Deutsche Rent­ner in Thai­land — Welchen Regelun­gen unter­liegen deutsche Aus­land­srent­ner in Thai­land — Orig­i­nalauszug von 1967

Deutsche Rentner in Thailand  - Welchen Regelungen unterliegen deutsche Auslandsrentner in Thailand - Originalauszug von 1967

Wir haben uns die Mühen gemacht und mit einem deutschen Finanzber­ater zu Kom­mu­nizieren in Bezug auf Renten von Deutschen im Aus­land und zwar speziell Thai­land.

Auch er kon­nte nur auf das gültige Dop­pelbesteuerungsabkom­men zwis­chen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und Thai­land existiert seit dem 10.07.1967, ver­weisen, welch­es wir im Orig­i­nal erfasst haben.

Auf das nach­fol­gende, orig­i­nale Dop­pel­s­teuer­abkom­men leis­ten wir keine Gewähr, sowie alle Aus­führun­gen unter­liegen in kein­er Weise als Rechtsanspruch.

Wichtigkeit sehen wir in Artikel 18

Für die Erfas­sung inländis­ch­er Einkün­fte gilt zusät­zlich das deutsche EStG.

Nach­fol­gend alle 30 Artikel des besagten Abkommens.

Abkom­men zwis­chen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und dem Kön­i­gre­ich Thai­land zur Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung bei den Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen

Artikel 1

Dieses Abkom­men gilt für Per­so­n­en, die in einem Ver­trag Staat oder in bei­den Ver­trag Staat­en ansäs­sig sind.

Artikel 2

(1) Dieses Abkom­men gilt, ohne Rück­sicht auf die Art der Erhe­bung, für Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen, die für Rech­nung eines der bei­den Ver­trag Staat­en, sein­er Län­der oder sein­er Gebi­et­skör­per­schaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen gel­ten alle Steuern, die vom Gesamteinkom­men, vom Gesamtver­mö­gen oder von Teilen des Einkom­mens oder des Ver­mö­gens erhoben wer­den, ein­schließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbe­weglichen Ver­mö­gens, der Lohn­sum­men­steuern sowie der Steuern vom Ver­mö­gen­szuwachs und der in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land erhobe­nen Gewerbesteuer.

(3) Zu den zur Zeit beste­hen­den Steuern, für die dieses Abkom­men gilt, gehören insbesondere:

1. In der Bun­desre­pub­lik Deutschland:

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die Vermögensteuer,

d) die Gewerbesteuer (im fol­gen­den als deutsche Steuer” bezeichnet);

2. im Kön­i­gre­ich Thailand:

a) die Einkom­men­steuer (income tax) und

b) die örtliche Auf­baus­teuer (local devel­op­ment tax) (im fol­gen­den als thailändis­che Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkom­men gilt auch für alle Steuern gle­ich­er oder ähn­lich­er Art, die kün­ftig neben den zur Zeit beste­hen­den Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die Vorschriften dieses Abkom­mens über die Besteuerung des Einkom­mens oder des Gewinns gel­ten entsprechend für die nicht nach dem Einkom­men oder dem Ver­mö­gen berech­nete Gewerbesteuer.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Abkom­mens, soweit der Zusam­men­hang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Aus­druck Bun­desre­pub­lik” die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und, in geo­graphis­chem Sinne ver­wen­det, das Gebi­et des Gel­tungs­bere­ichs des Grundge­set­zes für die Bun­desre­pub­lik Deutschland;

b) bedeutet der Aus­druck Thai­land” das Kön­i­gre­ich Thailand;

c) bedeuten die Aus­drücke ein Ver­trag Staat” und der andere Ver­trag Staat” je nach dem Zusam­men­hang die Bun­desre­pub­lik oder Thailand;

d) bedeutet der Aus­druck Steuer” je nach dem Zusam­men­hang die deutsche Steuer oder die thailändis­che Steuer;

e) umfaßt der Aus­druck Per­son” natür­liche Per­so­n­en und Gesellschaften;

f) bedeutet der Aus­druck Gesellschaft” juris­tis­che Per­so­n­en, andere Recht­sträger oder Per­so­n­en­grup­pen, die für die Besteuerung als juris­tis­che Per­so­n­en behan­delt werden;

g) bedeuten die Aus­drücke Unternehmen eines Ver­trag Staates” und Unternehmen des anderen Ver­trag Staates”, je nach­dem, ein Unternehmen, das von ein­er in einem Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von ein­er in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son betrieben wird;

h) bedeutet der Aus­druck Staat­sange­hörige”

1. in Bezug auf die Bun­desre­pub­lik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundge­set­zes für die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land sowie alle juris­tis­chen Per­so­n­en, Per­so­n­enge­sellschaften und Per­so­n­en­vere­ini­gun­gen, die nach dem in der Bun­desre­pub­lik gel­tenden Recht errichtet wor­den sind;

2. in Bezug auf Thai­land alle natür­lichen Per­so­n­en, die nach thailändis­chem Staat­sange­hörigkeit­srecht die thailändis­che Staat­sange­hörigkeit besitzen, sowie alle juris­tis­chen Per­so­n­en, Per­so­n­enge­sellschaften und Per­so­n­en­vere­ini­gun­gen, die nach dem in Thai­land gel­tenden Recht errichtet wor­den sind;

i) bedeutet der Aus­druck zuständi­ge Behörde” auf seit­en der Bun­desre­pub­lik den Bun­desmin­is­ter der Finanzen und auf seit­en Thai­lands den Min­is­ter der Finanzen.

(2) Bei Anwen­dung dieses Abkom­mens durch einen Ver­trag Staat hat, wenn der Zusam­men­hang nichts anderes erfordert, jed­er in diesem Abkom­men nicht anders definierte Aus­druck die Bedeu­tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegen­stand dieses Abkom­mens sind.

Artikel 4

(1) Im Sinne dieses Abkom­mens bedeutet der Aus­druck eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son” eine Per­son, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohn­sitzes, ihres ständi­gen Aufen­thalts, ihrer Ein­tra­gung, ihrer Errich­tung, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäft­sleitung oder eines anderen ähn­lichen Merk­mals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natür­liche Per­son in bei­den Ver­trag Staat­en ansäs­sig, so gilt folgendes:

a) Die Per­son gilt als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, in dem sie über eine ständi­ge Wohn­stätte ver­fügt. Ver­fügt sie in bei­den Ver­trag Staat­en über eine ständi­ge Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, zu dem sie die engeren per­sön­lichen und wirtschaftlichen Beziehun­gen hat (Mit­telpunkt der Lebensinteressen);

b) Kann nicht bes­timmt wer­den, in welchem Ver­trag Staat die Per­son den Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen hat, oder ver­fügt sie in keinem der Ver­trag Staat­en über eine ständi­ge Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, in dem sie ihren gewöhn­lichen Aufen­thalt hat;

c) Hat die Per­son ihren gewöhn­lichen Aufen­thalt in bei­den Ver­trag Staat­en oder in keinem der Ver­trag Staat­en, so gilt sie als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, dessen Staat­sange­hörigkeit sie besitzt;

d) Besitzt die Per­son die Staat­sange­hörigkeit bei­der Ver­trag Staat­en oder keines Ver­trag Staates, so regeln die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en die Frage in gegen­seit­igem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natür­liche Per­son in bei­den Ver­trag Staat­en ansäs­sig, so regeln die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en die Frage in gegen­seit­igem Einvernehmen.

Artikel 5

(1) Im Sinne dieses Abkom­mens bedeutet der Aus­druck Betrieb­stätte” eine feste Geschäft­sein­rich­tung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teil­weise aus­geübt wird.

(2) Der Aus­druck Betrieb­stätte” umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung;

b) eine Zweigniederlassung;

c) eine Geschäftsstelle;

d) eine Fabrikationsstätte;

e) eine Werkstätte;

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 umfasst der Aus­druck Betrieb­stätte” eine Bauaus­führung oder Mon­tage nur dann, wenn deren Dauer überschreitet:

a) 6 Monate beim Ein­bau und bei der Mon­tage von Betrieb­sein­rich­tun­gen und Maschi­nen ein­schließlich der zum Ein­bau notwendi­gen baulichen Nebenarbeiten;

b) 3 Monate in allen anderen Fällen.

(4) Als Betrieb­stät­ten” gel­ten nicht:

a) Ein­rich­tun­gen, die auss­chließlich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Aus­liefer­ung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die auss­chließlich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Aus­liefer­ung unter­hal­ten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die auss­chließlich zu dem Zweck unter­hal­ten wer­den, durch ein anderes Unternehmen bear­beit­et oder ver­ar­beit­et zu werden;

d) eine feste Geschäft­sein­rich­tung, die auss­chließlich zu dem Zweck unter­hal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor­ma­tio­nen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäft­sein­rich­tung, die auss­chließlich zu dem Zweck unter­hal­ten wird, für das Unternehmen zu wer­ben, Infor­ma­tio­nen zu erteilen, wis­senschaftliche Forschung zu betreiben oder ähn­liche Tätigkeit­en auszuüben, die vor­bere­i­t­en­der Art sind oder eine Hil­f­stätigkeit darstellen.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gilt eine Per­son — mit Aus­nahme eines unab­hängi­gen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 -, die in einem Ver­trag Staat für ein Unternehmen des anderen Ver­trag Staates tätig ist, als eine in dem erst­ge­nan­nten Staat gele­gene Betrieb­stätte, wenn

a) die Per­son eine Voll­macht besitzt, für das Unternehmen in diesem Ver­trag Staat Verträge abzuschließen, und diese Voll­macht dort gewöhn­lich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder

b) die Per­son in diesem Ver­trag Staat gewöhn­lich Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unter­hält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren aus­liefert, oder

c) die Per­son in diesem Ver­trag Staat gewöhn­lich Aufträge auss­chließlich oder fast auss­chließlich für das Unternehmen selb­st oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird, einholt.

(6) Ein Unternehmen eines Ver­trag Staates wird nicht schon deshalb so behan­delt, als habe es eine Betrieb­stätte in dem anderen Ver­trag Staat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Mak­ler, Kom­mis­sionär oder einen anderen unab­hängi­gen Vertreter ausübt, sofern diese Per­so­n­en im Rah­men ihrer ordentlichen Geschäft­stätigkeit han­deln. Dies gilt nicht, wenn der Mak­ler oder Vertreter in dem anderen Staat eine in Absatz 5 genan­nte Tätigkeit auss­chließlich oder fast auss­chließlich für das Unternehmen selb­st oder für das Unternehmen und andere Unternehmen ausübt, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von ein­er Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sig ist oder dort (entwed­er durch eine Betrieb­stätte oder in ander­er Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der bei­den Gesellschaften nicht zur Betrieb­stätte der anderen.

Artikel 6

(1) Einkün­fte aus unbe­weglichem Ver­mö­gen kön­nen in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem dieses Ver­mö­gen liegt.

(2) Der Aus­druck unbe­weglich­es Ver­mö­gen” bes­timmt sich nach dem Recht des Ver­trag Staates, in dem das Ver­mö­gen liegt. Der Aus­druck umfasst in jedem Fall das Zube­hör zum unbe­weglichen Ver­mö­gen, das lebende und tote Inven­tar land- und forstwirtschaftlich­er Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Pri­va­trechts über Grund­stücke Anwen­dung find­en, die Nutzungsrechte an unbe­weglichem Ver­mö­gen sowie die Rechte auf verän­der­liche oder feste Vergü­tun­gen für die Aus­beu­tung oder das Recht auf Aus­beu­tung von Min­er­alvorkom­men, Quellen und anderen Boden­schätzen; Schiffe und Luft­fahrzeuge gel­ten nicht als unbe­weglich­es Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkün­fte aus der unmit­tel­baren Nutzung, der Ver­mi­etung oder Ver­pach­tung sowie jed­er anderen Art der Nutzung unbe­weglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gel­ten auch für Einkün­fte aus unbe­weglichem Ver­mö­gen eines Unternehmens.

Artikel 7

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Ver­trag Staates kön­nen nur in diesem Staat besteuert wer­den, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Ver­trag Staat durch eine dort gele­gene Betrieb­stätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so kön­nen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert wer­den, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betrieb­stätte zugerech­net wer­den können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Ver­trag Staates seine Tätigkeit in dem anderen Ver­trag Staat durch eine dort gele­gene Betrieb­stätte aus, so sind in jedem Ver­trag Staat dieser Betrieb­stätte die Gewinne zuzurech­nen, die sie hätte erzie­len kön­nen, wenn sie eine gle­iche oder ähn­liche Tätigkeit unter gle­ichen oder ähn­lichen Bedin­gun­gen als selb­ständi­ges Unternehmen aus­geübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betrieb­stätte sie ist, völ­lig unab­hängig gewe­sen wäre.

(3) Bei der Ermit­tlung der Gewinne ein­er Betrieb­stätte wer­den die für diese Betrieb­stätte ent­stande­nen Aufwen­dun­gen, ein­schließlich der Geschäfts­führungs- und all­ge­meinen Ver­wal­tungskosten, zum Abzug zuge­lassen, gle­ichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betrieb­stätte liegt, oder ander­swo ent­standen sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird ein­er Betrieb­stätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewin­nen Einkün­fte, die in anderen Artikeln dieses Abkom­mens behan­delt wer­den, so wer­den die Bes­tim­mungen jen­er Artikel durch die Bes­tim­mungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Ver­trag Staates aus dem Betrieb von Luft­fahrzeu­gen im inter­na­tionalen Verkehr kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Kann ein Unternehmen eines Ver­trag Staates, das Seeschiffe im inter­na­tionalen Verkehr betreibt, in Übere­in­stim­mung mit Artikel 7 in dem anderen Ver­trag Staat besteuert wer­den, so wird die Steuer in diesem anderen Staat um 50 vom Hun­dert ermäßigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gel­ten entsprechend für Gewinne aus Beteili­gun­gen dieser Unternehmen der Seeschiff­fahrt oder Luft­fahrt an einem Pool oder an ein­er Betriebsgemeinschaft.

Artikel 9

Wenn:

a) ein Unternehmen eines Ver­trag Staates unmit­tel­bar oder mit­tel­bar an der Geschäft­sleitung, der Kon­trolle oder am Kap­i­tal eines Unternehmens des anderen Ver­trag Staates beteiligt ist, oder

b) diesel­ben Per­so­n­en unmit­tel­bar oder mit­tel­bar an der Geschäft­sleitung, der Kon­trolle oder am Kap­i­tal eines Unternehmens eines Ver­trag Staates und eines Unternehmens des anderen Ver­trag Staates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwis­chen den bei­den Unternehmen hin­sichtlich ihrer kaufmän­nis­chen oder finanziellen Beziehun­gen Bedin­gun­gen vere­in­bart oder aufer­legt wer­den, die von denen abwe­ichen, die unab­hängige Unternehmen miteinan­der vere­in­baren wür­den, so dür­fen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedin­gun­gen erzielt hätte, wegen dieser Bedin­gun­gen aber nicht erzielt hat, den Gewin­nen dieses Unternehmens zugerech­net und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

(1) Div­i­den­den, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Gesellschaft an eine in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son zahlt, kön­nen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Div­i­den­den kön­nen jedoch in dem Ver­trag Staat, in dem die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ansäs­sig ist, besteuert wer­den, doch darf

a) die thailändis­che Steuer

1. 20 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ein indus­trielles Unternehmen” betreibt oder wenn der Empfänger der Div­i­den­den eine in der Bun­desre­pub­lik ansäs­sige Gesellschaft ist, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der die Div­i­den­den zahlen­den Gesellschaft gehören;

2. 15 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ein indus­trielles Unternehmen” betreibt und der Empfänger der Div­i­den­den eine in der Bun­desre­pub­lik ansäs­sige Gesellschaft ist, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören;

b) die deutsche Steuer

1. 20 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, es sei denn, dass Unter­ab­satz 2 anzuwen­den ist;

2. 15 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn der Empfänger der Div­i­den­den eine in Thai­land ansäs­sige Gesellschaft ist, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der die Div­i­den­den zahlen­den Gesellschaft gehören.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer, die ein Ver­trag Staat von den Div­i­den­den ein­er in diesem Staat ansäs­si­gen Gesellschaft erhebt, über die in Absatz 2 angegebe­nen Sätze hin­aus­ge­hen, jedoch 25 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn

a) dieser Staat die Kör­per­schaft­s­teuer von den aus­geschüt­teten Gewin­nen zu einem niedrigeren Vomhun­dert­satz als von den nicht aus­geschüt­teten Gewin­nen erhebt und der Unter­schied zwis­chen diesen bei­den Sätzen 20 Punk­te oder mehr beträgt, und

b) die Div­i­den­den von ein­er in diesem Staat ansäs­si­gen Gesellschaft an eine in dem anderen Staat ansäs­sige Gesellschaft gezahlt wer­den, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören.

(4) In diesem Artikel bedeutet:

a) der Aus­druck Div­i­den­den” Einkün­fte aus Aktien und aus son­sti­gen Gesellschaft­san­teilen stam­mende Einkün­fte, die nach dem Steuer­recht des Staates, in dem die auss­chüt­tende Gesellschaft ansäs­sig ist, den Einkün­ften aus Aktien gle­ichgestellt sind;

b) der Aus­druck indus­trielles Unternehmen”

1. Unternehmen, die befasst sind mit:

i) der Her­stel­lung, Mon­tage und der Bear­beitung und Verarbeitung,

ii) dem Hoch‑, Tief- und Schiffsbau,

iii) der Erzeu­gung von Strom, Wasserkraft, Gas sowie der Wasserver­sorgung oder

iv) der Land­wirtschaft, Forstwirtschaft, Fis­cherei und Plan­ta­gen­wirtschaft, und

2. son­stige Unternehmen, denen die nach den thailändis­chen Geset­zen über die Förderung indus­trieller Investi­tio­nen gewährten Vergün­s­ti­gun­gen zuste­hen, und

3. son­stige Unternehmen, die für die Zwecke dieses Artikels von der zuständi­gen Behörde Thai­lands zum indus­triellen Unternehmen” erk­lärt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen­den, wenn der in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Empfänger der Div­i­den­den in dem anderen Ver­trag Staat, in dem die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ansäs­sig ist, eine Betrieb­stätte hat und die Beteili­gung, für die die Div­i­den­den gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu dieser Betrieb­stätte gehört, sofern die Div­i­den­den nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betrieb­stätte besteuert werden.

(6) Bezieht eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Gesellschaft Gewinne oder Einkün­fte aus dem anderen Ver­trag Staat, so darf dieser andere Staat wed­er die Div­i­den­den besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansäs­sige Per­so­n­en zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft ein­er Steuer für nicht aus­geschüt­tete Gewinne unter­w­er­fen, selb­st wenn die gezahlten Div­i­den­den oder die nicht aus­geschüt­teten Gewinne ganz oder teil­weise aus in dem anderen Staat erziel­ten Gewin­nen oder Einkün­ften bestehen.

Artikel 11

(1) Zin­sen, die aus einem Ver­trag Staat stam­men und an eine in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son gezahlt wer­den, kön­nen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Die Zin­sen kön­nen auch in dem Ver­trag Staat, aus dem sie stam­men, nach dem Recht dieses Staates besteuert wer­den; die Steuer darf aber 25 v. H. des Brut­to­be­trags der Zin­sen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer eines Ver­trag Staates von den Zin­sen 10 v. H. des Brut­to­be­trags der Zin­sen nicht über­steigen, wenn die Zin­sen einem Geldin­sti­tut (ein­schließlich ein­er Ver­sicherungs­ge­sellschaft) zufließen, das eine Gesellschaft des anderen Ver­trag Staates ist und von einem indus­triellen Unternehmen” im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Buch­stabe b gezahlt werden.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sind die aus einem Ver­trag Staat stam­menden Zin­sen in diesem Staat von der Steuer befre­it, wenn die Zin­sen zufließen:

a) dem anderen Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften, oder

b) einem Geldin­sti­tut, das ganz im Eigen­tum des anderen Ver­trag Staates, eines sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften ste­ht, ins­beson­dere auf seit­en der Bun­desre­pub­lik der Deutschen Bun­des­bank oder der Kred­i­tanstalt für Wieder­auf­bau und auf seit­en Thai­lands der Bank of Thai­land, oder

c) ein­er in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son aus Schuld­ver­schrei­bun­gen, welche die Regierung des erst­ge­nan­nten Staates aus­gegeben hat.

(5) Der in diesem Artikel ver­wen­dete Aus­druck Zin­sen” bedeutet Einkün­fte aus öffentlichen Anlei­hen, aus Schuld­ver­schrei­bun­gen, auch wenn sie durch Pfan­drechte an Grund­stück­en gesichert oder mit ein­er Gewinn­beteili­gung aus­ges­tat­tet sind, und aus Forderun­gen jed­er Art sowie alle anderen Einkün­fte, die nach dem Steuer­recht des Staates, aus dem sie stam­men, den Einkün­ften aus Dar­lehen gle­ichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen­den, wenn der in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Empfänger in dem anderen Ver­trag Staat, aus dem die Zin­sen stam­men, eine Betrieb­stätte hat und die Forderung, für die die Zin­sen gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu dieser Betrieb­stätte gehört, sofern die Zin­sen nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betrieb­stätte besteuert werden.

(7) Zin­sen gel­ten dann als aus einem Ver­trag Staat stam­mend, wenn der Schuld­ner dieser Staat selb­st, eines sein­er Län­der, eine sein­er Gebi­et­skör­per­schaften oder eine in diesem Staat ansäs­sige Per­son ist. Hat aber der Schuld­ner der Zin­sen, ohne Rück­sicht darauf, ob er in einem Ver­trag Staat ansäs­sig ist oder nicht, in einem Ver­trag Staat eine Betrieb­stätte und ist die Schuld, für die die Zin­sen gezahlt wer­den, für Zwecke der Betrieb­stätte einge­gan­gen wor­den und trägt die Betrieb­stätte die Zin­sen, so gel­ten die Zin­sen als aus dem Ver­trag Staat stam­mend, in dem die Betrieb­stätte liegt.

(8) Beste­hen zwis­chen Schuld­ner und Gläu­biger oder zwis­chen jedem von ihnen und einem Drit­ten beson­dere Beziehun­gen und über­steigen deshalb die gezahlten Zin­sen, gemessen an der zugrun­deliegen­den Forderung, den Betrag, den Schuld­ner und Gläu­biger ohne diese Beziehun­gen vere­in­bart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf diesen let­zten Betrag angewen­det. In diesem Fall kann der über­steigende Betrag nach dem Recht jedes Ver­trag Staates und unter Berück­sich­ti­gung der anderen Bes­tim­mungen dieses Abkom­mens besteuert werden.

Artikel 12

(1) Lizen­zge­bühren ein­schließlich ähn­lich­er Vergü­tun­gen, die aus einem Ver­trag Staat stam­men und an eine in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son gezahlt wer­den, kön­nen in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizen­zge­bühren kön­nen jedoch in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, aus dem sie stam­men, doch darf die Steuer

a) 5 v. H. des Brut­to­be­trages dieser Vergü­tun­gen nicht über­steigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe­ber­recht­en an lit­er­arischen, kün­st­lerischen oder wis­senschaftlichen Werken gezahlt werden;

b) 15 v. H. des Brut­to­be­trages dieser Vergü­tun­gen nicht über­steigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Paten­ten, Waren­ze­ichen, Mustern oder Mod­ellen, Plä­nen, geheimen Formeln oder Ver­fahren oder für die Mit­teilung gewerblich­er, kaufmän­nis­ch­er oder wis­senschaftlich­er Erfahrun­gen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kine­matographis­chen Fil­men oder von Ton­bän­dern für Fernseh- oder Rund­funksendun­gen gezahlt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Gewinne aus der Veräußerung von Recht­en oder Ver­mö­genswerten, aus denen diese Lizen­zge­bühren zu erzie­len sind, wenn die Rechte oder Ver­mö­genswerte von ein­er in einem Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son zur auss­chließlichen Nutzung in dem anderen Ver­trag Staat veräußert wer­den und das Ent­gelt für die Rechte oder Ver­mö­genswerte von einem Unternehmen des anderen Staates oder ein­er in diesem Staate gele­ge­nen Betrieb­stätte getra­gen wird.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwen­den, wenn der in einem Ver­trag­s­text ansäs­sige Empfänger der Lizen­zge­bühren in dem anderen Ver­trag Staat, aus dem die Lizen­zge­bühren stam­men, eine Betrieb­stätte hat und die Lizen­zge­bühren dieser Betrieb­stätte zuzurech­nen sind, sofern die Lizen­zge­bühren nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betrieb­stätte besteuert werden.

(5) Lizen­zge­bühren gel­ten dann als aus einem Ver­trag Staat stam­mend, wenn der Schuld­ner dieser Staat selb­st, eines sein­er Län­der, eine sein­er Gebi­et­skör­per­schaften oder eine in diesem Staat ansäs­sige Per­son ist. Hat aber der Schuld­ner der Lizen­zge­bühren, ohne Rück­sicht darauf, ob er in einem Ver­trag Staat ansäs­sig ist oder nicht, in einem Ver­trag Staat eine Betrieb­stätte und gehören die Rechte oder Ver­mö­genswerte, für die die Lizen­zge­bühren gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu dieser Betrieb­stätte und trägt die Betrieb­stätte die Lizen­zge­bühren, so gel­ten die Lizen­zge­bühren als aus dem Ver­trag Staat stam­mend, in dem die Betrieb­stätte liegt.

(6) Beste­hen zwis­chen Schuld­ner und Gläu­biger oder zwis­chen jedem von ihnen und einem Drit­ten beson­dere Beziehun­gen und über­steigen deshalb die gezahlten Lizen­zge­bühren, gemessen an der zugrunde liegen­den Leis­tung, den Betrag, den Schuld­ner und Gläu­biger ohne diese Beziehung vere­in­bart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf diesen let­zten Betrag angewen­det. In diesem Fall kann der über­steigende Betrag nach dem Recht jedes Ver­trag Staates und unter Berück­sich­ti­gung der anderen Bes­tim­mungen dieses Abkom­mens besteuert werden.

Artikel 13

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbe­weglichen Ver­mö­gens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kön­nen in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem dieses Ver­mö­gen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Ver­mö­gens, das Betrieb­sver­mö­gen ein­er Betrieb­stätte darstellt, die ein Unternehmen eines Ver­trag Staates in dem anderen Ver­trag Staat hat, ein­schließlich der­ar­tiger Gewinne, die bei der Veräußerung ein­er solchen Betrieb­stätte (allein oder zusam­men mit dem übri­gen Unternehmen) erzielt wer­den, kön­nen in dem anderen Staat besteuert wer­den. Jedoch kön­nen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 21 Absatz 3 genan­nten beweglichen Ver­mö­gens nur in dem Ver­tragstaat besteuert wer­den, in dem dieses bewegliche Ver­mö­gen nach dem ange­führten Artikel besteuert wer­den kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Ver­mö­gen, das nicht zu dem in Artikel 12 Absatz 3 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genan­nten Ver­mö­gen gehört, kön­nen nur in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem der Veräußer­er ansäs­sig ist.

Artikel 14

(1) Vor­be­haltlich der Artikel 15, 16 und 17 kön­nen Vergü­tun­gen, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige natür­liche Per­son für unselb­ständi­ge oder selb­ständi­ge Arbeit (ein­schließlich ein­er freiberu­flichen Tätigkeit) bezieht, nur in diesem Staat besteuert wer­den, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Ver­trag Staat aus­geübt wird. Wird die Arbeit dort aus­geübt, so kön­nen die dafür bezo­ge­nen Vergü­tun­gen in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kön­nen Vergü­tun­gen, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige natür­liche Per­son für die in dem anderen Ver­trag Staat aus­geübte unselb­ständi­ge oder selb­ständi­ge Tätigkeit bezieht, nur in dem erst­ge­nan­nten Staat besteuert wer­den, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat ins­ge­samt nicht länger als 183 Tage während des betr­e­f­fend­en Steuer­jahres aufhält, und

b) die Vergü­tun­gen von ein­er Per­son oder für eine Per­son gezahlt wer­den, die nicht in dem anderen Staat ansäs­sig ist, und

c) die Vergü­tun­gen nicht von ein­er Betrieb­stätte getra­gen wer­den, welche die Per­son, die die Vergü­tun­gen zahlt, in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kön­nen Vergü­tun­gen für unselb­ständi­ge Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luft­fahrzeuges aus­geübt wird, das von einem Unternehmen eines Ver­trag Staates im inter­na­tionalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staate besteuert werden.

Artikel 15

(1) Artikel 14 Absatz 2 gilt nur dann für Vergü­tun­gen, die beruf­s­mäßige Kün­stler, wie Bühnen‑, Rund­funk- oder Fernsehkün­stler und Musik­er, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigen­schaft per­sön­lich aus­geübten Tätigkeit für ihre Dar­bi­etun­gen in einem Ver­trag Staat beziehen, wenn der Besuch in diesem Staat unmit­tel­bar oder mit­tel­bar von öffentlichen Kassen des anderen Ver­trag Staates in erhe­blichem Maße unter­stützt wird.

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Ver­trag Staates in dem anderen Ver­trag Staat Dar­bi­etun­gen der in Absatz 1 genan­nten Art, so kön­nen die Gewinne aus dem Erbrin­gen dieser Dar­bi­etun­gen ungeachtet ander­er Vorschriften dieses Abkom­mens in dem anderen Staat besteuert wer­den, es sei denn, dass das Unternehmen für Dar­bi­etun­gen dieser Art von öffentlichen Kassen des ersten Ver­trag Staates in erhe­blichem Maße unter­stützt wird.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Aus­druck öffentliche Kassen eines Ver­trag Staates” auch die von einem Land oder ein­er Gebi­et­skör­per­schaft errichteten öffentlichen Kassen.

Artikel 16

Auf­sicht­srat- oder Ver­wal­tungsrat Vergü­tun­gen und ähn­liche Zahlun­gen, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son in ihrer Eigen­schaft als Mit­glied des Auf­sichts- oder Ver­wal­tungsrates ein­er Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sig ist, kön­nen in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

(1) Vergü­tun­gen, die von einem Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften unmit­tel­bar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebi­et­skör­per­schaft errichteten Son­derver­mö­gen an eine natür­liche Per­son für unselb­ständi­ge Arbeit gezahlt wer­den, sind in dem anderen Ver­trag Staat von der Steuer befre­it, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staat­sange­höri­gen dieses anderen Staates geleis­tet wird, der nicht zugle­ich Staat­sange­höriger des erst­ge­nan­nten Ver­trag Staates ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Artikel 14 und 15 auf Vergü­tun­gen für unselb­ständi­ge Arbeit anzuwen­den, die im Zusam­men­hang mit ein­er kaufmän­nis­chen oder gewerblichen Tätigkeit eines Ver­trag Staates, ein­er sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften geleis­tet wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergü­tun­gen, die im Falle der Bun­desre­pub­lik die Deutsche Bun­des­bank, die Deutsche Bun­des­bahn und die Deutsche Bun­de­spost, und im Falle Thai­lands die Bank of Thai­land” und andere Ein­rich­tun­gen zahlen, die Staat­sauf­gaben wahrnehmen.

Artikel 18

(1) Ruhege­häl­ter und andere Vergü­tun­gen für frühere unselb­ständi­ge Arbeit sowie Renten, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son bezieht, kön­nen nur dann in dem anderen Ver­trag Staat besteuert wer­den, wenn diese Vergü­tun­gen bei der Ermit­tlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder ein­er in diesem Staat gele­ge­nen Betrieb­stätte als Aus­gaben abge­zo­gen werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhege­häl­ter und andere Vergü­tun­gen für frühere unselb­ständi­ge Arbeit sowie Renten, die von einem Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften unmit­tel­bar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebi­et­skör­per­schaft errichteten Son­derver­mö­gen gezahlt wer­den, in dem anderen Ver­trag Staat von der Steuer befreit.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhege­häl­ter, Renten und andere wiederkehrende oder ein­ma­lige Vergü­tun­gen, die ein­er natür­lichen Per­son von einem Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften als Vergü­tung für einen Schaden gezahlt wer­den, der als Folge von Kriegshand­lun­gen oder poli­tis­ch­er Ver­fol­gung ent­standen ist.

Artikel 19

Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und beg­ibt sie sich lediglich zu dem Zweck in den anderen Ver­trag Staat, um dort an ein­er Uni­ver­sität, Hochschule, Schule oder ein­er anderen Lehranstalt höch­stens zwei Jahre lang eine Lehrtätigkeit auszuüben, so ist diese Per­son in dem anderen Ver­trag Staat mit den Vergü­tun­gen für ihre Lehrtätigkeit von der Steuer befreit.

Artikel 20

(1) Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und hält sie sich in diesem anderen Ver­trag Staat lediglich als Stu­dent an ein­er anerkan­nten Uni­ver­sität, Hochschule oder Schule dieses anderen Ver­trag Staates oder als Lehrling (in der Bun­desre­pub­lik ein­schließlich der Volon­täre oder Prak­tikan­ten) vorüberge­hend auf, so ist diese Per­son in diesem anderen Staat steuer­frei hinsichtlich

a) der für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung bes­timmten Über­weisun­gen aus dem Aus­land, und

b) der Vergü­tun­gen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, um die Mit­tel für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung zu ergänzen.

(2) Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und hält sie sich in diesem anderen Ver­trag Staat lediglich zum Studi­um, zur Forschung oder zur Aus­bil­dung als Empfänger eines Zuschuss­es, Unter­halts­beitrages oder Stipendi­ums ein­er wis­senschaftlichen, päd­a­gogis­chen, religiösen oder mildtäti­gen Organ­i­sa­tion oder im Rah­men eines Pro­gramms für tech­nis­che Hil­fe, an dem die Regierung eines Ver­trag Staates beteiligt ist, vorüberge­hend auf, so ist diese Per­son in diesem anderen Staat steuer­frei hinsichtlich

a) des Zuschuss­es, Unter­halts­beitrages oder Stipendi­ums, und

b) der für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung bes­timmten Über­weisun­gen aus dem Aus­land, und

c) der Vergü­tun­gen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, sofern die Arbeit im Rah­men der Stu­di­en, der Forschung oder der Aus­bil­dung geleis­tet wird oder mit ihnen zusammenhängt.

(3) Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und hält sie sich in diesem anderen Ver­trag Staat lediglich als Arbeit­nehmer der Regierung oder eines Unternehmens des anderen Staates oder auf Grund eines Ver­trages oder ein­er Vere­in­barung mit dieser Regierung oder einem solchen Unternehmen vorüberge­hend für die Dauer von höch­stens 12 Monat­en auf, um tech­nis­che, beru­fliche oder geschäftliche Erfahrun­gen zu erwer­ben, so ist diese Per­son in dem anderen Staat steuer­frei hinsichtlich

a) der für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung bes­timmten Über­weisun­gen aus dem Aus­land, und

b) der den Betrag von 15.000 DM oder den Gegen­wert in thailändis­ch­er Währung nicht über­steigen­den Vergü­tun­gen für die in dem anderen Staat aus­geübte Arbeit, sofern diese Arbeit im Rah­men ihrer Stu­di­en oder ihrer Aus­bil­dung geleis­tet wird oder damit zusammenhängt.

Artikel 21

(1) Unbe­weglich­es Ver­mö­gen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem dieses Ver­mö­gen liegt.

(2) Beweglich­es Ver­mö­gen, das Betrieb­sver­mö­gen ein­er Betrieb­stätte eines Unternehmens darstellt, kann in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem sich die Betrieb­stätte befindet.

(3) Seeschiffe oder Luft­fahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Ver­tragstaates im inter­na­tionalen Verkehr betrieben wer­den, sowie beweglich­es Ver­mö­gen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luft­fahrzeuge dient, kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Alle anderen Ver­mö­gen­steile ein­er in einem Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 22

(1) Die Ver­an­la­gung und Besteuerung des Einkom­mens und des Ver­mö­gens in jedem der bei­den Ver­trag Staat­en richtet sich weit­er­hin nach den in dem betr­e­f­fend­en Ver­trag Staat gel­tenden Geset­zen, es sei denn, dass dieses Abkom­men aus­drück­lich ent­ge­gen­ste­hende Vorschriften enthält.

(2) Vor­be­haltlich des Absatzes 1 wird bei ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Per­son die Steuer wie fol­gt festgesetzt:

a) Von der Bemes­sungs­grund­lage für die deutsche Steuer wer­den die Einkün­fte aus Quellen inner­halb Thai­lands und die in Thai­land gele­ge­nen Ver­mö­genswerte ausgenom­men, die nach diesem Abkom­men in Thai­land besteuert wer­den kön­nen, soweit nicht Buch­stabe b anzuwen­den ist. Die Bun­desre­pub­lik behält aber das Recht, die so ausgenomme­nen Einkün­fte und Ver­mö­genswerte bei der Fest­set­zung des Steuer­satzes zu berück­sichti­gen. Auf Div­i­den­den ist Satz 1 nur anzuwen­den, wenn die Div­i­den­den ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Kap­i­talge­sellschaft von ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Gesellschaft gezahlt wer­den, deren stimm­berechtigte Anteile zu min­destens 25 v. H. der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören. Von der Bemes­sungs­grund­lage für die deutsche Steuer wer­den eben­falls Beteili­gun­gen ausgenom­men, deren Div­i­den­den nach dem vorste­hen­den Satz von der Steuerbe­mes­sungs­grund­lage ausgenom­men sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach thailändis­chem Recht und in Übere­in­stim­mung mit diesem Abkom­men für die nach­ste­hen­den, aus Quellen inner­halb Thai­lands stam­menden Einkün­fte gezahlt wird, wird unter Beach­tung der Vorschriften des deutschen Steuer­rechts über die Anrech­nung aus­ländis­ch­er Steuern auf die von diesen Einkün­ften erhobene deutsche Steuer angerechnet:

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschif­f­en im inter­na­tionalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in Thai­land besteuert wer­den können;

2. Div­i­den­den, die nicht unter Buch­stabe a fallen;

3. Zin­sen;

4. Lizen­zge­bühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genan­nten Veräußerungsgewinne;

5. Gewinne, die nach Artikel 15 Absatz 2 in Thai­land besteuert wer­den können;

6. die in Artikel 17 Absatz 1 genan­nten Vergü­tun­gen, die an einen deutschen Staat­sange­höri­gen gezahlt wer­den, der nicht zugle­ich thailändis­ch­er Staat­sange­höriger ist;

7. Ruhege­häl­ter und son­stige Vergü­tun­gen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Thai­land besteuert wer­den können.

(3) Vor­be­haltlich des Absatzes 1 wird bei ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Per­son die Steuer wie fol­gt festgesetzt:

a) Von der Bemes­sungs­grund­lage für die thailändis­che Steuer wer­den die Einkün­fte aus Quellen inner­halb der Bun­desre­pub­lik und die in der Bun­desre­pub­lik gele­ge­nen Ver­mö­gen­steile ausgenom­men, die nach diesem Abkom­men in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den kön­nen, soweit nicht Buch­stabe b anzuwen­den ist. Thai­land behält aber das Recht, die so ausgenomme­nen Einkün­fte und Ver­mö­gen­steile bei der Fest­set­zung des Steuer­satzes zu berück­sichti­gen. Auf Div­i­den­den ist Satz 1 nur anzuwen­den, wenn die Div­i­den­den ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Gesellschaft von ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Kap­i­talge­sellschaft gezahlt wer­den, deren stimm­berechtigte Anteile zu min­destens 25 v. H. der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören. Von der Bemes­sungs­grund­lage für die thailändis­che Steuer wer­den eben­falls Beteili­gun­gen ausgenom­men, deren Div­i­den­den nach dem vorste­hen­den Satz von der Steuerbe­mes­sungs­grund­lage ausgenom­men sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach deutschem Recht und in Übere­in­stim­mung mit diesem Abkom­men von ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Per­son für aus Quellen inner­halb der Bun­desre­pub­lik stam­menden Einkün­fte zu zahlen ist, wird auf die thailändis­che Steuer angerech­net, wenn die Einkün­fte beste­hen aus:

1. Gewin­nen aus dem Betrieb von Seeschif­f­en im inter­na­tionalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den können;

2. Div­i­den­den, die nicht unter Buch­stabe a fallen;

3. Zin­sen;

4. Lizen­zge­bühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genan­nten Veräußerungsgewinne;

5. Gewin­nen, die nach Artikel 15 Absatz 2 in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den können;

6. Die in Artikel 17 Absatz 1 genan­nten Vergü­tun­gen, die an einen thailändis­chen Staat­sange­höri­gen gezahlt wer­den, der nicht zugle­ich deutsch­er Staat­sange­höriger ist;

7. Ruhege­häl­tern und son­sti­gen Vergü­tun­gen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den können.

Der anzurech­nende Betrag bemisst sich nach der in der Bun­desre­pub­lik gezahlten Steuer, darf aber den Teil der thailändis­chen Steuer nicht über­steigen, der dem Ver­hält­nis der Reineinkün­fte aus Quellen inner­halb der Bun­desre­pub­lik zum Gesamt­be­trag der der thailändis­chen Steuer unter­liegen­den Reineinkün­fte entspricht. Bei der Fest­set­zung des Gesamt­be­trages der Reineinkün­fte wer­den Ver­luste, gle­ichgültig, in welchen Staat­en sie ent­standen sind, nicht berücksichtigt.

Artikel 23

(1) Die Staat­sange­höri­gen eines Ver­trag Staates dür­fen in dem anderen Ver­trag Staat wed­er ein­er Besteuerung noch ein­er damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tung unter­wor­fen wer­den, die anders oder belas­ten­der sind als die Besteuerung und die damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tun­gen, denen die Staat­sange­höri­gen des anderen Staates unter gle­ichen Ver­hält­nis­sen unter­wor­fen sind oder unter­wor­fen wer­den können.

(2) Die Besteuerung ein­er Betrieb­stätte, die ein Unternehmen eines Ver­trag Staates in dem anderen Ver­trag Staat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungün­stiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gle­iche Tätigkeit ausüben. Diese Bes­tim­mung ist nicht so auszule­gen, als verpflichtete sie einen Ver­trag Staat, den in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­so­n­en Steuer­frei­be­träge, ‑Vergün­s­ti­gun­gen und ‑Ermäßi­gun­gen auf Grund des Per­so­n­en­standes oder der Fam­i­lien­las­ten zu gewähren, die er den in seinem Gebi­et ansäs­si­gen Per­so­n­en gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Ver­trag Staates, deren Kap­i­tal ganz oder teil­weise, unmit­tel­bar oder mit­tel­bar, ein­er in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son oder mehreren solchen Per­so­n­en gehört oder ihrer Kon­trolle unter­liegt, dür­fen in dem erst­ge­nan­nten Staat wed­er ein­er Besteuerung noch ein­er damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tung unter­wor­fen wer­den, die anders oder belas­ten­der sind als die Besteuerung und die damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tun­gen, denen andere ähn­liche Unternehmen des erst­ge­nan­nten Staates unter­wor­fen sind oder unter­wor­fen wer­den können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Aus­druck Besteuerung” Steuern jed­er Art und Bezeichnung.

Artikel 24

(1) Ist eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son der Auf­fas­sung, daß die Maß­nah­men eines Ver­trag Staates oder bei­der Ver­trag Staat­en für sie zu ein­er Besteuerung geführt haben oder führen wer­den, die diesem Abkom­men nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach inner­staatlichem Recht dieser Staat­en vorge­se­henen Rechtsmit­tel ihren Fall der zuständi­gen Behörde des Ver­trag Staates unter­bre­it­en, in dem sie ansäs­sig ist.

(2) Hält diese zuständi­ge Behörde die Ein­wen­dung für begrün­det und ist sie selb­st nicht in der Lage, eine befriedi­gende Lösung her­beizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver­ständi­gung mit der zuständi­gen Behörde des anderen Ver­trag Staates so zu regeln, dass eine dem Abkom­men nicht entsprechende Besteuerung ver­mieden wird.

(3) Die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en wer­den sich bemühen, Schwierigkeit­en oder Zweifel, die bei der Ausle­gung oder Anwen­dung dieses Abkom­mens entste­hen, in gegen­seit­igem Ein­vernehmen zu beseit­i­gen. Sie kön­nen auch gemein­sam darüber berat­en, wie eine Dop­pelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkom­men nicht behan­delt sind, ver­mieden wer­den kann.

(4) Die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en kön­nen zur Her­beiführung ein­er Eini­gung im Sinne der vorste­hen­den Absätze und zum Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen nach Artikel 25 unmit­tel­bar miteinan­der verkehren.

Artikel 25

(1) Die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en wer­den die Infor­ma­tio­nen aus­tauschen, die zur Durch­führung dieses Abkom­mens erforder­lich sind. Alle so aus­ge­tauscht­en Infor­ma­tio­nen sind geheim zuhal­ten und dür­fen nur solchen Per­so­n­en oder Behör­den zugänglich gemacht wer­den, die mit der Ver­an­la­gung oder gerichtlichen Fest­set­zung und der Erhe­bung der unter dieses Abkom­men fal­l­en­den Steuern befasst sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszule­gen, als verpflichte er einen der Ver­trag Staaten:

a) Ver­wal­tungs­maß­nah­men durchzuführen, die von den Geset­zen oder der Ver­wal­tung­sprax­is dieses oder des anderen Ver­trag Staates abweichen;

b) Angaben zu über­mit­teln, die nach den Geset­zen oder im üblichen Ver­wal­tungsver­fahren dieses oder des anderen Ver­trag Staates nicht beschafft wer­den können;

c) Infor­ma­tio­nen zu erteilen, die ein Handels‑, Geschäfts‑, Gewerbe- oder Beruf­s­ge­heim­nis oder ein Geschäftsver­fahren preis­geben wür­den oder deren Erteilung der öffentlichen Ord­nung widerspräche.

Artikel 26

Dieses Abkom­men berührt nicht die steuer­lichen Vor­rechte, die den diplo­ma­tis­chen und kon­sular­ischen Beamten nach den all­ge­meinen Regeln des Völk­er­rechts oder auf Grund beson­der­er Vere­in­barun­gen zustehen.

Artikel 27

Enthal­ten das Recht eines der bei­den Ver­trag Staat­en oder völk­er­rechtliche Regelun­gen, die zwis­chen den Ver­trag Staat­en neben diesem Abkom­men gegen­wär­tig oder kün­ftig beste­hen, eine Bes­tim­mung, die für eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son gün­stiger ist als die Regelun­gen dieses Abkom­mens, so wird diese Bes­tim­mung, soweit sie gün­stiger ist, von diesem Abkom­men nicht berührt.

Artikel 28

Dieses Abkom­men gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierun­gen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land gegenüber der Regierung des Kön­i­gre­ichs Thai­land inner­halb von drei Monat­en nach Inkraft­treten des Abkom­mens eine gegen­teilige Erk­lärung abgibt.

Artikel 29

(1) Dieses Abkom­men bedarf der Rat­i­fizierung; die Rat­i­fika­tion­surkun­den sollen so bald wie möglich in Bonn aus­ge­tauscht werden.

(2) Dieses Abkom­men tritt einen Monat nach Aus­tausch der Rat­i­fika­tion­surkun­den in Kraft und gilt dann

a) hin­sichtlich der deutschen Steuern für die Steuern, die für das Kalen­der­jahr 1967 und die fol­gen­den Kalen­der­jahre erhoben werden,

b) hin­sichtlich der thailändis­chen Steuer

1. bei den Steuern vom Einkom­men für das Einkom­men des Kalen­der­jahres 1967 und der fol­gen­den Kalen­der­jahre, und für das Einkom­men der Wirtschaft­s­jahre, die im Kalen­der­jahr 1967 und in den fol­gen­den Kalen­der­jahren enden;

2. bei den Steuern vom Ver­mö­gen, die vom 1. Jan­u­ar 1967 an zu entricht­en sind.

Artikel 30

Dieses Abkom­men bleibt auf unbes­timmte Zeit in Kraft, jedoch kann jed­er der Ver­trag Staat­en bis ein­schließlich 30. Juni jeden Kalen­der­jahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage des Inkraft­tretens an gerech­net, das Abkom­men gegenüber dem anderen Ver­trag Staat auf diplo­ma­tis­chem Wege schriftlich kündi­gen; in diesem Falle ver­liert dieses Abkom­men seine Gültigkeit und ist erst­mals nicht mehr anzuwenden

a) hin­sichtlich der deutschen Steuer auf die Steuern, die für das auf das Kündi­gungs­jahr fol­gende Kalen­der­jahr erhoben werden,

b) hin­sichtlich der thailändis­chen Steuer

1. auf die Steuern vom Einkom­men für das Einkom­men des auf das Kündi­gungs­jahr fol­gen­den Kalen­der­jahres und für das Einkom­men der Wirtschaft­s­jahre, die in diesem Kalen­der­jahr enden;

2. auf die Steuern vom Ver­mö­gen, die vom 1. Jan­u­ar des dem Kündi­gungs­jahr fol­gen­den Kalen­der­jahres ab zu entricht­en sind

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Laos sechs touristen sterben an massenalkoholvergiftung regierung verspricht gerechtigkeit Laos: Sechs Touristen sterben an Massenalkoholvergiftung - Regierung verspricht Gerechtigkeit
Vien­tiane — Die lao­tis­che Regierung hat offiziell die Masse­nalko­holvergif­tung anerkan­nt, die min­destens sechs Touris­ten das L ...
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Remax capital property bei uns finden auch sie ihr zuhause wir beraten sie selbstverstaendlich in Remax Capital Property - Bei uns finden auch Sie Ihr Zuhause - Wir beraten Sie selbstverständlich in Deutsch
Unternehmensvorstellung:Remax Cap­i­tal Prop­er­ty — Wir ver­ste­hen uns als Dien­stleis­ter Rund um die Immo­bilie“. Unsere Mitarbeit ...
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Moeglicher zweiter handelskrieg thailands wirtschaft im fadenkreuz von trumps zollerhoehungen Möglicher zweiter Handelskrieg: Thailands Wirtschaft im Fadenkreuz von Trumps Zollerhöhungen
Bangkok — Die thailändis­che Wirtschaft kön­nte bald vor erhe­blichen Her­aus­forderun­gen ste­hen, sollte Don­ald Trump erneut das P ...
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Hochriskanter drogenkurier aus thailand mann beim cannabis schmuggel in grossbritannien verhaftet Hochriskanter Drogenkurier aus Thailand: Mann beim Cannabis-Schmuggel in Großbritannien verhaftet
Man­ches­ter — In einem erschüt­tern­den Vor­fall, der die Schat­ten­seit­en des Dro­gen­schmuggels beleuchtet, wurde Dean Pharoah, ein ...
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Wagemutiger aufstieg weissrussische touristin erleidet schweren sturz beim versuch ins hotelzimmer Wagemutiger Aufstieg: Weißrussische Touristin erleidet schweren Sturz beim Versuch, ins Hotelzimmer zu gelangen
In der Früh wurde in Phuket ein besorgnis­er­re­gen­der Vor­fall gemeldet, als eine 23-jährige weißrus­sis­che Touristin mit schwers ...
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Thailaendische polizei verstaerkt ermittlungen gegen auslaendische gruppen ein aufruf zur Thailändische Polizei verstärkt Ermittlungen gegen ausländische Gruppen - Ein Aufruf zur Rechtsstaatlichkeit
Am 22. Novem­ber 2024 gab Gen­er­al Kiti­rat Phan­phet, der nationale Polize­ichef Thai­lands, eine wichtige Erk­lärung bezüglich ein ...
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Flugchaos in thailand air india passagiere leiden unter 80 stuendiger wartezeit in phuket Flugchaos in Thailand: Air India-Passagiere leiden unter 80-stündiger Wartezeit in Phuket
Phuket — Über 100 Pas­sagiere eines Air India-Fluges nach Neu-Del­hi erlebten ein uner­wartetes Dra­ma und saßen über 80 Stunden  ...
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Toedlicher stromschlag in pattaya reparatur eines deckenventilators endet fatal fuer elektriker Tödlicher Stromschlag in Pattaya: Reparatur eines Deckenventilators endet fatal für Elektriker
In der Nacht des 21. Novem­ber 2024 ereignete sich in Pat­taya ein tragis­ch­er Unfall, der die Gemein­schaft schock­ierte. Ein 32- ...
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Kolumnen

Leserbriefe

Kommentar von Christian: Mein Brautgeld war 750.000 Baht, ich war ein Wald, den man Brand rodet
Bzgl. : Deutsch­er Rent­ner (68) heiratet thailändis­che Fre­undin (27) schrieb Chris­t­ian: — 2006 war mein Braut­geld 750. 000 Baht. Ich war keine Kuh, die man melkt, son­dern ein Wald, den man Brand rodet ...
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Kommentar von Dietmar: Lieber Wochenblitz, ich liebe Eure Herz-Schmerz-Geschichten!
Bzgl. : Deutsch­er Rent­ner (68) heiratet thailändis­che Fre­undin (27) — Lieber Wochen­blitz! Ich liebe Eure Herz-Schmerz-Geschicht­en! Wo kom­men die alle her? Habt Ihr Rose-Munde Pilch­er für Euch und uns ...
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Kommentar von Stefan: Sie drohten mir denn Pass zu nehmen... Ich hatte keine Chance
Bzgl. The­ma: Deutsch­er Expat in Thai­land: Aufen­thalts­genehmi­gung gefährdet Von Ste­fan: — In Udon Thani wur­den nicht nur ich son­dern auch viele andere Aus­län­der von der Polizei ausgenom­men, auf ähnli ...
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Kommentar von Harald: Die Besteuerung der Expats und Rentner bewirkt das Gegenteil
The­ma: Thai­land ver­sichert, glob­aler Finanzführer durch aus­ländis­ches Kap­i­tal zu wer­den Von Har­ald: —”… aus­ländis­ches Kap­i­tal zu gewin­nen, indem ein geschäfts­fre­undlich­es Umfeld geschaf­fen wird. ”  ...
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Kommentar von Anonym: Mehrheit der Asyl Russen in Phuket bereitet der Polizei grosse Probleme
Die grosse Masse der Asyl Russen in Phuket bere­it­et der Polizei bere­its grosse Prob­leme, da ihre Aktiv­itäten meis­tens ille­gal sind. Die Russen sind keine Touris­ten. Sie kamen hier­her um zu bleiben.  ...
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Kommentar von Werner: Keiner bekommt Geld von mir, auch die Alten nicht
Bgzg. : Wie schnei­den thailändis­che Frauen als Ehe­frauen im Ver­gle­ich zu west­lichen Frauen ab? Von Wern­er. — Eine ähn­liche Sto­ry erlebte ich auch. Wir sind nun 15 Jahre ver­heiratet, super Famil ...
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Reisen und Sehenswürdigkeiten

Erleben sie die lebendige kultur thailands entdecken sie die magischen walking streets von pattaya Erleben Sie die lebendige Kultur Thailands: Entdecken Sie die magischen Walking Streets von Pattaya bis Chiang Mai
Pat­tayas berühmte Walk­ing Street ist ein faszinieren­des Spek­takel, das jeden Abend in den schim­mern­den Lichtern thront und Reisende aus aller Welt anzieht. Diese lebendi­ge Fußgänger­zone zieht Tausende ...
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Entdecken sie die 6 besten schwimmenden maerkte in bangkok ein kulturelles abenteuer im herzen Entdecken Sie die 6 besten schwimmenden Märkte in Bangkok - Ein kulturelles Abenteuer im Herzen Thailands (2024)
Bangkoks schwim­mende Märk­te sind nicht nur ein faszinieren­des Ziel für Touris­ten, son­dern auch ein lebendi­ger Teil der thailändis­chen Kul­tur, der es ermöglicht, Tra­di­tion und mod­erne Lebensweise zu er ...
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Thailand ein paradies fuer lgbtq plus reisende buchstabensuppe oder echte vielfalt Thailand: Ein Paradies für LGBTQ+-Reisende - Buchstabensuppe oder echte Vielfalt?
Thai­land entwick­elt sich immer mehr zu einem weltweit anerkan­nten Ziel für LGBTQ+-Touristen, die eine vielfältige Palette von Möglichkeit­en suchen — von Hochzeit­en bis hin zu unverbindlichen Treffen.  ...
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Koh Samui Lipa Noi2 Thailand entdecken: Inselträume auf Koh Samui, Koh Phangan und Phuket
Thai­land ist für seine paradiesis­chen Inseln bekan­nt, die jedes Jahr Mil­lio­nen von Reisenden anlock­en. Die beliebte Insel­welt hat für jeden etwas zu bieten, von ruhi­gen Strän­den und üppiger Natur bis  ...
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Erleben sie die faszination des muay thai die besten orte fuer kaempfe in bangkok Erleben Sie die Faszination des Muay Thai: Die besten Orte für Kämpfe in Bangkok
Bangkok, die pulsierende Haupt­stadt Thai­lands, bietet mehr als nur geschäftige Märk­te und köstlich­es Street Food. Es ist der ide­ale Ort, um die aufre­gende Welt des Muay Thai haut­nah zu erleben — ein N ...
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Erleben sie das faszinierende loy krathong fest ein lichtermeer in thailand Erleben Sie das faszinierende Loy Krathong-Fest: Ein Lichtermeer in Thailand
Thai­land erstrahlt im Novem­ber im Glanz des Loy Krathong-Fests, bekan­nt als das Lichter­fest des Lan­des, das die Herzen der Men­schen weltweit berührt. Am Abend des 15. Novem­ber 2024 ver­wan­deln sich die ...
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Geschichte über Land, Leute, Religionen

Thailands alphabetisierungsrate von 94 1 prozent ein blick auf die bildungssituation im vergleich Thailands Alphabetisierungsrate von 94,1 %: Ein Blick auf die Bildungssituation im Vergleich zu anderen Ländern Südostasiens
In ein­er aktuellen Unter­suchung zur Alpha­betisierungsrate ste­ht Thai­land mit 94,1 % an sech­ster Stelle in Südostasien. Diese Zahl stammt aus dem Jahr 2021 und unter­stre­icht die Fortschritte, die das L ...
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Ein einblick in das leben einer langzeitbeziehung mit einer thailaenderin Ein Einblick in das Leben einer Langzeitbeziehung mit einer Thailänderin
Langfristige Beziehun­gen sind oft das Herzstück des Lebens, in dem sich Liebe und Humor vere­inen. Wenn diese Beziehung kul­turell vielfältig ist, wie etwa zwis­chen ein­er thailändis­chen und ein­er westlic ...
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Warum thailand niemals kolonialisiert wurde Warum Thailand niemals kolonialisiert wurde
Als die europäis­chen Mächte began­nen, zu wach­sen und sich auszubre­it­en, wurde der Kolo­nial­is­mus zum zen­tralen Bestandteil dieser Expan­sion. Im Laufe der Zeit wurde fast jede nicht-europäis­che Nation zu ...
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Thailand ein blick auf pidok sooksawas die stille unterstuetzung der premierministerin thailands Thailand, Ein Blick auf Pidok Sooksawas: Die stille Unterstützung der Premierministerin Thailands
In der schillern­den Welt der thailändis­chen Poli­tik gibt es oft einen schar­fen Fokus auf die führen­den Per­sön­lichkeit­en, während die Men­schen, die hin­ter ihnen ste­hen, in den Hin­ter­grund treten. Pidok  ...
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Entdecken sie das thailaendische sekundarschulsystem tradition trifft innovation Entdecken Sie das thailändische Sekundarschulsystem - Tradition trifft Innovation
Thai­land, bekan­nt für seine reiche Kul­tur und atem­ber­aubende Land­schaften, bietet auch ein faszinieren­des Sekun­darschul­sys­tem, das tra­di­tionelles Ler­nen mit mod­er­nen Ansätzen kom­biniert. Für Eltern, Pä ...
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Thailands wirtschaft zwischen tourismus und gesellschaftlicher spaltung Thailands Wirtschaft zwischen Tourismus und gesellschaftlicher Spaltung
Thai­land, bekan­nt als das Land des Lächelns, lei­det unter gesellschaftlichen Span­nun­gen, die sich auch auf die wirtschaftliche Entwick­lung auswirken. Trotz der Her­aus­forderun­gen ist das Land ein bedeut ...
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Panorama

Visum

Kambodscha rentner im steuerparadies vorteile und einfache buerokratie im vergleich zu thailand Kambodscha: Rentner im Steuerparadies - Vorteile und einfache Bürokratie im Vergleich zu Thailand
Kam­bod­scha präsen­tiert sich für aus­ländis­che Rent­ner als ein attrak­tives Ziel mit milden Steuer­regelun­gen. Während Thai­land abhängig von inter­na­tionalen Über­weisun­gen erhe­bliche steuer­liche Hür­den auf ...
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Revolution im thailaendischen visumsystem so meistern sie den digitalen wandel beim visa antrag Revolution im thailändischen Visumsystem: So meistern Sie den digitalen Wandel beim Visa-Antrag
Bangkok — Das thailändis­che Visum­sys­tem verän­dert sich drastisch und erfordert nun Flex­i­bil­ität und vorauss­chauen­des Han­deln von Reisenden. Einst war es spie­lend ein­fach, ein Visum für Thai­land zu bea ...
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Visa run nach laos ein leitfaden fuer einen reibungslosen aufenthalt in thailand Visa Run nach Laos: Ein Leitfaden für einen reibungslosen Aufenthalt in Thailand
Thai­land ist ein beliebtes Ziel für Reisende, die eine Auszeit vom All­t­ag suchen. Doch bevor man sich in die unzäh­li­gen Einkauf­szen­tren, leck­eren Straßen­stände und das pulsierende Nachtleben stürzt, s ...
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Englisch unterrichten in thailand top tipps fuer ihren erfolg Englisch unterrichten in Thailand: Top-Tipps für Ihren Erfolg!
Englis­chlehrer sind in Thai­land nahezu immer gefragt, sodass Sie Lehrstellen prak­tisch über­all im Land find­en kön­nen. Bangkok ist zweifel­los das beliebteste Gebi­et für Aus­län­der, die nach Lehrjobs such ...
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Neue visareform alles was sie ueber das fuenfjaehrige destination thailand visum wissen muessen Neue Visareform: Alles, was Sie über das fünfjährige "Destination Thailand Visum" wissen müssen
Die Ein­führung des neuen fün­fjähri­gen​“Des­ti­na­tion Thailand”-Visums (DTV) bietet span­nende Möglichkeit­en für Reisende, dig­i­tale Nomaden, Sportler und Fam­i­lien, die in Thai­land leben oder arbeit­en möc ...
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Visa aenderungen in thailand weitere details Visa-Änderungen in Thailand - Weitere Details
Thai­lands umfassende Über­ar­beitung der Visa- und Ein­reisebes­tim­mungen hat eine Welle gemis­chter Reak­tio­nen her­vorgerufen. Während einige die Neuerun­gen begrüßen, herrscht bei anderen Ver­wirrung und Unm ...
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Wichtige Information für Touristen

Probleme mit taxifahrern in thailand so loesen sie konflikte effektiv Probleme mit Taxifahrern in Thailand? So lösen Sie Konflikte effektiv
In der pulsieren­den Metro­pole Pat­taya, in der mobile Taxi­di­en­ste wie Grab und Bolt all­ge­gen­wär­tig sind, kann es immer wieder zu Kon­flik­ten zwis­chen Fahrgästen und Fahrern kom­men. Der erste Schritt, um ...
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Thailand im fokus aktive betrugspraevention im tourismussektor waehrend der international fraud Thailand im Fokus: Aktive Betrugsprävention im Tourismussektor während der International Fraud Awareness Week 2024
Thai­land, als eines der beliebtesten Reiseziele der Welt, ste­ht vor neuen Her­aus­forderun­gen im dig­i­tal­en Zeital­ter. Inmit­ten der aktuellen Erhol­ung des Touris­mussek­tors, welch­er bis zu 25 % zum Brutto ...
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Ist das leitungswasser in thailand wirklich sicher wichtige informationen fuer ihren aufenthalt Ist das Leitungswasser in Thailand wirklich sicher? - Wichtige Informationen für Ihren Aufenthalt
Wenn Sie sich fra­gen, ob Sie in Thai­land Leitungswass­er bedenken­los trinken kön­nen, gibt es einige wesentliche Infor­ma­tio­nen, die Sie ken­nen soll­ten. Die Wasserqual­ität vari­iert je nach Region, und wä ...
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Touristenpolizei thailand ihr zuverlaessiger partner fuer ein sicheres reiseerlebnis Touristenpolizei Thailand: Ihr zuverlässiger Partner für ein sicheres Reiseerlebnis
Die thailändis­che Touris­mus­be­hörde (TAT) engagiert sich proak­tiv für die Sicher­heit und das Wohlbefind­en aller Besuch­er des Lan­des. In enger Zusam­me­nar­beit mit dem Frem­den­verkehrsamt hat die TAT die F ...
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Enthuellen sie die geheimnisse saisonaler trends waehrungsprognosen leicht gemacht ein Enthüllen Sie die Geheimnisse saisonaler Trends: Währungsprognosen leicht gemacht - Ein unkonventioneller Leitfaden
Die Vorher­sage von Währungss­chwankun­gen mag auf den ersten Blick wie eine Her­aus­forderung erscheinen, doch mit einem unkon­ven­tionellen Ansatz kann diese Kun­st sog­ar von Anfängern gemeis­tert wer­den. Bei ...
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Achtung zehn haeufige betruegereien in thailand die sie kennen sollten um sich zu schuetzen Achtung: Zehn häufige Betrügereien in Thailand, die Sie kennen sollten, um sich zu schützen
In Thai­land häufen sich die Berichte über Betrügereien, und es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, um nicht in die Falle zu tap­pen. Vor allem die Vielfalt der Tricks, die Betrüger einsetzen,  ...
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