Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich [1]
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs und der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Gewerbesteuer.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
In der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer,
die Gewerbesteuer
(im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);
im Königreich Thailand:
Einkommensteuer (income tax) und
die örtliche Aufbausteuer (local development tax)
(im folgenden als ”thailändische Steuer” bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Vorschriften dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Gewinns gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik” die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
bedeutet der Ausdruck ”Thailand” das Königreich Thailand;
bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik oder Thailand;
bedeutet der Ausdruck ”Steuer”, je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer oder die thailändische Steuer;
umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;
bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen, andere Rechtsträger oder Personengruppen, die für die Besteuerung als juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaates” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehörige”
in Bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;
in Bezug auf Thailand alle natürlichen Personen, die nach thailändischem Staatsangehörigkeitsrecht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in Thailand geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörden” auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Thailands den Minister der Finanzen.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Artikel 4 Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Eintragung, ihrer Errichtung, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Artikel 18 Ruhegehälter und Renten
(1) Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte als Ausgaben abgezogen werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen gezahlt werden, in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die einer natürlichen Person von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
Artikel 22 Befreiung von der Doppelbesteuerung
(1) Die Veranlagung und Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:
Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer werden Einkünfte aus Quellen innerhalb Thailands und die in Thailand gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Thailand ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
Die Steuer, die nach thailändischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb Thailands stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer angerechnet:
Gewinne, aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;
Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
Zinsen;
Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Veräußerungsgewinne;
Gewinne, die nach Artikel 15 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;
die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich thailändischer Staatsangehöriger ist;
Ruhgehälter und sonstige Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Thailand besteuert werden können.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in Thailand ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:
Von der Bemessungsgrundlage für die thailändische Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik und die in der Bundesrepublik gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Thailand behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in Thailand ansässigen Gesellschaft von einer in der Bundesrpublik ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die thailändische Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
Die Steuer, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen vor einer in Thailand ansässigen Person für aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik stammende Einkünfte zu zahlen ist, wird auf die thailändische Steuer angerechnet, wenn die Einkünfte bestehen aus:
Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden können;
Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
Zinsen;
Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Veräußerungsgewinne;
Gewinnen, die nach Artikel 15 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden können;
die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen thailändischen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist;
Ruhegehälter und sonstige Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden können.
Der anzurechnende Betrag bemisst sich nach der in der Bundesrepublik gezahlten Steuer, darf aber den Teil der thailändischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis der Reineinkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik zum Gesamtbetrag der der thailändischen Steuer unterliegenden Reineinkünfte entspricht. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrages der Reineinkünfte werden Verluste, gleichgültig, in welchen Staaten sie entstanden sind, nicht berücksichtigt.
Artikel 25 Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder gerichtlichen Festsetzung und der Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
Informationen zu erteilen, die ein Handels‑, Geschäfts‑, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.