Deutsche Rent­ner in Thai­land — Welchen Regelun­gen unter­liegen deutsche Aus­land­srent­ner in Thai­land — Orig­i­nalauszug von 1967

Deutsche Rentner in Thailand  - Welchen Regelungen unterliegen deutsche Auslandsrentner in Thailand - Originalauszug von 1967

Wir haben uns die Mühen gemacht und mit einem deutschen Finanzber­ater zu Kom­mu­nizieren in Bezug auf Renten von Deutschen im Aus­land und zwar speziell Thai­land.

Auch er kon­nte nur auf das gültige Dop­pelbesteuerungsabkom­men zwis­chen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und Thai­land existiert seit dem 10.07.1967, ver­weisen, welch­es wir im Orig­i­nal erfasst haben.

Auf das nach­fol­gende, orig­i­nale Dop­pel­s­teuer­abkom­men leis­ten wir keine Gewähr, sowie alle Aus­führun­gen unter­liegen in kein­er Weise als Rechtsanspruch.

Wichtigkeit sehen wir in Artikel 18

Für die Erfas­sung inländis­ch­er Einkün­fte gilt zusät­zlich das deutsche EStG.

Nach­fol­gend alle 30 Artikel des besagten Abkommens.

Abkom­men zwis­chen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und dem Kön­i­gre­ich Thai­land zur Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung bei den Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen

Artikel 1

Dieses Abkom­men gilt für Per­so­n­en, die in einem Ver­trag Staat oder in bei­den Ver­trag Staat­en ansäs­sig sind.

Artikel 2

(1) Dieses Abkom­men gilt, ohne Rück­sicht auf die Art der Erhe­bung, für Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen, die für Rech­nung eines der bei­den Ver­trag Staat­en, sein­er Län­der oder sein­er Gebi­et­skör­per­schaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen gel­ten alle Steuern, die vom Gesamteinkom­men, vom Gesamtver­mö­gen oder von Teilen des Einkom­mens oder des Ver­mö­gens erhoben wer­den, ein­schließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbe­weglichen Ver­mö­gens, der Lohn­sum­men­steuern sowie der Steuern vom Ver­mö­gen­szuwachs und der in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land erhobe­nen Gewerbesteuer.

(3) Zu den zur Zeit beste­hen­den Steuern, für die dieses Abkom­men gilt, gehören insbesondere:

1. In der Bun­desre­pub­lik Deutschland:

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die Vermögensteuer,

d) die Gewerbesteuer (im fol­gen­den als deutsche Steuer” bezeichnet);

2. im Kön­i­gre­ich Thailand:

a) die Einkom­men­steuer (income tax) und

b) die örtliche Auf­baus­teuer (local devel­op­ment tax) (im fol­gen­den als thailändis­che Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkom­men gilt auch für alle Steuern gle­ich­er oder ähn­lich­er Art, die kün­ftig neben den zur Zeit beste­hen­den Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die Vorschriften dieses Abkom­mens über die Besteuerung des Einkom­mens oder des Gewinns gel­ten entsprechend für die nicht nach dem Einkom­men oder dem Ver­mö­gen berech­nete Gewerbesteuer.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Abkom­mens, soweit der Zusam­men­hang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Aus­druck Bun­desre­pub­lik” die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und, in geo­graphis­chem Sinne ver­wen­det, das Gebi­et des Gel­tungs­bere­ichs des Grundge­set­zes für die Bun­desre­pub­lik Deutschland;

b) bedeutet der Aus­druck Thai­land” das Kön­i­gre­ich Thailand;

c) bedeuten die Aus­drücke ein Ver­trag Staat” und der andere Ver­trag Staat” je nach dem Zusam­men­hang die Bun­desre­pub­lik oder Thailand;

d) bedeutet der Aus­druck Steuer” je nach dem Zusam­men­hang die deutsche Steuer oder die thailändis­che Steuer;

e) umfaßt der Aus­druck Per­son” natür­liche Per­so­n­en und Gesellschaften;

f) bedeutet der Aus­druck Gesellschaft” juris­tis­che Per­so­n­en, andere Recht­sträger oder Per­so­n­en­grup­pen, die für die Besteuerung als juris­tis­che Per­so­n­en behan­delt werden;

g) bedeuten die Aus­drücke Unternehmen eines Ver­trag Staates” und Unternehmen des anderen Ver­trag Staates”, je nach­dem, ein Unternehmen, das von ein­er in einem Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von ein­er in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son betrieben wird;

h) bedeutet der Aus­druck Staat­sange­hörige”

1. in Bezug auf die Bun­desre­pub­lik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundge­set­zes für die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land sowie alle juris­tis­chen Per­so­n­en, Per­so­n­enge­sellschaften und Per­so­n­en­vere­ini­gun­gen, die nach dem in der Bun­desre­pub­lik gel­tenden Recht errichtet wor­den sind;

2. in Bezug auf Thai­land alle natür­lichen Per­so­n­en, die nach thailändis­chem Staat­sange­hörigkeit­srecht die thailändis­che Staat­sange­hörigkeit besitzen, sowie alle juris­tis­chen Per­so­n­en, Per­so­n­enge­sellschaften und Per­so­n­en­vere­ini­gun­gen, die nach dem in Thai­land gel­tenden Recht errichtet wor­den sind;

i) bedeutet der Aus­druck zuständi­ge Behörde” auf seit­en der Bun­desre­pub­lik den Bun­desmin­is­ter der Finanzen und auf seit­en Thai­lands den Min­is­ter der Finanzen.

(2) Bei Anwen­dung dieses Abkom­mens durch einen Ver­trag Staat hat, wenn der Zusam­men­hang nichts anderes erfordert, jed­er in diesem Abkom­men nicht anders definierte Aus­druck die Bedeu­tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegen­stand dieses Abkom­mens sind.

Artikel 4

(1) Im Sinne dieses Abkom­mens bedeutet der Aus­druck eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son” eine Per­son, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohn­sitzes, ihres ständi­gen Aufen­thalts, ihrer Ein­tra­gung, ihrer Errich­tung, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäft­sleitung oder eines anderen ähn­lichen Merk­mals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natür­liche Per­son in bei­den Ver­trag Staat­en ansäs­sig, so gilt folgendes:

a) Die Per­son gilt als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, in dem sie über eine ständi­ge Wohn­stätte ver­fügt. Ver­fügt sie in bei­den Ver­trag Staat­en über eine ständi­ge Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, zu dem sie die engeren per­sön­lichen und wirtschaftlichen Beziehun­gen hat (Mit­telpunkt der Lebensinteressen);

b) Kann nicht bes­timmt wer­den, in welchem Ver­trag Staat die Per­son den Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen hat, oder ver­fügt sie in keinem der Ver­trag Staat­en über eine ständi­ge Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, in dem sie ihren gewöhn­lichen Aufen­thalt hat;

c) Hat die Per­son ihren gewöhn­lichen Aufen­thalt in bei­den Ver­trag Staat­en oder in keinem der Ver­trag Staat­en, so gilt sie als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, dessen Staat­sange­hörigkeit sie besitzt;

d) Besitzt die Per­son die Staat­sange­hörigkeit bei­der Ver­trag Staat­en oder keines Ver­trag Staates, so regeln die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en die Frage in gegen­seit­igem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natür­liche Per­son in bei­den Ver­trag Staat­en ansäs­sig, so regeln die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en die Frage in gegen­seit­igem Einvernehmen.

Artikel 5

(1) Im Sinne dieses Abkom­mens bedeutet der Aus­druck Betrieb­stätte” eine feste Geschäft­sein­rich­tung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teil­weise aus­geübt wird.

(2) Der Aus­druck Betrieb­stätte” umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung;

b) eine Zweigniederlassung;

c) eine Geschäftsstelle;

d) eine Fabrikationsstätte;

e) eine Werkstätte;

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 umfasst der Aus­druck Betrieb­stätte” eine Bauaus­führung oder Mon­tage nur dann, wenn deren Dauer überschreitet:

a) 6 Monate beim Ein­bau und bei der Mon­tage von Betrieb­sein­rich­tun­gen und Maschi­nen ein­schließlich der zum Ein­bau notwendi­gen baulichen Nebenarbeiten;

b) 3 Monate in allen anderen Fällen.

(4) Als Betrieb­stät­ten” gel­ten nicht:

a) Ein­rich­tun­gen, die auss­chließlich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Aus­liefer­ung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die auss­chließlich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Aus­liefer­ung unter­hal­ten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die auss­chließlich zu dem Zweck unter­hal­ten wer­den, durch ein anderes Unternehmen bear­beit­et oder ver­ar­beit­et zu werden;

d) eine feste Geschäft­sein­rich­tung, die auss­chließlich zu dem Zweck unter­hal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor­ma­tio­nen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäft­sein­rich­tung, die auss­chließlich zu dem Zweck unter­hal­ten wird, für das Unternehmen zu wer­ben, Infor­ma­tio­nen zu erteilen, wis­senschaftliche Forschung zu betreiben oder ähn­liche Tätigkeit­en auszuüben, die vor­bere­i­t­en­der Art sind oder eine Hil­f­stätigkeit darstellen.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gilt eine Per­son — mit Aus­nahme eines unab­hängi­gen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 -, die in einem Ver­trag Staat für ein Unternehmen des anderen Ver­trag Staates tätig ist, als eine in dem erst­ge­nan­nten Staat gele­gene Betrieb­stätte, wenn

a) die Per­son eine Voll­macht besitzt, für das Unternehmen in diesem Ver­trag Staat Verträge abzuschließen, und diese Voll­macht dort gewöhn­lich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder

b) die Per­son in diesem Ver­trag Staat gewöhn­lich Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unter­hält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren aus­liefert, oder

c) die Per­son in diesem Ver­trag Staat gewöhn­lich Aufträge auss­chließlich oder fast auss­chließlich für das Unternehmen selb­st oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird, einholt.

(6) Ein Unternehmen eines Ver­trag Staates wird nicht schon deshalb so behan­delt, als habe es eine Betrieb­stätte in dem anderen Ver­trag Staat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Mak­ler, Kom­mis­sionär oder einen anderen unab­hängi­gen Vertreter ausübt, sofern diese Per­so­n­en im Rah­men ihrer ordentlichen Geschäft­stätigkeit han­deln. Dies gilt nicht, wenn der Mak­ler oder Vertreter in dem anderen Staat eine in Absatz 5 genan­nte Tätigkeit auss­chließlich oder fast auss­chließlich für das Unternehmen selb­st oder für das Unternehmen und andere Unternehmen ausübt, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von ein­er Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sig ist oder dort (entwed­er durch eine Betrieb­stätte oder in ander­er Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der bei­den Gesellschaften nicht zur Betrieb­stätte der anderen.

Artikel 6

(1) Einkün­fte aus unbe­weglichem Ver­mö­gen kön­nen in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem dieses Ver­mö­gen liegt.

(2) Der Aus­druck unbe­weglich­es Ver­mö­gen” bes­timmt sich nach dem Recht des Ver­trag Staates, in dem das Ver­mö­gen liegt. Der Aus­druck umfasst in jedem Fall das Zube­hör zum unbe­weglichen Ver­mö­gen, das lebende und tote Inven­tar land- und forstwirtschaftlich­er Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Pri­va­trechts über Grund­stücke Anwen­dung find­en, die Nutzungsrechte an unbe­weglichem Ver­mö­gen sowie die Rechte auf verän­der­liche oder feste Vergü­tun­gen für die Aus­beu­tung oder das Recht auf Aus­beu­tung von Min­er­alvorkom­men, Quellen und anderen Boden­schätzen; Schiffe und Luft­fahrzeuge gel­ten nicht als unbe­weglich­es Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkün­fte aus der unmit­tel­baren Nutzung, der Ver­mi­etung oder Ver­pach­tung sowie jed­er anderen Art der Nutzung unbe­weglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gel­ten auch für Einkün­fte aus unbe­weglichem Ver­mö­gen eines Unternehmens.

Artikel 7

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Ver­trag Staates kön­nen nur in diesem Staat besteuert wer­den, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Ver­trag Staat durch eine dort gele­gene Betrieb­stätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so kön­nen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert wer­den, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betrieb­stätte zugerech­net wer­den können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Ver­trag Staates seine Tätigkeit in dem anderen Ver­trag Staat durch eine dort gele­gene Betrieb­stätte aus, so sind in jedem Ver­trag Staat dieser Betrieb­stätte die Gewinne zuzurech­nen, die sie hätte erzie­len kön­nen, wenn sie eine gle­iche oder ähn­liche Tätigkeit unter gle­ichen oder ähn­lichen Bedin­gun­gen als selb­ständi­ges Unternehmen aus­geübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betrieb­stätte sie ist, völ­lig unab­hängig gewe­sen wäre.

(3) Bei der Ermit­tlung der Gewinne ein­er Betrieb­stätte wer­den die für diese Betrieb­stätte ent­stande­nen Aufwen­dun­gen, ein­schließlich der Geschäfts­führungs- und all­ge­meinen Ver­wal­tungskosten, zum Abzug zuge­lassen, gle­ichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betrieb­stätte liegt, oder ander­swo ent­standen sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird ein­er Betrieb­stätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewin­nen Einkün­fte, die in anderen Artikeln dieses Abkom­mens behan­delt wer­den, so wer­den die Bes­tim­mungen jen­er Artikel durch die Bes­tim­mungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Ver­trag Staates aus dem Betrieb von Luft­fahrzeu­gen im inter­na­tionalen Verkehr kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Kann ein Unternehmen eines Ver­trag Staates, das Seeschiffe im inter­na­tionalen Verkehr betreibt, in Übere­in­stim­mung mit Artikel 7 in dem anderen Ver­trag Staat besteuert wer­den, so wird die Steuer in diesem anderen Staat um 50 vom Hun­dert ermäßigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gel­ten entsprechend für Gewinne aus Beteili­gun­gen dieser Unternehmen der Seeschiff­fahrt oder Luft­fahrt an einem Pool oder an ein­er Betriebsgemeinschaft.

Artikel 9

Wenn:

a) ein Unternehmen eines Ver­trag Staates unmit­tel­bar oder mit­tel­bar an der Geschäft­sleitung, der Kon­trolle oder am Kap­i­tal eines Unternehmens des anderen Ver­trag Staates beteiligt ist, oder

b) diesel­ben Per­so­n­en unmit­tel­bar oder mit­tel­bar an der Geschäft­sleitung, der Kon­trolle oder am Kap­i­tal eines Unternehmens eines Ver­trag Staates und eines Unternehmens des anderen Ver­trag Staates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwis­chen den bei­den Unternehmen hin­sichtlich ihrer kaufmän­nis­chen oder finanziellen Beziehun­gen Bedin­gun­gen vere­in­bart oder aufer­legt wer­den, die von denen abwe­ichen, die unab­hängige Unternehmen miteinan­der vere­in­baren wür­den, so dür­fen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedin­gun­gen erzielt hätte, wegen dieser Bedin­gun­gen aber nicht erzielt hat, den Gewin­nen dieses Unternehmens zugerech­net und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

(1) Div­i­den­den, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Gesellschaft an eine in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son zahlt, kön­nen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Div­i­den­den kön­nen jedoch in dem Ver­trag Staat, in dem die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ansäs­sig ist, besteuert wer­den, doch darf

a) die thailändis­che Steuer

1. 20 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ein indus­trielles Unternehmen” betreibt oder wenn der Empfänger der Div­i­den­den eine in der Bun­desre­pub­lik ansäs­sige Gesellschaft ist, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der die Div­i­den­den zahlen­den Gesellschaft gehören;

2. 15 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ein indus­trielles Unternehmen” betreibt und der Empfänger der Div­i­den­den eine in der Bun­desre­pub­lik ansäs­sige Gesellschaft ist, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören;

b) die deutsche Steuer

1. 20 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, es sei denn, dass Unter­ab­satz 2 anzuwen­den ist;

2. 15 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn der Empfänger der Div­i­den­den eine in Thai­land ansäs­sige Gesellschaft ist, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der die Div­i­den­den zahlen­den Gesellschaft gehören.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer, die ein Ver­trag Staat von den Div­i­den­den ein­er in diesem Staat ansäs­si­gen Gesellschaft erhebt, über die in Absatz 2 angegebe­nen Sätze hin­aus­ge­hen, jedoch 25 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn

a) dieser Staat die Kör­per­schaft­s­teuer von den aus­geschüt­teten Gewin­nen zu einem niedrigeren Vomhun­dert­satz als von den nicht aus­geschüt­teten Gewin­nen erhebt und der Unter­schied zwis­chen diesen bei­den Sätzen 20 Punk­te oder mehr beträgt, und

b) die Div­i­den­den von ein­er in diesem Staat ansäs­si­gen Gesellschaft an eine in dem anderen Staat ansäs­sige Gesellschaft gezahlt wer­den, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören.

(4) In diesem Artikel bedeutet:

a) der Aus­druck Div­i­den­den” Einkün­fte aus Aktien und aus son­sti­gen Gesellschaft­san­teilen stam­mende Einkün­fte, die nach dem Steuer­recht des Staates, in dem die auss­chüt­tende Gesellschaft ansäs­sig ist, den Einkün­ften aus Aktien gle­ichgestellt sind;

b) der Aus­druck indus­trielles Unternehmen”

1. Unternehmen, die befasst sind mit:

i) der Her­stel­lung, Mon­tage und der Bear­beitung und Verarbeitung,

ii) dem Hoch‑, Tief- und Schiffsbau,

iii) der Erzeu­gung von Strom, Wasserkraft, Gas sowie der Wasserver­sorgung oder

iv) der Land­wirtschaft, Forstwirtschaft, Fis­cherei und Plan­ta­gen­wirtschaft, und

2. son­stige Unternehmen, denen die nach den thailändis­chen Geset­zen über die Förderung indus­trieller Investi­tio­nen gewährten Vergün­s­ti­gun­gen zuste­hen, und

3. son­stige Unternehmen, die für die Zwecke dieses Artikels von der zuständi­gen Behörde Thai­lands zum indus­triellen Unternehmen” erk­lärt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen­den, wenn der in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Empfänger der Div­i­den­den in dem anderen Ver­trag Staat, in dem die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ansäs­sig ist, eine Betrieb­stätte hat und die Beteili­gung, für die die Div­i­den­den gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu dieser Betrieb­stätte gehört, sofern die Div­i­den­den nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betrieb­stätte besteuert werden.

(6) Bezieht eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Gesellschaft Gewinne oder Einkün­fte aus dem anderen Ver­trag Staat, so darf dieser andere Staat wed­er die Div­i­den­den besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansäs­sige Per­so­n­en zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft ein­er Steuer für nicht aus­geschüt­tete Gewinne unter­w­er­fen, selb­st wenn die gezahlten Div­i­den­den oder die nicht aus­geschüt­teten Gewinne ganz oder teil­weise aus in dem anderen Staat erziel­ten Gewin­nen oder Einkün­ften bestehen.

Artikel 11

(1) Zin­sen, die aus einem Ver­trag Staat stam­men und an eine in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son gezahlt wer­den, kön­nen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Die Zin­sen kön­nen auch in dem Ver­trag Staat, aus dem sie stam­men, nach dem Recht dieses Staates besteuert wer­den; die Steuer darf aber 25 v. H. des Brut­to­be­trags der Zin­sen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer eines Ver­trag Staates von den Zin­sen 10 v. H. des Brut­to­be­trags der Zin­sen nicht über­steigen, wenn die Zin­sen einem Geldin­sti­tut (ein­schließlich ein­er Ver­sicherungs­ge­sellschaft) zufließen, das eine Gesellschaft des anderen Ver­trag Staates ist und von einem indus­triellen Unternehmen” im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Buch­stabe b gezahlt werden.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sind die aus einem Ver­trag Staat stam­menden Zin­sen in diesem Staat von der Steuer befre­it, wenn die Zin­sen zufließen:

a) dem anderen Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften, oder

b) einem Geldin­sti­tut, das ganz im Eigen­tum des anderen Ver­trag Staates, eines sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften ste­ht, ins­beson­dere auf seit­en der Bun­desre­pub­lik der Deutschen Bun­des­bank oder der Kred­i­tanstalt für Wieder­auf­bau und auf seit­en Thai­lands der Bank of Thai­land, oder

c) ein­er in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son aus Schuld­ver­schrei­bun­gen, welche die Regierung des erst­ge­nan­nten Staates aus­gegeben hat.

(5) Der in diesem Artikel ver­wen­dete Aus­druck Zin­sen” bedeutet Einkün­fte aus öffentlichen Anlei­hen, aus Schuld­ver­schrei­bun­gen, auch wenn sie durch Pfan­drechte an Grund­stück­en gesichert oder mit ein­er Gewinn­beteili­gung aus­ges­tat­tet sind, und aus Forderun­gen jed­er Art sowie alle anderen Einkün­fte, die nach dem Steuer­recht des Staates, aus dem sie stam­men, den Einkün­ften aus Dar­lehen gle­ichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen­den, wenn der in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Empfänger in dem anderen Ver­trag Staat, aus dem die Zin­sen stam­men, eine Betrieb­stätte hat und die Forderung, für die die Zin­sen gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu dieser Betrieb­stätte gehört, sofern die Zin­sen nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betrieb­stätte besteuert werden.

(7) Zin­sen gel­ten dann als aus einem Ver­trag Staat stam­mend, wenn der Schuld­ner dieser Staat selb­st, eines sein­er Län­der, eine sein­er Gebi­et­skör­per­schaften oder eine in diesem Staat ansäs­sige Per­son ist. Hat aber der Schuld­ner der Zin­sen, ohne Rück­sicht darauf, ob er in einem Ver­trag Staat ansäs­sig ist oder nicht, in einem Ver­trag Staat eine Betrieb­stätte und ist die Schuld, für die die Zin­sen gezahlt wer­den, für Zwecke der Betrieb­stätte einge­gan­gen wor­den und trägt die Betrieb­stätte die Zin­sen, so gel­ten die Zin­sen als aus dem Ver­trag Staat stam­mend, in dem die Betrieb­stätte liegt.

(8) Beste­hen zwis­chen Schuld­ner und Gläu­biger oder zwis­chen jedem von ihnen und einem Drit­ten beson­dere Beziehun­gen und über­steigen deshalb die gezahlten Zin­sen, gemessen an der zugrun­deliegen­den Forderung, den Betrag, den Schuld­ner und Gläu­biger ohne diese Beziehun­gen vere­in­bart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf diesen let­zten Betrag angewen­det. In diesem Fall kann der über­steigende Betrag nach dem Recht jedes Ver­trag Staates und unter Berück­sich­ti­gung der anderen Bes­tim­mungen dieses Abkom­mens besteuert werden.

Artikel 12

(1) Lizen­zge­bühren ein­schließlich ähn­lich­er Vergü­tun­gen, die aus einem Ver­trag Staat stam­men und an eine in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son gezahlt wer­den, kön­nen in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizen­zge­bühren kön­nen jedoch in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, aus dem sie stam­men, doch darf die Steuer

a) 5 v. H. des Brut­to­be­trages dieser Vergü­tun­gen nicht über­steigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe­ber­recht­en an lit­er­arischen, kün­st­lerischen oder wis­senschaftlichen Werken gezahlt werden;

b) 15 v. H. des Brut­to­be­trages dieser Vergü­tun­gen nicht über­steigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Paten­ten, Waren­ze­ichen, Mustern oder Mod­ellen, Plä­nen, geheimen Formeln oder Ver­fahren oder für die Mit­teilung gewerblich­er, kaufmän­nis­ch­er oder wis­senschaftlich­er Erfahrun­gen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kine­matographis­chen Fil­men oder von Ton­bän­dern für Fernseh- oder Rund­funksendun­gen gezahlt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Gewinne aus der Veräußerung von Recht­en oder Ver­mö­genswerten, aus denen diese Lizen­zge­bühren zu erzie­len sind, wenn die Rechte oder Ver­mö­genswerte von ein­er in einem Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son zur auss­chließlichen Nutzung in dem anderen Ver­trag Staat veräußert wer­den und das Ent­gelt für die Rechte oder Ver­mö­genswerte von einem Unternehmen des anderen Staates oder ein­er in diesem Staate gele­ge­nen Betrieb­stätte getra­gen wird.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwen­den, wenn der in einem Ver­trag­s­text ansäs­sige Empfänger der Lizen­zge­bühren in dem anderen Ver­trag Staat, aus dem die Lizen­zge­bühren stam­men, eine Betrieb­stätte hat und die Lizen­zge­bühren dieser Betrieb­stätte zuzurech­nen sind, sofern die Lizen­zge­bühren nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betrieb­stätte besteuert werden.

(5) Lizen­zge­bühren gel­ten dann als aus einem Ver­trag Staat stam­mend, wenn der Schuld­ner dieser Staat selb­st, eines sein­er Län­der, eine sein­er Gebi­et­skör­per­schaften oder eine in diesem Staat ansäs­sige Per­son ist. Hat aber der Schuld­ner der Lizen­zge­bühren, ohne Rück­sicht darauf, ob er in einem Ver­trag Staat ansäs­sig ist oder nicht, in einem Ver­trag Staat eine Betrieb­stätte und gehören die Rechte oder Ver­mö­genswerte, für die die Lizen­zge­bühren gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu dieser Betrieb­stätte und trägt die Betrieb­stätte die Lizen­zge­bühren, so gel­ten die Lizen­zge­bühren als aus dem Ver­trag Staat stam­mend, in dem die Betrieb­stätte liegt.

(6) Beste­hen zwis­chen Schuld­ner und Gläu­biger oder zwis­chen jedem von ihnen und einem Drit­ten beson­dere Beziehun­gen und über­steigen deshalb die gezahlten Lizen­zge­bühren, gemessen an der zugrunde liegen­den Leis­tung, den Betrag, den Schuld­ner und Gläu­biger ohne diese Beziehung vere­in­bart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf diesen let­zten Betrag angewen­det. In diesem Fall kann der über­steigende Betrag nach dem Recht jedes Ver­trag Staates und unter Berück­sich­ti­gung der anderen Bes­tim­mungen dieses Abkom­mens besteuert werden.

Artikel 13

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbe­weglichen Ver­mö­gens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kön­nen in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem dieses Ver­mö­gen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Ver­mö­gens, das Betrieb­sver­mö­gen ein­er Betrieb­stätte darstellt, die ein Unternehmen eines Ver­trag Staates in dem anderen Ver­trag Staat hat, ein­schließlich der­ar­tiger Gewinne, die bei der Veräußerung ein­er solchen Betrieb­stätte (allein oder zusam­men mit dem übri­gen Unternehmen) erzielt wer­den, kön­nen in dem anderen Staat besteuert wer­den. Jedoch kön­nen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 21 Absatz 3 genan­nten beweglichen Ver­mö­gens nur in dem Ver­tragstaat besteuert wer­den, in dem dieses bewegliche Ver­mö­gen nach dem ange­führten Artikel besteuert wer­den kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Ver­mö­gen, das nicht zu dem in Artikel 12 Absatz 3 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genan­nten Ver­mö­gen gehört, kön­nen nur in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem der Veräußer­er ansäs­sig ist.

Artikel 14

(1) Vor­be­haltlich der Artikel 15, 16 und 17 kön­nen Vergü­tun­gen, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige natür­liche Per­son für unselb­ständi­ge oder selb­ständi­ge Arbeit (ein­schließlich ein­er freiberu­flichen Tätigkeit) bezieht, nur in diesem Staat besteuert wer­den, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Ver­trag Staat aus­geübt wird. Wird die Arbeit dort aus­geübt, so kön­nen die dafür bezo­ge­nen Vergü­tun­gen in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kön­nen Vergü­tun­gen, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige natür­liche Per­son für die in dem anderen Ver­trag Staat aus­geübte unselb­ständi­ge oder selb­ständi­ge Tätigkeit bezieht, nur in dem erst­ge­nan­nten Staat besteuert wer­den, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat ins­ge­samt nicht länger als 183 Tage während des betr­e­f­fend­en Steuer­jahres aufhält, und

b) die Vergü­tun­gen von ein­er Per­son oder für eine Per­son gezahlt wer­den, die nicht in dem anderen Staat ansäs­sig ist, und

c) die Vergü­tun­gen nicht von ein­er Betrieb­stätte getra­gen wer­den, welche die Per­son, die die Vergü­tun­gen zahlt, in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kön­nen Vergü­tun­gen für unselb­ständi­ge Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luft­fahrzeuges aus­geübt wird, das von einem Unternehmen eines Ver­trag Staates im inter­na­tionalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staate besteuert werden.

Artikel 15

(1) Artikel 14 Absatz 2 gilt nur dann für Vergü­tun­gen, die beruf­s­mäßige Kün­stler, wie Bühnen‑, Rund­funk- oder Fernsehkün­stler und Musik­er, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigen­schaft per­sön­lich aus­geübten Tätigkeit für ihre Dar­bi­etun­gen in einem Ver­trag Staat beziehen, wenn der Besuch in diesem Staat unmit­tel­bar oder mit­tel­bar von öffentlichen Kassen des anderen Ver­trag Staates in erhe­blichem Maße unter­stützt wird.

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Ver­trag Staates in dem anderen Ver­trag Staat Dar­bi­etun­gen der in Absatz 1 genan­nten Art, so kön­nen die Gewinne aus dem Erbrin­gen dieser Dar­bi­etun­gen ungeachtet ander­er Vorschriften dieses Abkom­mens in dem anderen Staat besteuert wer­den, es sei denn, dass das Unternehmen für Dar­bi­etun­gen dieser Art von öffentlichen Kassen des ersten Ver­trag Staates in erhe­blichem Maße unter­stützt wird.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Aus­druck öffentliche Kassen eines Ver­trag Staates” auch die von einem Land oder ein­er Gebi­et­skör­per­schaft errichteten öffentlichen Kassen.

Artikel 16

Auf­sicht­srat- oder Ver­wal­tungsrat Vergü­tun­gen und ähn­liche Zahlun­gen, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son in ihrer Eigen­schaft als Mit­glied des Auf­sichts- oder Ver­wal­tungsrates ein­er Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sig ist, kön­nen in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

(1) Vergü­tun­gen, die von einem Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften unmit­tel­bar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebi­et­skör­per­schaft errichteten Son­derver­mö­gen an eine natür­liche Per­son für unselb­ständi­ge Arbeit gezahlt wer­den, sind in dem anderen Ver­trag Staat von der Steuer befre­it, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staat­sange­höri­gen dieses anderen Staates geleis­tet wird, der nicht zugle­ich Staat­sange­höriger des erst­ge­nan­nten Ver­trag Staates ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Artikel 14 und 15 auf Vergü­tun­gen für unselb­ständi­ge Arbeit anzuwen­den, die im Zusam­men­hang mit ein­er kaufmän­nis­chen oder gewerblichen Tätigkeit eines Ver­trag Staates, ein­er sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften geleis­tet wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergü­tun­gen, die im Falle der Bun­desre­pub­lik die Deutsche Bun­des­bank, die Deutsche Bun­des­bahn und die Deutsche Bun­de­spost, und im Falle Thai­lands die Bank of Thai­land” und andere Ein­rich­tun­gen zahlen, die Staat­sauf­gaben wahrnehmen.

Artikel 18

(1) Ruhege­häl­ter und andere Vergü­tun­gen für frühere unselb­ständi­ge Arbeit sowie Renten, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son bezieht, kön­nen nur dann in dem anderen Ver­trag Staat besteuert wer­den, wenn diese Vergü­tun­gen bei der Ermit­tlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder ein­er in diesem Staat gele­ge­nen Betrieb­stätte als Aus­gaben abge­zo­gen werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhege­häl­ter und andere Vergü­tun­gen für frühere unselb­ständi­ge Arbeit sowie Renten, die von einem Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften unmit­tel­bar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebi­et­skör­per­schaft errichteten Son­derver­mö­gen gezahlt wer­den, in dem anderen Ver­trag Staat von der Steuer befreit.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhege­häl­ter, Renten und andere wiederkehrende oder ein­ma­lige Vergü­tun­gen, die ein­er natür­lichen Per­son von einem Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften als Vergü­tung für einen Schaden gezahlt wer­den, der als Folge von Kriegshand­lun­gen oder poli­tis­ch­er Ver­fol­gung ent­standen ist.

Artikel 19

Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und beg­ibt sie sich lediglich zu dem Zweck in den anderen Ver­trag Staat, um dort an ein­er Uni­ver­sität, Hochschule, Schule oder ein­er anderen Lehranstalt höch­stens zwei Jahre lang eine Lehrtätigkeit auszuüben, so ist diese Per­son in dem anderen Ver­trag Staat mit den Vergü­tun­gen für ihre Lehrtätigkeit von der Steuer befreit.

Artikel 20

(1) Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und hält sie sich in diesem anderen Ver­trag Staat lediglich als Stu­dent an ein­er anerkan­nten Uni­ver­sität, Hochschule oder Schule dieses anderen Ver­trag Staates oder als Lehrling (in der Bun­desre­pub­lik ein­schließlich der Volon­täre oder Prak­tikan­ten) vorüberge­hend auf, so ist diese Per­son in diesem anderen Staat steuer­frei hinsichtlich

a) der für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung bes­timmten Über­weisun­gen aus dem Aus­land, und

b) der Vergü­tun­gen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, um die Mit­tel für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung zu ergänzen.

(2) Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und hält sie sich in diesem anderen Ver­trag Staat lediglich zum Studi­um, zur Forschung oder zur Aus­bil­dung als Empfänger eines Zuschuss­es, Unter­halts­beitrages oder Stipendi­ums ein­er wis­senschaftlichen, päd­a­gogis­chen, religiösen oder mildtäti­gen Organ­i­sa­tion oder im Rah­men eines Pro­gramms für tech­nis­che Hil­fe, an dem die Regierung eines Ver­trag Staates beteiligt ist, vorüberge­hend auf, so ist diese Per­son in diesem anderen Staat steuer­frei hinsichtlich

a) des Zuschuss­es, Unter­halts­beitrages oder Stipendi­ums, und

b) der für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung bes­timmten Über­weisun­gen aus dem Aus­land, und

c) der Vergü­tun­gen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, sofern die Arbeit im Rah­men der Stu­di­en, der Forschung oder der Aus­bil­dung geleis­tet wird oder mit ihnen zusammenhängt.

(3) Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und hält sie sich in diesem anderen Ver­trag Staat lediglich als Arbeit­nehmer der Regierung oder eines Unternehmens des anderen Staates oder auf Grund eines Ver­trages oder ein­er Vere­in­barung mit dieser Regierung oder einem solchen Unternehmen vorüberge­hend für die Dauer von höch­stens 12 Monat­en auf, um tech­nis­che, beru­fliche oder geschäftliche Erfahrun­gen zu erwer­ben, so ist diese Per­son in dem anderen Staat steuer­frei hinsichtlich

a) der für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung bes­timmten Über­weisun­gen aus dem Aus­land, und

b) der den Betrag von 15.000 DM oder den Gegen­wert in thailändis­ch­er Währung nicht über­steigen­den Vergü­tun­gen für die in dem anderen Staat aus­geübte Arbeit, sofern diese Arbeit im Rah­men ihrer Stu­di­en oder ihrer Aus­bil­dung geleis­tet wird oder damit zusammenhängt.

Artikel 21

(1) Unbe­weglich­es Ver­mö­gen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem dieses Ver­mö­gen liegt.

(2) Beweglich­es Ver­mö­gen, das Betrieb­sver­mö­gen ein­er Betrieb­stätte eines Unternehmens darstellt, kann in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem sich die Betrieb­stätte befindet.

(3) Seeschiffe oder Luft­fahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Ver­tragstaates im inter­na­tionalen Verkehr betrieben wer­den, sowie beweglich­es Ver­mö­gen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luft­fahrzeuge dient, kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Alle anderen Ver­mö­gen­steile ein­er in einem Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 22

(1) Die Ver­an­la­gung und Besteuerung des Einkom­mens und des Ver­mö­gens in jedem der bei­den Ver­trag Staat­en richtet sich weit­er­hin nach den in dem betr­e­f­fend­en Ver­trag Staat gel­tenden Geset­zen, es sei denn, dass dieses Abkom­men aus­drück­lich ent­ge­gen­ste­hende Vorschriften enthält.

(2) Vor­be­haltlich des Absatzes 1 wird bei ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Per­son die Steuer wie fol­gt festgesetzt:

a) Von der Bemes­sungs­grund­lage für die deutsche Steuer wer­den die Einkün­fte aus Quellen inner­halb Thai­lands und die in Thai­land gele­ge­nen Ver­mö­genswerte ausgenom­men, die nach diesem Abkom­men in Thai­land besteuert wer­den kön­nen, soweit nicht Buch­stabe b anzuwen­den ist. Die Bun­desre­pub­lik behält aber das Recht, die so ausgenomme­nen Einkün­fte und Ver­mö­genswerte bei der Fest­set­zung des Steuer­satzes zu berück­sichti­gen. Auf Div­i­den­den ist Satz 1 nur anzuwen­den, wenn die Div­i­den­den ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Kap­i­talge­sellschaft von ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Gesellschaft gezahlt wer­den, deren stimm­berechtigte Anteile zu min­destens 25 v. H. der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören. Von der Bemes­sungs­grund­lage für die deutsche Steuer wer­den eben­falls Beteili­gun­gen ausgenom­men, deren Div­i­den­den nach dem vorste­hen­den Satz von der Steuerbe­mes­sungs­grund­lage ausgenom­men sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach thailändis­chem Recht und in Übere­in­stim­mung mit diesem Abkom­men für die nach­ste­hen­den, aus Quellen inner­halb Thai­lands stam­menden Einkün­fte gezahlt wird, wird unter Beach­tung der Vorschriften des deutschen Steuer­rechts über die Anrech­nung aus­ländis­ch­er Steuern auf die von diesen Einkün­ften erhobene deutsche Steuer angerechnet:

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschif­f­en im inter­na­tionalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in Thai­land besteuert wer­den können;

2. Div­i­den­den, die nicht unter Buch­stabe a fallen;

3. Zin­sen;

4. Lizen­zge­bühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genan­nten Veräußerungsgewinne;

5. Gewinne, die nach Artikel 15 Absatz 2 in Thai­land besteuert wer­den können;

6. die in Artikel 17 Absatz 1 genan­nten Vergü­tun­gen, die an einen deutschen Staat­sange­höri­gen gezahlt wer­den, der nicht zugle­ich thailändis­ch­er Staat­sange­höriger ist;

7. Ruhege­häl­ter und son­stige Vergü­tun­gen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Thai­land besteuert wer­den können.

(3) Vor­be­haltlich des Absatzes 1 wird bei ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Per­son die Steuer wie fol­gt festgesetzt:

a) Von der Bemes­sungs­grund­lage für die thailändis­che Steuer wer­den die Einkün­fte aus Quellen inner­halb der Bun­desre­pub­lik und die in der Bun­desre­pub­lik gele­ge­nen Ver­mö­gen­steile ausgenom­men, die nach diesem Abkom­men in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den kön­nen, soweit nicht Buch­stabe b anzuwen­den ist. Thai­land behält aber das Recht, die so ausgenomme­nen Einkün­fte und Ver­mö­gen­steile bei der Fest­set­zung des Steuer­satzes zu berück­sichti­gen. Auf Div­i­den­den ist Satz 1 nur anzuwen­den, wenn die Div­i­den­den ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Gesellschaft von ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Kap­i­talge­sellschaft gezahlt wer­den, deren stimm­berechtigte Anteile zu min­destens 25 v. H. der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören. Von der Bemes­sungs­grund­lage für die thailändis­che Steuer wer­den eben­falls Beteili­gun­gen ausgenom­men, deren Div­i­den­den nach dem vorste­hen­den Satz von der Steuerbe­mes­sungs­grund­lage ausgenom­men sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach deutschem Recht und in Übere­in­stim­mung mit diesem Abkom­men von ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Per­son für aus Quellen inner­halb der Bun­desre­pub­lik stam­menden Einkün­fte zu zahlen ist, wird auf die thailändis­che Steuer angerech­net, wenn die Einkün­fte beste­hen aus:

1. Gewin­nen aus dem Betrieb von Seeschif­f­en im inter­na­tionalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den können;

2. Div­i­den­den, die nicht unter Buch­stabe a fallen;

3. Zin­sen;

4. Lizen­zge­bühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genan­nten Veräußerungsgewinne;

5. Gewin­nen, die nach Artikel 15 Absatz 2 in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den können;

6. Die in Artikel 17 Absatz 1 genan­nten Vergü­tun­gen, die an einen thailändis­chen Staat­sange­höri­gen gezahlt wer­den, der nicht zugle­ich deutsch­er Staat­sange­höriger ist;

7. Ruhege­häl­tern und son­sti­gen Vergü­tun­gen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den können.

Der anzurech­nende Betrag bemisst sich nach der in der Bun­desre­pub­lik gezahlten Steuer, darf aber den Teil der thailändis­chen Steuer nicht über­steigen, der dem Ver­hält­nis der Reineinkün­fte aus Quellen inner­halb der Bun­desre­pub­lik zum Gesamt­be­trag der der thailändis­chen Steuer unter­liegen­den Reineinkün­fte entspricht. Bei der Fest­set­zung des Gesamt­be­trages der Reineinkün­fte wer­den Ver­luste, gle­ichgültig, in welchen Staat­en sie ent­standen sind, nicht berücksichtigt.

Artikel 23

(1) Die Staat­sange­höri­gen eines Ver­trag Staates dür­fen in dem anderen Ver­trag Staat wed­er ein­er Besteuerung noch ein­er damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tung unter­wor­fen wer­den, die anders oder belas­ten­der sind als die Besteuerung und die damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tun­gen, denen die Staat­sange­höri­gen des anderen Staates unter gle­ichen Ver­hält­nis­sen unter­wor­fen sind oder unter­wor­fen wer­den können.

(2) Die Besteuerung ein­er Betrieb­stätte, die ein Unternehmen eines Ver­trag Staates in dem anderen Ver­trag Staat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungün­stiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gle­iche Tätigkeit ausüben. Diese Bes­tim­mung ist nicht so auszule­gen, als verpflichtete sie einen Ver­trag Staat, den in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­so­n­en Steuer­frei­be­träge, ‑Vergün­s­ti­gun­gen und ‑Ermäßi­gun­gen auf Grund des Per­so­n­en­standes oder der Fam­i­lien­las­ten zu gewähren, die er den in seinem Gebi­et ansäs­si­gen Per­so­n­en gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Ver­trag Staates, deren Kap­i­tal ganz oder teil­weise, unmit­tel­bar oder mit­tel­bar, ein­er in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son oder mehreren solchen Per­so­n­en gehört oder ihrer Kon­trolle unter­liegt, dür­fen in dem erst­ge­nan­nten Staat wed­er ein­er Besteuerung noch ein­er damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tung unter­wor­fen wer­den, die anders oder belas­ten­der sind als die Besteuerung und die damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tun­gen, denen andere ähn­liche Unternehmen des erst­ge­nan­nten Staates unter­wor­fen sind oder unter­wor­fen wer­den können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Aus­druck Besteuerung” Steuern jed­er Art und Bezeichnung.

Artikel 24

(1) Ist eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son der Auf­fas­sung, daß die Maß­nah­men eines Ver­trag Staates oder bei­der Ver­trag Staat­en für sie zu ein­er Besteuerung geführt haben oder führen wer­den, die diesem Abkom­men nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach inner­staatlichem Recht dieser Staat­en vorge­se­henen Rechtsmit­tel ihren Fall der zuständi­gen Behörde des Ver­trag Staates unter­bre­it­en, in dem sie ansäs­sig ist.

(2) Hält diese zuständi­ge Behörde die Ein­wen­dung für begrün­det und ist sie selb­st nicht in der Lage, eine befriedi­gende Lösung her­beizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver­ständi­gung mit der zuständi­gen Behörde des anderen Ver­trag Staates so zu regeln, dass eine dem Abkom­men nicht entsprechende Besteuerung ver­mieden wird.

(3) Die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en wer­den sich bemühen, Schwierigkeit­en oder Zweifel, die bei der Ausle­gung oder Anwen­dung dieses Abkom­mens entste­hen, in gegen­seit­igem Ein­vernehmen zu beseit­i­gen. Sie kön­nen auch gemein­sam darüber berat­en, wie eine Dop­pelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkom­men nicht behan­delt sind, ver­mieden wer­den kann.

(4) Die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en kön­nen zur Her­beiführung ein­er Eini­gung im Sinne der vorste­hen­den Absätze und zum Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen nach Artikel 25 unmit­tel­bar miteinan­der verkehren.

Artikel 25

(1) Die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en wer­den die Infor­ma­tio­nen aus­tauschen, die zur Durch­führung dieses Abkom­mens erforder­lich sind. Alle so aus­ge­tauscht­en Infor­ma­tio­nen sind geheim zuhal­ten und dür­fen nur solchen Per­so­n­en oder Behör­den zugänglich gemacht wer­den, die mit der Ver­an­la­gung oder gerichtlichen Fest­set­zung und der Erhe­bung der unter dieses Abkom­men fal­l­en­den Steuern befasst sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszule­gen, als verpflichte er einen der Ver­trag Staaten:

a) Ver­wal­tungs­maß­nah­men durchzuführen, die von den Geset­zen oder der Ver­wal­tung­sprax­is dieses oder des anderen Ver­trag Staates abweichen;

b) Angaben zu über­mit­teln, die nach den Geset­zen oder im üblichen Ver­wal­tungsver­fahren dieses oder des anderen Ver­trag Staates nicht beschafft wer­den können;

c) Infor­ma­tio­nen zu erteilen, die ein Handels‑, Geschäfts‑, Gewerbe- oder Beruf­s­ge­heim­nis oder ein Geschäftsver­fahren preis­geben wür­den oder deren Erteilung der öffentlichen Ord­nung widerspräche.

Artikel 26

Dieses Abkom­men berührt nicht die steuer­lichen Vor­rechte, die den diplo­ma­tis­chen und kon­sular­ischen Beamten nach den all­ge­meinen Regeln des Völk­er­rechts oder auf Grund beson­der­er Vere­in­barun­gen zustehen.

Artikel 27

Enthal­ten das Recht eines der bei­den Ver­trag Staat­en oder völk­er­rechtliche Regelun­gen, die zwis­chen den Ver­trag Staat­en neben diesem Abkom­men gegen­wär­tig oder kün­ftig beste­hen, eine Bes­tim­mung, die für eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son gün­stiger ist als die Regelun­gen dieses Abkom­mens, so wird diese Bes­tim­mung, soweit sie gün­stiger ist, von diesem Abkom­men nicht berührt.

Artikel 28

Dieses Abkom­men gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierun­gen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land gegenüber der Regierung des Kön­i­gre­ichs Thai­land inner­halb von drei Monat­en nach Inkraft­treten des Abkom­mens eine gegen­teilige Erk­lärung abgibt.

Artikel 29

(1) Dieses Abkom­men bedarf der Rat­i­fizierung; die Rat­i­fika­tion­surkun­den sollen so bald wie möglich in Bonn aus­ge­tauscht werden.

(2) Dieses Abkom­men tritt einen Monat nach Aus­tausch der Rat­i­fika­tion­surkun­den in Kraft und gilt dann

a) hin­sichtlich der deutschen Steuern für die Steuern, die für das Kalen­der­jahr 1967 und die fol­gen­den Kalen­der­jahre erhoben werden,

b) hin­sichtlich der thailändis­chen Steuer

1. bei den Steuern vom Einkom­men für das Einkom­men des Kalen­der­jahres 1967 und der fol­gen­den Kalen­der­jahre, und für das Einkom­men der Wirtschaft­s­jahre, die im Kalen­der­jahr 1967 und in den fol­gen­den Kalen­der­jahren enden;

2. bei den Steuern vom Ver­mö­gen, die vom 1. Jan­u­ar 1967 an zu entricht­en sind.

Artikel 30

Dieses Abkom­men bleibt auf unbes­timmte Zeit in Kraft, jedoch kann jed­er der Ver­trag Staat­en bis ein­schließlich 30. Juni jeden Kalen­der­jahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage des Inkraft­tretens an gerech­net, das Abkom­men gegenüber dem anderen Ver­trag Staat auf diplo­ma­tis­chem Wege schriftlich kündi­gen; in diesem Falle ver­liert dieses Abkom­men seine Gültigkeit und ist erst­mals nicht mehr anzuwenden

a) hin­sichtlich der deutschen Steuer auf die Steuern, die für das auf das Kündi­gungs­jahr fol­gende Kalen­der­jahr erhoben werden,

b) hin­sichtlich der thailändis­chen Steuer

1. auf die Steuern vom Einkom­men für das Einkom­men des auf das Kündi­gungs­jahr fol­gen­den Kalen­der­jahres und für das Einkom­men der Wirtschaft­s­jahre, die in diesem Kalen­der­jahr enden;

2. auf die Steuern vom Ver­mö­gen, die vom 1. Jan­u­ar des dem Kündi­gungs­jahr fol­gen­den Kalen­der­jahres ab zu entricht­en sind

Weitere Nachrichten

Auslaendischer drogendealer 3214 tagen visumueberziehung besitz von kokain verhaftet Ausländischer Drogendealer - 3214 Tagen Visumüberziehung - Besitz von Kokain verhaftet

So., 21. Juli 2024 | Süden

Die thailändis­che Polizei hat am Dien­stag, dem 23. Juli, in einem Luxus-Hotel auf Koh Pha Ngan einen bedeu­ten­den Dro­gen­deal­er festgenom­men. Der 47-jährige Aus­län­der Ken­neth wurde wegen Kokainbe­sitzes u ...

weiterlesen
Prostitution in thailand armut als hauptursache fuer sexarbeit Prostitution in Thailand: Armut als Hauptursache für Sexarbeit

So., 21. Juli 2024 | Allgemein

Die Pros­ti­tu­tion in Thai­land ist ein kom­plex­es Phänomen, das stark mit sozialen, wirtschaftlichen und kul­turellen Fak­toren ver­bun­den ist. Hier sind einige der Haupt­gründe und Hin­ter­gründe, die zu dies ...

weiterlesen

Meist gelesen

Bevorstehende aenderungen bei thailands 60 tage visumbefreiung das muessen sie wissen Bevorstehende Änderungen bei Thailands 60-Tage-Visumbefreiung - Das müssen Sie wissen
Thai­land ste­ht vor ein­er Neuord­nung der Visumbes­tim­mungen, die vor allem Touris­ten aus 93 Län­dern betr­e­f­fen wird. Ab Dezem­ber 2024 müssen visum­freie Reisende eine Elec­tron­ic Trav­el Autho­riza­tion (ETA) ...
mehr lesen
Thaksin shinawatra ein milliardaer plant rache an militaerkommandanten durch neue ernennung Thaksin Shinawatra: Ein Milliardär plant Rache an Militärkommandanten durch neue Ernennung
In ein­er über­raschen­den Wen­dung in Thai­lands poli­tis­ch­er Land­schaft erhebt der pen­sion­ierte Armee­gen­er­al Paradorn Pat­tanathabutr ern­sthafte Anschuldigun­gen gegen den ehe­ma­li­gen Pre­mier­min­is­ter Thaksin ...
mehr lesen
Familienfreundliche einreise fuenf jahre aufenthalt fuer angehoerige in thailand australier Familienfreundliche Einreise: Fünf Jahre Aufenthalt für Angehörige in Thailand - Australier benötigen jetzt eine ETA
Reisende aus Aus­tralien, die eine Reise nach Thai­land in Erwä­gung ziehen, müssen sich auf neue Anforderun­gen ein­stellen. Ab Dezem­ber 2024 führt die thailändis­che Regierung eine elek­tro­n­is­che Reisegene ...
mehr lesen
Thai setzt betrieb der airbus a350 flotte trotz flugverbot von cathay pacific fort Thai setzt Betrieb der Airbus A350-Flotte trotz Flugverbot von Cathay Pacific fort
Thai Air­ways Inter­na­tion­al Pub­lic Co. , Ltd. hat am 3. Sep­tem­ber 2024 offiziell bestätigt, dass die Air­line ihre Air­bus A350-Flotte, die aus 23 hochmod­er­nen Flugzeu­gen beste­ht, weit­er­hin betreiben wird ...
mehr lesen
Thailaendischer mann prahlt mit der vergewaltigung von mehr als 20 betrunkenen frauen video Thailändischer Mann prahlt mit der Vergewaltigung von mehr als 20 betrunkenen Frauen - Video
In der Prov­inz Nakhon Ratchasi­ma, Thai­land, sorgt die Enthül­lung eines abscheulichen Ver­brechens für Entset­zen. Als der 23-jährige Thana­p­at von der Polizei gefasst wurde, stellte sich her­aus, dass er  ...
mehr lesen
Mann bei vorfall in mietzimmer in pattaya durch eingestuerzte toilette verletzt Mann bei Vorfall in Mietzimmer in Pattaya durch eingestürzte Toilette verletzt
In der frühen Mor­gen­stunde des 4. Sep­tem­bers ereignete sich ein bedauer­lich­er Vor­fall in einem Miet­z­im­mer in Pat­taya, als ein Mann durch eine eingestürzte Toi­lette ver­let­zt wurde. Um 03:00 Uhr wurden  ...
mehr lesen
Illegaler oesterreichischer reiseleiter auf koh phangan festgenommen Illegaler österreichischer Reiseleiter auf Koh Phangan festgenommen
Koh Phangan hat sich kür­zlich mit ein­er alarmieren­den Tick­er­mel­dung an die Öffentlichkeit gewandt: Ein Öster­re­ich­er, bekannt  ...
mehr lesen
Haftbefehl erlassen auslaender steht wegen sexueller uebergriffe an 14 jaehriger unter druck Haftbefehl erlassen: Ausländer steht wegen sexueller Übergriffe an 14-Jähriger unter Druck!
Nong Prue — In einem erschüt­tern­den Fall von sex­uellem Miss­brauch hat die Polizei von Nong Prue einen Haft­be­fehl gegen den 60 ...
mehr lesen
Thailaendischer mann stellt sich nachdem er paar wegen katzenkot erschossen hat Thailändischer Mann stellt sich, nachdem er Paar wegen Katzenkot erschossen hat
In einem schock­ieren­den Vor­fall, der die Gemeinde Wat Talat Nuea in Pathum Thani erschüt­terte, hat ein 32-jähriger Mann namen ...
mehr lesen
Wie ein traum in dunkelheit zerbrach die erschuetternde geschichte von willi und sui Wie ein Traum in Dunkelheit zerbrach: Die erschütternde Geschichte von Willi und Sui!
Willi war ein ganz gewöhn­lich­er Mann mit­tleren Alters, der in der pulsieren­den Stadt Frank­furt lebte. Wie viele andere war er ...
mehr lesen
Schockierende katastrophe in nordthailand hilfe aus australien und thailand vereint kraefte zur Schockierende Katastrophe in Nordthailand: Hilfe aus Australien und Thailand vereint Kräfte zur Rettung!
Inmit­ten der ver­heeren­den Über­schwem­mungen, die Nordthai­land heimge­sucht haben, mobil­isieren Dis­as­ter Aid Aus­tralia und Disas ...
mehr lesen
Schockierende ueberflutung des gebrauchtwagenmarktes thailaendische verkaeufer im wuergegriff der Schockierende Überflutung des Gebrauchtwagenmarktes: Thailändische Verkäufer im Würgegriff der Krise
In Thai­land zeigt der Gebraucht­wa­gen­markt aktuell drama­tis­che Entwick­lun­gen. Während Käufer von ein­er Flut an ver­füg­baren hoc ...
mehr lesen
Schweizer in phuket freigesprochen gericht erkennt mangel an beweisen im fall der koerperverletzung Schweizer in Phuket freigesprochen: Gericht erkennt Mangel an Beweisen im Fall der Körperverletzung
In einem viel disku­tierten Fall hat das Prov­inzgericht von Phuket heute den Schweiz­er David von den Vor­wür­fen der Körperverle ...
mehr lesen
Italienischer tourist wegen streit um visa rueckerstattung im buero eingesperrt Italienischer Tourist wegen Streit um Visa-Rückerstattung im Büro eingesperrt
Koh Pha Ngan, Thai­land — Ein skur­ril­er Vor­fall am 3. Sep­tem­ber 2024 auf der beliebten thailändis­chen Insel Koh Pha Ngan hat f ...
mehr lesen

Kolumnen

Leserbriefe

Kommentar von Christian: Mein Brautgeld war 750.000 Baht, ich war ein Wald, den man Brand rodet
Bzgl. : Deutsch­er Rent­ner (68) heiratet thailändis­che Fre­undin (27) schrieb Chris­t­ian: — 2006 war mein Braut­geld 750. 000 Baht. Ich war keine Kuh, die man melkt, son­dern ein Wald, den man Brand rodet ...
mehr lesen
Kommentar von Dietmar: Lieber Wochenblitz, ich liebe Eure Herz-Schmerz-Geschichten!
Bzgl. : Deutsch­er Rent­ner (68) heiratet thailändis­che Fre­undin (27) — Lieber Wochen­blitz! Ich liebe Eure Herz-Schmerz-Geschicht­en! Wo kom­men die alle her? Habt Ihr Rose-Munde Pilch­er für Euch und uns ...
mehr lesen
Kommentar von Stefan: Sie drohten mir denn Pass zu nehmen... Ich hatte keine Chance
Bzgl. The­ma: Deutsch­er Expat in Thai­land: Aufen­thalts­genehmi­gung gefährdet Von Ste­fan: — In Udon Thani wur­den nicht nur ich son­dern auch viele andere Aus­län­der von der Polizei ausgenom­men, auf ähnli ...
mehr lesen
Kommentar von Harald: Die Besteuerung der Expats und Rentner bewirkt das Gegenteil
The­ma: Thai­land ver­sichert, glob­aler Finanzführer durch aus­ländis­ches Kap­i­tal zu wer­den Von Har­ald: —”… aus­ländis­ches Kap­i­tal zu gewin­nen, indem ein geschäfts­fre­undlich­es Umfeld geschaf­fen wird. ”  ...
mehr lesen
Kommentar von Anonym: Mehrheit der Asyl Russen in Phuket bereitet der Polizei grosse Probleme
Die grosse Masse der Asyl Russen in Phuket bere­it­et der Polizei bere­its grosse Prob­leme, da ihre Aktiv­itäten meis­tens ille­gal sind. Die Russen sind keine Touris­ten. Sie kamen hier­her um zu bleiben.  ...
mehr lesen
Kommentar von Werner: Keiner bekommt Geld von mir, auch die Alten nicht
Bgzg. : Wie schnei­den thailändis­che Frauen als Ehe­frauen im Ver­gle­ich zu west­lichen Frauen ab? Von Wern­er. — Eine ähn­liche Sto­ry erlebte ich auch. Wir sind nun 15 Jahre ver­heiratet, super Famil ...
mehr lesen

Reisen und Sehenswürdigkeiten

Pattaya positioniert sich als familienfreundliches reiseziel neu distanzierung von sextourismus und Pattaya positioniert sich als familienfreundliches Reiseziel neu - Distanzierung von Sextourismus und Glücksspiel
Pat­taya, bekan­nt für sein pulsieren­des Nachtleben und kon­tro­verse Assozi­a­tio­nen, wird sich neu posi­tion­ieren und in Zukun­ft als fam­i­lien­fre­undlich­es Reiseziel auftreten. Der Touris­mus­min­is­ter Sermsak P ...
mehr lesen
Die besten speiselokale in bangkok mit fantastischer aussicht Die besten Speiselokale in Bangkok mit fantastischer Aussicht
Eine ein­fache Möglichkeit in Bangkok, eine Mahlzeit zu etwas Beson­derem zu machen, ist die Wahl eines Restau­rants mit atem­ber­auben­der Aus­sicht. Egal, ob Sie Ihre Verabre­dung beza­ubern, einen Geschäftsp ...
mehr lesen
Besuchen sie mit ihrer familie das lebhafte koh larn Besuchen Sie mit Ihrer Familie das lebhafte Koh Larn
Die Kom­bi­na­tion aus wun­der­schö­nen Reisezie­len, sicheren Reisebe­din­gun­gen und ein­er fes­tlichen Atmo­sphäre lockt zahlre­iche Fam­i­lien nach Koh Larn an. Sowohl Koh Larn als auch der Jom­tien Beach erwiesen  ...
mehr lesen
Koh chang luxus kreuzfahrtschiff wird zum unheimlichen geisterschiff Koh Chang: Luxus-Kreuzfahrtschiff wird zum unheimlichen Geisterschiff
Koh Chang — Auf der thailändis­chen Insel Koh Chang liegt das ver­lasse­nen Kreuz­fahrtschiff The Galaxy”, das einst als Hotel genutzt wurde. Seit 2016 ist das Schiff nicht mehr in Betrieb und zieht als ...
mehr lesen
Die zauberhaften inseln thailands eine poetische praesentation Die Zauberhaften Inseln Thailands - Eine poetische Präsentation
Thai­land, das Land des Lächelns, ist welt­bekan­nt für seine paradiesis­chen Inseln, die wie funkel­nde Edel­steine im türk­is­far­be­nen Wass­er des Golfs von Thai­land und der Andama­nensee liegen. Diese Inseln  ...
mehr lesen
Geniale hacks fuer ihren thailand aufenthalt Geniale Hacks für Ihren Thailand-Aufenthalt
Stellen Sie sich ein Szenario vor, in dem Ihr Urlaub in Thai­land rei­bungs­los und effizient ver­läuft. In Wirk­lichkeit ist das nicht nur ein abstrak­tes Konzept. Wir haben einige her­vor­ra­gende Insidertipps ...
mehr lesen

Geschichte über Land, Leute, Religionen

Warum thailand niemals kolonialisiert wurde Warum Thailand niemals kolonialisiert wurde
Als die europäis­chen Mächte began­nen, zu wach­sen und sich auszubre­it­en, wurde der Kolo­nial­is­mus zum zen­tralen Bestandteil dieser Expan­sion. Im Laufe der Zeit wurde fast jede nicht-europäis­che Nation zu ...
mehr lesen
Thailand ein blick auf pidok sooksawas die stille unterstuetzung der premierministerin thailands Thailand, Ein Blick auf Pidok Sooksawas: Die stille Unterstützung der Premierministerin Thailands
In der schillern­den Welt der thailändis­chen Poli­tik gibt es oft einen schar­fen Fokus auf die führen­den Per­sön­lichkeit­en, während die Men­schen, die hin­ter ihnen ste­hen, in den Hin­ter­grund treten. Pidok  ...
mehr lesen
Entdecken sie das thailaendische sekundarschulsystem tradition trifft innovation Entdecken Sie das thailändische Sekundarschulsystem - Tradition trifft Innovation
Thai­land, bekan­nt für seine reiche Kul­tur und atem­ber­aubende Land­schaften, bietet auch ein faszinieren­des Sekun­darschul­sys­tem, das tra­di­tionelles Ler­nen mit mod­er­nen Ansätzen kom­biniert. Für Eltern, Pä ...
mehr lesen
Thailands wirtschaft zwischen tourismus und gesellschaftlicher spaltung Thailands Wirtschaft zwischen Tourismus und gesellschaftlicher Spaltung
Thai­land, bekan­nt als das Land des Lächelns, lei­det unter gesellschaftlichen Span­nun­gen, die sich auch auf die wirtschaftliche Entwick­lung auswirken. Trotz der Her­aus­forderun­gen ist das Land ein bedeut ...
mehr lesen
Wie eine deutsche frau und ihr thailaendischer ehemann alle huerden ueberwinden Wie eine deutsche Frau und ihr thailändischer Ehemann alle Hürden überwinden
Bangkok, Thai­land — Lisa W. , eine 28-jährige deutsche Jour­nal­istin, machte sich auf den Weg in die thailändis­che Haupt­stadt, um einen Artikel über die Kul­tur und Men­tal­ität des Lan­des zu schreiben. Was ...
mehr lesen
Thailaendische frauen und loyalitaet ein tief verwurzeltes kulturelles erbe wie treu sind Thailändische Frauen und Loyalität - Ein tief verwurzeltes kulturelles Erbe - Wie treu sind thailändische Frauen?
Wenn es um das The­ma Dat­ing in Thai­land geht, stellt sich für viele inter­na­tionale Suchende die Frage:​„Sind thailändis­che Frauen in ein­er Beziehung wirk­lich treu, und kann man ihnen ver­trauen?“ Dies ...
mehr lesen

Panorama

Visum

Englisch unterrichten in thailand top tipps fuer ihren erfolg Englisch unterrichten in Thailand: Top-Tipps für Ihren Erfolg!
Englis­chlehrer sind in Thai­land nahezu immer gefragt, sodass Sie Lehrstellen prak­tisch über­all im Land find­en kön­nen. Bangkok ist zweifel­los das beliebteste Gebi­et für Aus­län­der, die nach Lehrjobs such ...
mehr lesen
Neue visareform alles was sie ueber das fuenfjaehrige destination thailand visum wissen muessen Neue Visareform: Alles, was Sie über das fünfjährige "Destination Thailand Visum" wissen müssen
Die Ein­führung des neuen fün­fjähri­gen​“Des­ti­na­tion Thailand”-Visums (DTV) bietet span­nende Möglichkeit­en für Reisende, dig­i­tale Nomaden, Sportler und Fam­i­lien, die in Thai­land leben oder arbeit­en möc ...
mehr lesen
Visa aenderungen in thailand weitere details Visa-Änderungen in Thailand - Weitere Details
Thai­lands umfassende Über­ar­beitung der Visa- und Ein­reisebes­tim­mungen hat eine Welle gemis­chter Reak­tio­nen her­vorgerufen. Während einige die Neuerun­gen begrüßen, herrscht bei anderen Ver­wirrung und Unm ...
mehr lesen
Easy abc jetzt noch facettenreicher und vielseitiger Easy ABC - Jetzt noch facettenreicher und vielseitiger
Die Easy ABC Sprach­schule in Pat­taya ist seit über 16 Jahren eine feste Größe und bedarf kaum noch ein­er Vorstel­lung. In diesem beliebten Bade­ort bietet sie ein­er vor­wiegend deutschsprachi­gen Kundscha ...
mehr lesen
Neues visum fuer digitale nomaden thailand fuehrt destination thailand visa dtv ein grandioser Neues Visum für digitale Nomaden - Thailand führt Destination Thailand Visa (DTV) ein - Grandioser Erfolg
Thai­land hat das Des­ti­na­tion Thai­land Visa (DTV) einge­führt, das dig­i­tal­en Nomaden und Remote-Work­ern eine flex­i­ble Aufen­thalt­sop­tion für bis zu fünf Jahre mit ein­er max­i­malen Aufen­thalts­dauer von jew ...
mehr lesen
So beantragen sie schnell und einfach ein online visum fuer thailand So beantragen Sie schnell und einfach ein Online-Visum für Thailand
Tipp — Jährlich reisen Mil­lio­nen von Touris­ten nach Thai­land um das Land zu erkun­den. Um ein Visum für Thai­land zu erhal­ten, kön­nen Inter­essierte ein­fach die offizielle Web­site https://​www​. thaievisa ...
mehr lesen

Wichtige Information für Touristen

Waehrung visa und sicherheit so bereiten sie sich perfekt auf thailand vor Währung, Visa und Sicherheit: So bereiten Sie sich perfekt auf Thailand vor
Mit seinen traumhaften Strän­den, üppi­gen Land­schaften, ein­er reichen Kul­tur und ein­er einzi­gar­ti­gen Küche ist Thai­land ein sehr beliebtes Reiseziel. Doch bevor Sie Ihre Kof­fer pack­en und nach Thailand ...
mehr lesen
Tipps fuer linksverkehr in thailand so bleiben sie sicher auf den strassen Tipps für Linksverkehr in Thailand: So bleiben Sie sicher auf den Straßen
Beim Fahren in Thai­land, wo Linksverkehr herrscht, ist es wichtig, langsam und vor­sichtig zu fahren, die Verkehrsregeln zu ver­ste­hen und sich mit den lokalen Gegeben­heit­en ver­traut zu machen. Das Mie ...
mehr lesen
Notfaelle in thailand diese telefonnummern retten leben Notfälle in Thailand? Diese Telefonnummern retten Leben
Die thailändis­che Touris­mus­be­hörde hat eine Liste mit nüt­zlichen Tele­fon­num­mern für Not­fälle, medi­zinis­che Hil­fe und Rei­se­in­for­ma­tio­nen veröf­fentlicht, die für Touris­ten und Ein­wohn­er im Jahr 2024 von ...
mehr lesen
Gefaehrliche ecken in pattaya wo sie mit ihrer freundin bessern nicht hingehen sollten Gefährliche Ecken in Pattaya: Wo Sie mit Ihrer Freundin besser nicht hingehen sollten
Pat­taya ist bekan­nt für seine leb­hafte Par­tyszene, doch einige Gegen­den soll­ten Paare mei­den. Dazu gehören die Go-Go-Bars und laute Straßen wie Soi LK Metro und die Walk­ing Street, die vor allem für  ...
mehr lesen
Aufenthaltsueberschreitung in thailand einreiseverbote bis zu 10 jahren moeglich Aufenthaltsüberschreitung in Thailand: Einreiseverbot bis zu 10 Jahren möglich
Wenn Sie Ihren Aufen­thalt in Thai­land überziehen, kann das ern­sthafte Kon­se­quen­zen haben. Thai­land, als beliebtes Reiseziel, hat strenge Regeln für die Ein­hal­tung der Aufen­thalts­dauer, und Ver­stöße kön ...
mehr lesen
Strenge strafen bei fahrerflucht in thailand ein blick auf die neuen gesetze Strenge Strafen bei Fahrerflucht in Thailand - Ein Blick auf die Gesetze
Um die steigen­den Fälle von Fahrerflucht-Unfällen einzudäm­men, haben die thailändis­chen Behör­den die Strafen für Täter nochmals verdeut­licht. Den neuesten Vol­lzugs­maß­nah­men zufolge kön­nten Per­so­n­en, di ...
mehr lesen