Bleibt ein Ausländer länger als 90 Tage in Thailand, muss er oder sein Vertreter nach Ablauf jedes 90-Tage-Zeitraums eine schriftliche Mitteilung an die Einwanderungsbehörde senden, um die Behörde gemäß Einwanderungsgesetz BE 2522 (1979), Abschnitt 37(5), über seinen Aufenthaltsort zu informieren.
Der Ausländer oder sein Vertreter können das Einwanderungsbüro 15 Tage vor oder 7 Tage nach dem genauen Datum informieren.
Wenn er sich nicht rechtzeitig meldet, wird ihm eine Geldstrafe von höchstens 5.000 THB und eine tägliche Geldstrafe von höchstens 200 THB bis zur vollständigen Korrektur gemäß Abschnitt 76 auferlegt.
In der Praxis beträgt die tatsächliche Geldstrafe jedoch 2.000 THB, wenn er sich selbst meldet.
Wird er beim Versuch erwischt, das Königreich zu verlassen, beträgt die Geldstrafe 4.000 THB.
Um die Sicherheit der Ausländer sowie die Sicherheit des Königreichs Thailand zu gewährleisten, sieht das Einwanderungsgesetz außerdem folgende Bestimmungen für den Aufenthalt von Ausländern vor:
1. Der Ausländer hat an dem der Einwanderungsbehörde gemeldeten Ort zu bleiben, es sei denn, es ist aus triftigen Gründen nicht möglich, an diesem Ort zu bleiben.
In diesem Fall ist der Wechsel des Aufenthaltsorts der Einwanderungsbehörde gemäß § 37 (2) innerhalb von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des Umzugs zu melden:
“§ 37 (2): [Der Ausländer muss] an dem dem zuständigen Beamten angegebenen Ort bleiben.
Wenn es triftige Gründe dafür gibt, dass er nicht an dem dem zuständigen Beamten angegebenen Ort bleiben kann, muss er den zuständigen Beamten innerhalb von 24 Stunden nach dem Umzug an den besagten Ort über den Wechsel des Wohnsitzes informieren.”
2. Wechselt der Ausländer seinen Aufenthaltsort, hat er sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Wechsel bei der/den örtlichen Polizeidienststelle(n) zu melden.
“Absatz 37(3): [Der Ausländer muss] den Polizeibeamten der örtlichen Polizeistation, in der er wohnt, innerhalb von 24 Stunden nach seiner Ankunft benachrichtigen.
Im Falle eines Wohnsitzwechsels, bei dem sich der neue Wohnsitz nicht im selben Gebiet wie die Polizeistation befindet, muss [der Ausländer] den Polizeibeamten der Polizeistation für dieses Gebiet innerhalb von 24 Stunden nach seiner Ankunft benachrichtigen.”
3. Reist der Ausländer in eine andere Provinz und bleibt er dort länger als 24 Stunden, so hat er sich gemäß § 37 (4) innerhalb von 48 Stunden nach seiner Ankunft bei der Polizeibehörde der dortigen Polizeidienststelle zu melden.
“Absatz 37(4): Reist ein Ausländer in eine Provinz und bleibt er dort länger als 24 Stunden, muss er den Polizeibeamten der für dieses Gebiet zuständigen Polizeidienststelle innerhalb von 48 Stunden nach seiner Ankunft hierüber benachrichtigen.”
HINWEIS: Nach einer seit dem 30. Mai 1979 geltenden Verordnung der Polizei besteht jedoch eine Befreiung von der Meldepflicht nach § 37 (3) und (4) für Ausländer, denen ein vorübergehender Aufenthalt zu bestimmten Aufenthaltszwecken gestattet wurde, und zwar wie folgt:
- Diplomatische oder konsularische Vertretung
- Offizielle Pflichten
- Tourismus
- Sport
- Geschäft
- Investitionen, die von den betreffenden Ministerien oder Abteilungen genehmigt wurden
- Investitionen oder sonstige mit einer Investition im Zusammenhang stehende Angelegenheiten nach dem Investitionsförderungsgesetz
- Reise durch Thailand in ein anderes Land
- Mannschaftsmitglieder
- Studie oder Beobachtung
- Wissenschaftliche Forschung oder Lehre an einer Forschungs- oder Bildungseinrichtung im Königreich
- Durchführung von Fach- oder Expertenarbeiten
- Massenmedien
- Missionarische Arbeit im Einvernehmen mit den betreffenden Ministerien und Abteilungen
4. Der Haushaltsvorstand, Eigentümer oder Besitzer der Wohnung bzw. der Hotelmanager muss sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Einzug des betreffenden Ausländers gemäß Abschnitt 38 bei der Einwanderungsbehörde des örtlichen Einwanderungsamtes melden.
“Absatz 38: Der Hausherr, der Eigentümer oder Besitzer der Wohnung oder der Hotelmanager, in der sich der Ausländer aufgehalten hat, der eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis im Königreich erhalten hat, muss den zuständigen Beamten des Einwanderungsamtes, das sich im selben Gebiet wie das Haus, die Wohnung oder das Hotel befindet, innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft des betreffenden Ausländers benachrichtigen.
Wenn sich in diesem Gebiet kein Einwanderungsamt befindet, muss der örtliche Beamte für dieses Gebiet benachrichtigt werden.”
Meldet sich der Gastgeber nicht innerhalb der genannten Frist beim Beamten, wird ihm in der Praxis eine Geldstrafe von 4.000 THB auferlegt, obwohl in Abschnitt 77 des Gesetzes eine Geldstrafe von höchstens 2.000 THB steht.
Handelt es sich bei der betreffenden Person um den Manager des Hotels, wird ihm eine Geldstrafe zwischen 2.000 und 10.000 THB auferlegt.
“Abschnitt 77: Wer Abschnitt 38 nicht einhält, wird mit einer Geldstrafe von höchstens 2.000 THB bestraft.
Handelt es sich bei der betreffenden Person jedoch um den Manager des Hotels, wird ihr eine Geldstrafe zwischen 2.000 und 10.000 THB auferlegt.”
Seit dem 1. April 2015 können Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Thailand aufgehalten haben, ihren 90-Tage-Bericht online einreichen.
Antragsteller können diesen Online-Antrag innerhalb von 15 Tagen und nicht weniger als 7 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der Benachrichtigung unter www.immigration.go.th einreichen.
Der Bewerber muss im Online-Bewerbungsformular folgende Angaben machen:
- Ausweisnummer;
- Persönliche Informationen (Name, Geburtstag, Nationalität);
- Ankunftskartennummer;
- Ankunftsdatum in Thailand;
- Transportmittel, das der Antragsteller bei seiner letzten Einreise nach Thailand verwendet hat (d. h. auf dem Luft-, Land- oder Seeweg);
- Fahrzeugnummer.
Nach dem Absenden des Online-Antrags kann der Antragsteller den Status des Antrags über die oben genannte Website überprüfen.
Der Antrag sollte innerhalb von 7 Werktagen genehmigt werden.
Wenn der Antrag genehmigt wurde, erhält der Antragsteller direkt online eine Benachrichtigung mit dem Fälligkeitsdatum für den nächsten 90-Tage-Bericht.
Der Antragsteller sollte diese Benachrichtigung ausdrucken und in seinem Reisepass aufbewahren.
Falls der Antrag nicht genehmigt wird, muss der Antragsteller den Antrag erneut bei der nächstgelegenen Einwanderungsbehörde einreichen und dabei seinen Originalpass, seine Ausreisekarte (TM.6) und das ausgefüllte Formular TM.47 mitbringen.
Für Beratung oder Hilfe bei der Nutzung des Online-Dienstes können Sie die Hotline des Einwanderungsdienstes unter 1178 oder 1111 anrufen.
Abschluss
Das Einwanderungsgesetz von 1979 wurde bislang nicht geändert, obwohl es eine Pressemitteilung gab, in der es hieß, es gebe einige Überlegungen, Bedenken und Bemühungen.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind allerdings noch nicht wirksam und daher nicht durchsetzbar.
Dementsprechend muss sich jeder Ausländer, dem ein vorübergehender Aufenthalt im Königreich gestattet ist und der sich länger als 90 Tage im Königreich aufhält, für jeden 90-Tage-Zeitraum bei der Einwanderungsbehörde melden.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich ein Ausländer, der sich an einem anderen Ort aufhält als dem Einwanderungsbüro mitgeteilt wurde (die Adresse steht auf der Zollkarte, die dem Einwanderungsbeamten bei der Ankunft in Thailand vorgelegt wird), ebenfalls beim Einwanderungsbüro melden muss.
Diese Meldevorschriften können für Ausländer zeitaufwändig sein, aber da das Einwanderungsbüro die Meldefrist von 90 Tagen sehr ernst nimmt, sollten diese Vorschriften nicht übersehen werden, da sie weiterhin gültig und gesetzlich bindend sind.
Darüber hinaus kann es im Notfall und für andere notwendige Zwecke hilfreich sein, wenn das Einwanderungsbüro die Kontaktinformationen des Ausländers hat.
Seit der Bekanntgabe des Strafausschusses der Einwanderungsbehörde hinsichtlich der Anpassung der Strafgebühr für Personen, die gegen das Einwanderungsgesetz 37(2),(3),(4) und (5) verstoßen, wird ein Ausländer, der sich nicht am gesetzlich vorgeschriebenen Ort und zur gesetzlich vorgeschriebenen Zeit meldet, mit einer Geldstrafe in folgender Höhe belegt:
- 2.000 Baht, wenn er sich persönlich bei der Behörde meldet
- 4.000 Baht und eine tägliche Geldstrafe von 200 Baht für jeden Tag, an dem die Frist überschritten wird, wenn er von den Behörden erwischt wird (der alte Satz war 2.000 Baht und eine tägliche Geldstrafe von 100 Baht)
Vor dieser Ankündigung veranstaltete das BOI ein Seminar für Ausländer, die in Thailand geschäftlich tätig sind oder dort leben.
Während dieses Seminars gab der Vertreter des Einwanderungsamtes allen Teilnehmern die Ankündigung bekannt.
Seitdem haben sich viele Ausländer beim Einwanderungsamtes gemeldet.
Einige der ausländischen Gemeinschaften sind in der Lage, das Gesetz einzuhalten, die Mehrheit jedoch noch immer nicht.
Einige von ihnen wurden deshalb mit der neuen Strafe belegt, was bei den Ausländern für viel Unmut sorgte, die der Einwanderungsbehörde vorwarfen, sie nicht im Voraus informiert zu haben.
- Wenn ein Ausländer seine Adresse ändert, muss er der Einwanderungsbehörde die neue Adresse innerhalb von 72 Stunden nach dem Umzug mitteilen.
- Für Ausländer, die sich nicht länger als ein Jahr oder innerhalb eines Jahres in Thailand aufhalten, besteht die Pflicht des Eigentümers der Eigentumswohnung, des Apartments, des Gästehauses und des Hotels, sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Einzug bei der Einwanderungsbehörde zu melden.
2. Jeder Ausländer, der das Gesetz einhält, muss sich alle 90 Tage bei der Einwanderungsbehörde melden.
3. Falls ein Ausländer das Gesetz nicht einhält, sollte er auf die Einigung zwischen der Einwanderungsbehörde und ihrem Strafausschuss warten.
Die Einwanderungsbehörde hat bereits ihren Vorschlag für Änderungen dieses Gesetzes hinsichtlich der neuen Höhe der Geldbuße als dringende Angelegenheit eingereicht und dieser sollte so schnell wie möglich korrigiert werden.
Das für diese Angelegenheit zuständige Amt kann jedoch nicht nach eigenem Ermessen die Geldbuße reduzieren.
Wenn Sie sich bei den Einwanderungsbeamten melden, werden diese entsprechend der geltenden Geldstrafe vorgehen.
Wenn sie dies nicht tun, vernachlässigen die Beamten ihre Pflichten und werden wegen Fahrlässigkeit angeklagt.
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