endes besteuern darf und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss.
Ziel ist jedenfalls eine effektive Einmalbesteuerung.
Voraussetzung dafür, dass sich die Unternehmerin/der Unternehmer auf ein DBA berufen kann, ist, dass sie/er in Österreich ansässig ist, was sie/er gegenüber dem anderen Staat durch Vorlage der österreichischen Ansässigkeitsbestätigung belegen kann.
Die Ansässigkeitsbestätigung erhält die Unternehmerin/der Unternehmer bei ihrem/seinem Finanzamt (Formular ZS‑A).
Wenn das DBA dem anderen Staat ein Besteuerungsrecht gibt, so erfolgt die Besteuerung (was, wie, wie viel etc.) ausschließlich nach dortigem Steuerrecht.
Die Unternehmerin/der Unternehmer muss sich um die korrekte Versteuerung in diesem Staat kümmern, das österreichische Finanzamt kann dabei keine Hilfe leisten.
Insbesondere muss sich die Unternehmerin/der Unternehmer für Informationen über das in manchen Staaten erforderliche Rückerstattungsverfahren an die jeweiligen ausländischen Steuerbehörden wenden.
Wenn die Einkünfte im anderen Staat nach dem DBA besteuert werden dürfen, dann erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder durch die Befreiung dieser Einkünfte in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) oder durch Anrechnung der Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
Jedenfalls sind diese Einkünfte in der Steuererklärung anzuführen.
Jedes DBA ist für sich ein eigener Staatsvertrag (Gesetz) und kann daher von den anderen DBA abweichen.
Im konkreten Einzelfall ist daher immer das jeweilige DBA heranzuziehen.
Die von Österreich abgeschlossenen DBA orientieren sich aber weitestgehend am OECD-Musterabkommen.
Es kann vorkommen, dass trotz DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt werden kann, da Österreich und der andere Staat sich über die Anwendung des DBA nicht einig sind.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Doppelbesteuerung
Ort d. Unterzeichnung Bangkok
Datum d. Unterzeichnung 08.05.85
In-Kraft 01.07.86
BGBl. Nr. 263⁄1986
Unternehmensgewinne
Unternehmensgewinne sind grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu besteuern.
Allerdings darf der Aktivitätsstaat unternehmerische Einkünfte dann besteuern, wenn dort für die Aktivität eine Betriebsstätte besteht.
Diesfalls müssen die Gewinne des Unternehmens zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus aufgeteilt werden.
Nach dem Recht der DBA erfolgt die Gewinnaufteilung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz.
Gründet die Unternehmerin/der Unternehmer für seine Aktivität im anderen Staat eine eigene Gesellschaft, dann werden die Einkünfte (Gewinne, Verluste) dieser Gesellschaft ausschließlich im anderen Staat steuerlich erfasst.
Die Gewinnausschüttung einer solchen ausländischen Gesellschaft an die österreichische Unternehmerin/den österreichischen Unternehmer (Dividende) darf nach manchen DBA dort besteuert werden, wobei das DBA in der Regel diesen Quellensteuerabzug begrenzt (bei Schachteldividenden zumeist mit maximal 5 Prozent, bei anderen Dividenden mit 15 Prozent).
Nach Unionsrecht besteht bei Gewinnausschüttungen von einer EU-Gesellschaft an eine wesentlich beteiligte Gesellschaft zumeist eine Quellensteuerbefreiung.
Darüber hinaus sind diese Gewinnausschüttungen an österreichische Unternehmen bei der österreichischen Empfängerin/dem österreichischen Empfänger in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit
Betriebsstätte
Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
In den DBA werden folgende Einrichtungen als Betriebsstätte bezeichnet: Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch.
Diese Aufzählung nennt nur typische Betriebsstätten, ist aber nicht abschließend, sodass auch andere feste Geschäftseinrichtungen als Betriebsstätte in Betracht kommen können.
Für Bauausführungen oder Montagen gilt, dass sie jedenfalls dann eine Betriebsstätte begründen, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet (diese Frist weicht bei einigen DBA ab, sodass hier jedenfalls das jeweilige DBA zu beachten ist).
Keine Betriebsstätte sind insbesondere reine Lager, Ausstellungsräume oder Auslieferungslager, sowie die Warenbestände selbst.
Auch reine Einkaufs- oder Informationsbeschaffungseinrichtungen begründen ebenso wenig eine Betriebsstätte, wie Einrichtungen für bloße Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten.
Auch in diesen Fällen ist jedoch immer das jeweilige DBA zu beachten, da in manchen DBA Abweichungen bei der Betriebsstättendefinition vorgesehen sind.
Die DBA sprechen auch dann von einer Betriebsstätte, wenn für das Unternehmen eine abhängige Vertreterin/ein abhängiger Vertreter tätig wird, der Abschlussvollmacht besitzt und diese auch gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte).
In diesem Fall darf der andere Staat jene Gewinne, die die Unternehmerin/der Unternehmer durch die Vertreterin/den Vertreter erwirtschaftet, besteuern.
Die Provision hat die Vertreterin/der Vertreter selbst zu versteuern.
Maklerinnen/Makler, Kommissionärinnen/Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreterinnen/andere unabhängige Vertreter führen zu keiner Vertreterbetriebsstätte, sofern sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Manche DBA sehen vor, dass durch die Erbringung einer Dienstleistung auch ohne feste Geschäftseinrichtung und ohne Vertreterin/Vertreter eine Betriebsstätte anzunehmen ist, wenn die unternehmerische Tätigkeit im anderen Staat einen bestimmten Zeitraum, zumeist sechs Monate, übersteigt (Dienstleistungsbetriebsstätte).
Da im Staat der Aktivität eine allfällige Steuerpflicht an das Vorliegen einer Betriebsstätte (Vertreterbetriebsstätte, Dienstleistungsbetriebsstätte) knüpft, sollten diesbezügliche Fragen genau abgeklärt werden.
Verbundene Unternehmen und Verrechnungspreise
Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen (also zum Beispiel zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder Unternehmen unter derselben Kontrolle) sind nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu verrechnen.
Zur Festsetzung von Verrechnungspreisen siehe im Detail hier.
Künstlerinnen/Künstler und Sportlerinnen/Sportler
Für Künstlerinnen/Künstler und Sportlerinnen/Sportler sehen DBA regelmäßig vor, dass die Einkünfte aus Auslandsauftritten im Staat des Auftritts besteuert werden dürfen, und zwar unabhängig davon, ob sie nicht selbstständig oder selbstständig tätig sind, und auch unabhängig davon, ob eine Betriebsstätte vorliegt.
Dividenden, Zinsen, Lizenzen (Lizenzgebühren)
Dividenden, die an eine in einem bestimmten Ausmaß beteiligte Gesellschaft gezahlt werden, sind in vielen von Österreich abgeschlossenen DBA von einer Quellensteuer befreit.
Einige DBA sehen jedoch eine reduzierte Quellensteuer zum Beispiel iHv 5 Prozent vor.
In allen anderen Fällen, also zum Beispiel bei Dividendenausschüttungen an natürliche Personen, kommt meist eine Quellensteuer iHv 15 Prozent zum Tragen.
Betreffend Zinsen und Lizenzen hat nach einigen DBA der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht, doch sehen manche DBA sehr wohl ein (eingeschränktes) Quellenbesteuerungsrecht vor.
Ob der Quellenstaat gleich bei der Zahlung auf die Einbehaltung der Quellensteuer verzichtet, oder den Abzug einer Quellensteuer mit nachfolgender Rückzahlung über Antrag vorsieht, hängt vom Recht des Quellenstaates ab.
Erlaubt der Quellenstaat die Auszahlung ohne Quellensteuerabzug, so wird die Unternehmerin/der Unternehmer der ausländischen Schuldnerin/dem ausländischen Schuldner der Zinsen/Dividenden/Lizenzgebühren eine Ansässigkeitsbestätigung vorlegen müssen.
Die Ansässigkeitsbestätigung erhält die Unternehmerin/der Unternehmer bei seinem Finanzamt (Formular ZS‑A).
Das Rückerstattungsverfahren richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Quellenstaates.
Bereits zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung sollte bedacht werden, dass Staaten für die Rückerstattung zunehmend kostenpflichtige Unterlagen (z.B. beglaubigte Ausweiskopien, Bestätigungen von Zwischenhändlern) voraussetzen.
Verlangt der Quellenstaat den Abzug einer Quellensteuer und führt er die DBA-konforme Steuerentlastung nur über Antrag auf Rückzahlung durch, so muss die Unternehmerin/der Unternehmer beim Finanzamt des Quellenstaates den Antrag stellen und dabei das jeweilige Quellensteuerformular dieses Staates verwenden.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind grundsätzlich in ihrem Ansässigkeitsstaat zu besteuern.
Wenn sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer allerdings über 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, so wird sie/er im Tätigkeitsstaat besteuert.
Entsendet eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zur Arbeitsausübung ins Ausland, so erhält der Tätigkeitsstaat jedenfalls dann ein Besteuerungsrecht an den Einkünften (Gehalt, Lohn samt Zuschlägen und Zulagen), wenn die Entsendung in eine dortige Betriebsstätte der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers erfolgt.
Ob, wie viel, wann und wie dort ein Steuerabzug mit Abfuhr der Steuer an das dortige Finanzamt zu erfolgen hat, richtet sich ausschließlich nach dortigem Steuerrecht.
Erfolgt die Entsendung nicht in eine Betriebsstätte Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sondern direkt zu einer Kundin/einem Kunden im Ausland, so erhält der Tätigkeitsstaat jedenfalls dann ein Besteuerungsrecht an den Einkünften der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, wenn sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dort länger als 183 Tage aufhält.
Je nach DBA kann die Berechnung dabei entweder auf das Kalenderjahr abstellen, oder auf einen längeren Durchrechnungszeitraum (Zwölfmonatszeitraum).
Wird dabei ein eigenes Dienstverhältnis zu einem im anderen Staat ansässigen Arbeitgeberin/Arbeitgeber, löst dies immer (ab dem ersten Tag des Auslandsaufenthalts) das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates aus.
Da die Regelungen in den einzelnen DBA unterschiedlich sind, empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige kompetente Abklärung der DBA‑Rechtslage.
Wenn der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht hat, so richten sich die näheren Umstände (Steuererklärung und ‑entrichtung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer selbst? Einbehaltung einer Quellensteuer durch die Kundin/den Kunden?) ausschließlich nach dortigem Steuerrecht.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bzw. die Unternehmerin/der Unternehmer muss sich um die korrekte Versteuerung in diesem Staat kümmern, das österreichische Finanzamt kann dabei keine Hilfe leisten.
Die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich können bei Fragen zur Besteuerung im Ausland behilflich sein.
Steht fest, dass die Einkünfte der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat besteuert werden dürfen und auch tatsächlich besteuert werden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Lohnsteuerabzug in Österreich unterbleiben.
Es empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige kompetente Abklärung, da der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haftet.
Arbeitskräftegestellung
Im Falle einer Arbeitskräftegestellung (im Sinne einer Passivleistung) ist aufgrund der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 22. Mai 2013, 2009÷13÷0031; vgl. dazu BMF-010221/0362-VI/8/2014 sowie BMF-010221/0609-VI/8/2015) grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschäftiger für Zwecke des DBA-Rechts als Arbeitgeber im Sinnes des DBA-Rechts anzusehen ist.
Somit sind die Vergütungen aus Arbeitskräftegestellungen (Löhne, Gehälter) im Tätigkeitsstaat zu besteuern.
Die Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat ist hierbei irrelevant.
Wenn das DBA die Befreiungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht, sind die Vergütungen im Ansässigkeitsstaat von der Steuer (unter Progressionsvorbehalt) unter bestimmten Bedingungen zu befreien.
Es empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige kompetente Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt.
Die Rente
Pensionen sind nach den meisten österreichischen DBA im Ansässigkeitsstaat der Pensionsempfängerin/des Pensionsempfängers zu besteuern.
Betreffend die Besteuerung von Sozialversicherungspensionen enthalten die österreichischen DBA häufig Sonderregelungen.
War die Pensionsempfängerin/der Pensionsempfänger jedoch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so ist meist der Kassenstaat, also der Staat, aus dem die Pensionsbezüge stammen, besteuerungsberechtigt.
Erbschaft und Schenkung
Internationale Doppelbesteuerungen können sich infolge der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Österreich in diesem Bereich nicht mehr ergeben.
Wird im Ausland gelegenes Betriebsvermögen oder Grundbesitz geschenkt oder vererbt, so hat das Ausland auch nach den Regeln eines DBA das Besteuerungsrecht.
Bei einem zu einer Auslandsbetriebsstätte gehörenden Vermögen kann es daher dort zu einer Besteuerung kommen, wenn dies das dortige Steuerrecht vorsieht.
Die bestehenden DBA auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer können dies nicht verhindern, da das Besteuerungsrecht an diesen Vermögenswerten dem ausländischen Staat zugeteilt wird und keine Doppelbesteuerung vorliegt.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024