Visum und Arbeitserlaubnis in Thailand: Ein umfassender Leitfaden für ausländische Kollegen

Visum und Arbeitserlaubnis in Thailand: Ein umfassender Leitfaden für ausländische Kollegen

Träu­men Sie davon, im Land des Lächelns ein Unternehmen zu grün­den? Thai­lands flo­ri­erende Wirtschaft und die lebendi­ge Start­up-Szene machen das Land zu einem unwider­stehlichen Ort für auf­strebende Unternehmer.

19.03.2025 — Ein Beitrag von Fred­erik Baumann

Doch seien wir ehrlich: Die Grün­dung eines Unternehmens in diesem wun­der­schö­nen Land ist mit eini­gen Hür­den ver­bun­den. Bei so viel zu bedenken, fühlt man sich schnell über­fordert und unsich­er, wo man anfan­gen soll.

1. Wählen Sie eine Geschäftsart

Wenn Sie pla­nen, in Thai­land ein Unternehmen zu grün­den, ist die Wahl der richti­gen Unternehmensstruk­tur entschei­dend. Bes­tim­men Sie zunächst die Art Ihres Unternehmens.

Beacht­en Sie: Sofern Ihr Unternehmen nicht an einem Board of Invest­ment (BOI)-Programm teil­nimmt, müssen die meis­ten Anteil­seign­er Thailän­der sein. Aus­län­der dür­fen bis zu 49 % des Unternehmens besitzen. Eine Aus­nahme von dieser Regel ist die For­eign Busi­ness License (FBL), die in der Regel an aus­ländis­che Unternehmen vergeben wird, die nicht mit thailändis­chen Unternehmen konkurrieren.

Es ste­hen ver­schiedene Unternehmensfor­men zur Auswahl. Viele Unternehmer tendieren jedoch zu Gesellschaften mit beschränk­ter Haf­tung, bei denen die Gesellschafter beschränkt und die Geschäfts­führer unbeschränkt haften.

2. Ver­ste­hen Sie Thai­lands For­eign Busi­ness Act

Als Näch­stes ist es wichtig, die Bes­tim­mungen des For­eign Busi­ness Act zu ver­ste­hen, um poten­zielle Recht­sprob­leme zu ver­mei­den. Dieses Gesetz beschreibt die Sek­toren, in denen aus­ländis­che Inve­storen tätig sein kön­nen, und diejeni­gen, die zum Schutz der lokalen Indus­trie eingeschränkt sind. Lesen Sie den For­eign Busi­ness Act sorgfältig durch, um zu erken­nen, welche Unternehmen ver­boten sind, welche die Genehmi­gung der zuständi­gen Behör­den benöti­gen und welche keine beson­dere Genehmi­gung benöti­gen, bevor sie in Thai­land ihre Geschäft­stätigkeit aufnehmen.

Sie haben Schwierigkeit­en, den thailändis­chen For­eign Busi­ness Act zu ver­ste­hen? Dann ist das Start­up Boost­er Pro­gramm genau das Richtige für Sie. Es bringt inter­na­tionale Unternehmer mit lokalen Experten zusam­men, die Sie durch die reg­u­la­torischen Rah­menbe­din­gun­gen Thai­lands, ein­schließlich des For­eign Busi­ness Act, begleit­en. Mit dem Start­up Boost­er Pro­gramm kön­nen Sie sich­er sein, dass Ihr Weg zu einem erfol­gre­ichen Geschäftsvorhaben im Land des Lächelns von erfahre­nen Experten unter­stützt wird.

3. Ent­deck­en Sie die Vorteile des Board of Invest­ment (BOI)

Das thailändis­che Investi­tion­s­min­is­teri­um (BOI) bietet attrak­tive Pro­gramme zur Förderung von Investi­tio­nen im Land. Erfüllt Ihr Unternehmen die erforder­lichen Kri­te­rien, kön­nen Sie BOI-Unter­stützung beantra­gen. Zu den Steuer­an­reizen gehören eine Kör­per­schaft­s­teuer­be­freiung von bis zu 13 Jahren und eine fün­fjährige Reduzierung der Kör­per­schaft­s­teuer um 50 % in Son­der­zo­nen. Darüber hin­aus sind Ein­fuhrzölle auf wichtige Mate­ri­alien für Forschung und Entwick­lung befreit.

Darüber hin­aus bietet das BOI nicht steuer­liche Anreize wie 100 % aus­ländis­ches Eigen­tum (mit bes­timmten Aus­nah­men) und die Erlaub­nis, Land zu besitzen. Es bietet auch die Möglichkeit, Fachkräfte und Experten nach Thai­land zu holen.

Um Ihnen den Prozess noch ein­fach­er zu machen, bietet Ihnen das TDPK Start­up Boost­er-Pro­gramm Zugang zu einem Net­zw­erk von Experten mit Erfahrung in BOI-Anträ­gen und ‑Ver­fahren. Ihre wertvollen Ein­blicke helfen Ihnen dabei, festzustellen, ob Ihr Unternehmen für BOI-Anreize in Frage kommt. So wird Ihr Weg zur Grün­dung Ihres Unternehmens in Thai­land reibungsloser.

4. Visum und Arbeit­ser­laub­nis beantragen

Die Beantra­gung von Visa und Arbeit­ser­laub­nis ist für Sie und alle aus­ländis­chen Mitar­beit­er ein entschei­den­der Schritt, um legal in Thai­land leben und arbeit­en zu kön­nen. Beantra­gen Sie zunächst ein Nichtein­wan­derungsvi­sum (B) oder ein Geschäftsvi­sum bei ein­er königlich-thailändis­chen Botschaft oder einem Kon­sulat in Ihrem Herkun­ft­s­land. Die Visumge­bühr beträgt 2.000 Baht für eine ein­ma­lige Ein­reise (mit drei­monatiger Gültigkeit) und 5.000 Baht für mehrma­lige Ein­reisen (gültig für ein Jahr).

Nichtein­wan­derungsvi­sum B“ — (Geschäfts- und Arbeitsvisum)

Visumerteilung

Aus­län­der, die in Thai­land arbeit­en, Geschäfte täti­gen oder Investi­tion­stätigkeit­en ausüben möcht­en, müssen bei den Königlich Thailändis­chen Botschaften oder den Königlich Thailändis­chen Gen­er­alkon­sulat­en ein Nichtein­wan­derungsvi­sum beantragen.

Derzeit wer­den ver­schiedene Kat­e­gorien von Nichtein­wan­derungsvisa ange­boten, um den Bedürfnis­sen und Voraus­set­zun­gen einzel­ner Geschäft­sleute gerecht zu wer­den. Dazu gehören das Geschäftsvi­sum der Kat­e­gorie B“, das Geschäftsvi­sum der Kat­e­gorie BA“ sowie das Investi­tions- und Geschäftsvi­sum der Kat­e­gorie IB. Inhab­er dieser Art von Visum, die in Thai­land arbeit­en möcht­en, benöti­gen vor Arbeits­be­ginn eine Arbeitserlaubnis.

Die Visumge­bühr beträgt 2.000 Baht für eine ein­ma­lige Ein­reise mit drei­monatiger Gültigkeit und 5.000 Baht für mehrma­lige Ein­reisen mit ein­jähriger Gültigkeit.

Staat­sange­hörige bes­timmter Län­der müssen ein Visum auss­chließlich bei der Königlich Thailändis­chen Botschaft oder dem Königlich Thailändis­chen Gen­er­alkon­sulat in ihrem Heimat-/Aufen­thalt­s­land oder bei der zuständi­gen Königlich Thailändis­chen Botschaft oder dem zuständi­gen Königlich Thailändis­chen Gen­er­alkon­sulat beantragen.

Reisenden wird emp­fohlen, sich vor der Abreise mit der näch­st­gele­ge­nen Königlich Thailändis­chen Botschaft oder dem näch­st­gele­ge­nen Königlich Thailändis­chen Gen­er­alkon­sulat in Verbindung zu set­zen, um zu erfahren, wo sie ein Visum für Thai­land beantra­gen kön­nen. Weit­ere Infor­ma­tio­nen zu Kon­tak­t­dat­en und Stan­dorten der Königlich Thailändis­chen Botschaften und Gen­er­alkon­sulate find­en Sie unter www​.mfa​.go​.th/​w​e​b​/​10.php .

Visumantrag

Nichtein­wan­derungsvisa der Kat­e­gorie B“ (Geschäftsvi­sum) wer­den Antrag­stellern aus­gestellt, die in das Kön­i­gre­ich ein­reisen möcht­en, um zu arbeit­en oder ein Geschäft zu betreiben.

Aus­län­der, die in Thai­land arbeit­en möcht­en, müssen die fol­gen­den Doku­mente vorlegen:

  1. Reisep­a­ss oder Reise­doku­ment mit ein­er Gültigkeit von min­destens 6 Monaten.
  2. Aus­ge­fülltes Visumantragsformular.
  3. Aktuelles Pass­fo­to (46 cm) des Antrag­stellers, aufgenom­men inner­halb der let­zten 6 Monate.
  4. Nach­weis aus­re­ichen­der finanzieller Mit­tel (20.000 Baht pro Per­son und 40.000 Baht pro Familie).
  5. Genehmi­gungss­chreiben des Arbeitsmin­is­teri­ums. Um dieses Schreiben zu erhal­ten, muss der kün­ftige Arbeit­ge­ber des Antrag­stellers in Thai­land das For­mu­lar WP3 beim Office of For­eign Work­ers Admin­is­tra­tion, Depart­ment of Employ­ment, Min­istry of Labour Tel. 02 – 2452745, oder beim Prov­in­zarbeit­samt in sein­er jew­eili­gen Prov­inz einreichen.
  6. Kopie der Arbeit­ser­laub­nis des Arbeitsmin­is­teri­ums und der Einkom­men­steuer für Aus­län­der oder Por Ngor Dor 91 (nur wenn der Antrag­steller zuvor in Thai­land gear­beit­et hat).


Fir­men­doku­mente des anstel­len­den Unternehmens in Thai­land wie:
-Gewer­bean­mel­dung und Gewerbeschein
-Gesellschafterliste
-Fir­men­pro­fil
-Einzel­heit­en zum Geschäfts­be­trieb
-Liste der aus­ländis­chen Arbeit­nehmer mit Namen, Nation­al­itäten und Posi­tio­nen
-Karte mit dem Stan­dort des Unternehmens
-Bilanz, Einkom­men­steuer- und Gewerbesteuer­erk­lärung (Por Ngor Dor 50 und Ngor Dor 30 des let­zten Jahres)
-Mehrw­ert­s­teuer­reg­istrierung (Por Por 20)
-Doku­ment mit der Anzahl der aus­ländis­chen Touris­ten (nur für Touris­musun­ternehmen) oder ‑Doku­ment mit den von Banken aus­gestell­ten Export­transak­tio­nen (nur für Expor­tun­ternehmen).

Ein Aus­län­der mit einem Nichtein­wan­derungsvi­sum kann in Thai­land arbeit­en, sobald ihm eine Arbeit­ser­laub­nis erteilt wurde.

Ein Aus­län­der, der gegen das Ein­wan­derungs­ge­setz BE 2522 (1979) zur Auf­nahme ein­er Beschäf­ti­gung ohne Arbeit­ser­laub­nis oder gegen das Königliche Dekret BE 2522 (1979) zur Ausübung ein­er Beschäf­ti­gung in bes­timmten eingeschränk­ten Berufen ver­stößt, wird strafrechtlich ver­fol­gt und mit ein­er Gefäng­nis­strafe oder ein­er Geld­strafe belegt oder muss mit bei­den Strafen rech­nen.
Es wird emp­fohlen, dass der Antrag­steller ein Visum bei der thailändis­chen Botschaft/​dem thailändis­chen Kon­sulat in dem Land beantragt, in dem er seinen Wohn­sitz hat.

Aus­län­der, die in Thai­land geschäftlich tätig sein möcht­en, müssen fol­gende Doku­mente vor­legen:
- Reisep­a­ss oder Reise­doku­ment mit ein­er Gültigkeit von min­destens 6 Monat­en.
- Aus­ge­fülltes Antrags­for­mu­lar.
- Aktuelles Pass­fo­to (46 cm) des Antrag­stellers, aufgenom­men inner­halb der let­zten 6 Monate.
- Nach­weis aus­re­ichen­der finanzieller Mit­tel (20.000 Baht pro Per­son und 40.000 Baht pro Fam­i­lie) für die Dauer des Aufen­thalts in Thai­land.
- Schreiben des Unternehmens des Antrag­stellers über Posi­tion, Beschäf­ti­gungs­dauer, Gehalt und Zweck des Besuchs/​der Besuche in Thai­land.
- Doku­mente, die die Kor­re­spon­denz mit Geschäftspart­nern in Thai­land bele­gen.
- Nach­weis der finanziellen Sit­u­a­tion, falls der Antrag­steller selb­st­ständig tätig ist.
- Ein­ladungss­chreiben von Han­dels- oder assozi­ierten Partnern/​Unternehmen in Thailand.

Unternehmens­doku­mente von assozi­ierten Partnern/​Unternehmen in Thai­land wie:
1) Gewer­bean­mel­dung und Gewerbeschein
2) Gesellschafterliste
3) Unternehmen­spro­fil
4) Angaben zum Geschäfts­be­trieb
5) Karte mit Fir­men­stan­dort
6) Bilanz, Einkom­mens- und Gewerbesteuer­erk­lärung (Por Ngor Dor 50 und Por Ngor Dor 30) des let­zten Jahres
7) Mehrw­ert­s­teuer­reg­istrierung (Por Por 20)

Kopi­en der Unternehmens­doku­mente müssen vom Vor­stand oder einem bevollmächtigten Geschäfts­führer unterze­ich­net und mit dem Fir­men­siegel verse­hen werden.

Bei Bedarf kön­nen weit­ere Doku­mente ange­fordert wer­den. Falls ein erforder­lich­es Doku­ment nicht vor­liegt, muss der Antrag­steller ein Schreiben vor­legen, in dem die Nichtver­füg­barkeit des Doku­ments erk­lärt wird.

Der Antrag­steller muss auf jed­er einzel­nen Seite der ein­gere­icht­en Kopi­en der Unter­la­gen seinen Ver­merk ver­merken. Fremd­sprachige Doku­mente müssen ins Thailändis­che über­set­zt und notariell oder von der diplo­ma­tis­chen oder kon­sular­ischen Vertre­tung des Antrag­stellers beglaubigt wer­den.
Inhab­er dieses Visums dür­fen sich max­i­mal 90 Tage in Thai­land aufhalten.

Er oder sie kann beim Büro des Immi­gra­tion Bureau eine Ver­längerung des Aufen­thalts beantra­gen und diese Ver­längerung für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der ersten Ein­reise nach Thai­land erhalten.

Nicht-Ein­wan­derungsvi­sum der Kat­e­gorie BA“ (Busi­ness Approved Visa)

Die Erteilung eines solchen Visums an qual­i­fizierte Antrag­steller obliegt der Zuständigkeit der Ein­wan­derungs­be­hörde in Bangkok. Das mit dem Antrag­steller ver­bun­dene Unternehmen, in das investiert oder mit dem er geschäftliche Beziehun­gen unter­hal­ten wird, kann dieses Visum in seinem Namen bei der Ein­wan­derungs­be­hörde beantragen.

Nach Genehmi­gung des Antrags beauf­tragt die Ein­wan­derungs­be­hörde über das Außen­min­is­teri­um die zuständi­ge Königlich Thailändis­che Botschaft oder das Königliche Gen­er­alkon­sulat mit der Ausstel­lung des Visums. Inhab­ern dieses Visums der Kat­e­gorie BA“ wird ab dem Datum der ersten Ein­reise ein Jahr Aufen­thalt im Kön­i­gre­ich gewährt.

Nichtein­wan­derungsvisa der Kat­e­gorie IB“ (Investi­tions- und Geschäftsvi­sum) wer­den aus­ländis­chen Staats­bürg­ern aus­gestellt, die an Investi­tion­spro­jek­ten unter der Schirmherrschaft des thailändis­chen Investi­tion­sauss­chuss­es (BOI) beteiligt sind.

Diese Pro­jek­te müssen Thai­land in fol­gen­den Bere­ichen zugutekom­men oder ihm einen Nutzen brin­gen:
- Export­förderung
- Beschäf­ti­gungssteigerung
- Nutzung lokaler Rohstoffe
- Pro­jek­te mit Ein­bindung der Prov­inzen
- Förderung des Tech­nolo­gi­etrans­fers an thailändis­che Staat­sange­hörige
- Keine Behin­derung beste­hen­der inländis­ch­er Unternehmen

Nichtein­wan­derungsvi­sum Kat­e­gorie B“ (Lehramt). Aus­län­der, die in Thai­land eine Tätigkeit als Lehrer/​in unter­halb der Uni­ver­sitätsstufe aufnehmen möcht­en, müssen fol­gende Unter­la­gen vor­legen:
- Reisep­a­ss oder Reise­doku­ment mit ein­er Gültigkeit von min­destens 6 Monat­en
- Aus­ge­fülltes Visumantrags­for­mu­lar
- Aktuelles Pass­fo­to (46 cm) des/​der Antragstellers/​in, aufgenom­men inner­halb der let­zten 6 Monate.
- Zulas­sungs­bescheid der thailändis­chen Hochschule oder Schule.
- Zulas­sungs­bescheid von Behör­den wie der Kom­mis­sion für pri­vate Bil­dung oder der Kom­mis­sion für Grund­bil­dung.
- Nach­weis über Bil­dungsab­schlüsse wie Diplome oder Lehrbe­fähi­gungsnach­weise.
- Schul­lizenz oder Gewer­bean­mel­dung, Gesellschafterliste und Schul­pro­fil.
- Lebenslauf des/​der Antragstellers/​in.
- Polizeilich­es Führungszeug­nis, das bestätigt, dass der/​die Antragsteller/​in nicht vorbe­straft ist, oder gle­ich­w­er­tiges Führungszeug­nis oder ein Schreiben ein­er autorisierten Behörde im Land des/​der Antragstellers/​in. (Die Vor­lage eines solchen Führungszeug­niss­es ist option­al. Der/​Die Antragsteller/​in muss es auf Anfrage eines Kon­sular­beamten vor­legen. Diese Anforderung gilt seit Mai 2007.)

Zusät­zliche Infor­ma­tio­nen Bei der Ein­reise in das Kön­i­gre­ich muss der Antrag­steller oder sein bevollmächtigter
Vertreter eine Arbeit­ser­laub­nis beim Office of For­eign Work­ers Admin­is­tra­tion, Depart­ment of Employ­ment, Min­istry of Labour beantra­gen. Der Antrag­steller ist verpflichtet, dort die entsprechende Einkom­men­steuer zu entricht­en. Befind­et sich das ver­bun­dene Unternehmen des Antrag­stellers in den Prov­inzen, muss der Antrag­steller den Antrag beim Arbeit­samt dieser Prov­inz stellen.

Fam­i­lien­ange­hörige des Antrag­stellers (d. h. Ehep­art­ner, Eltern und Kinder, die unver­heiratet und unter 20 Jahre alt sind) kön­nen ein Nichtein­wan­derungsvi­sum (Kat­e­gorie O“) beantra­gen und erhal­ten eine Aufen­thalt­ser­laub­nis für einen Zeitraum von 90 Tagen, jedoch nicht länger als ein Jahr.

Aus­ländis­che Staats­bürg­er mit einem Tran­sitvi­sum („TS“) oder Touris­ten­vi­sum („TR“), die in Thai­land geschäftlich tätig sein möcht­en, kön­nen beim Büro der Ein­wan­derungs­be­hörde (Gov­ern­ment Cen­ter B, Chaeng­wat­tana Soi 7, Lak­si, Bangkok 10210, Tel. 021419889, www​.immi​gra​tion​.go​.th ) einen Visum­swech­sel (z. B. vom Touris­ten­vi­sum zum Nichtein­wan­derungsvi­sum) beantra­gen . Die Genehmi­gung des Visum­swech­sels und der Aufen­thaltsver­längerung liegt im Ermessen des Einwanderungsbeamten.

Zen­trales Ser­vicezen­trum für Visa und Arbeit­ser­laub­nisse
Das Zen­trale Ser­vicezen­trum für Visa und Arbeit­ser­laub­nisse wurde am 1. Juli 1997 durch die Verord­nung des Pre­mier­min­is­ters vom 30. Juni 1997 gegrün­det. Ziel dieses Zen­trums ist die Vere­in­fachung der Visaver­längerung und der Erteilung von Genehmi­gun­gen, um ein gün­stiges Investi­tion­sum­feld zu schaffen.

Es soll die Beantra­gung von Visaver­längerun­gen und Arbeit­ser­laub­nis­sen (z. B. Aufen­thalt­ser­laub­nis, Wiedere­in­reiseer­laub­nis, Arbeit­ser­laub­nis) erle­ichtern. Das Zen­trum befind­et sich im Cham­churee Square Build­ing, 18. Stock, Pha­tumwan, Bangkok.

Fol­gende Aus­län­der kön­nen beim One Stop Ser­vice Cen­tre eine Visumsver­längerung und eine Arbeit­ser­laub­nis beantra­gen:
(1) Aus­län­der, die Führungskraft oder Experte sind und über die ihnen durch die fol­gen­den Geset­ze gewährten Priv­i­legien ver­fü­gen:
- Invest­ment Pro­mo­tion Act BE 2520 (1977)
- Petro­le­um Act BE 2514 (1971)
- Indus­tri­al Estate Author­i­ty of Thai­land Act BE 2522 (1979)
(2) Aus­län­der, die Inve­storen sind.
- Bei ein­er Investi­tion von nicht weniger als 2 Mil­lio­nen Baht wird ihnen eine 1‑Jahres-Aufen­thalt­ser­laub­nis erteilt.
- Bei ein­er Investi­tion von nicht weniger als 10 Mil­lio­nen Baht wird ihnen eine 2‑Jahres-Aufen­thalt­ser­laub­nis erteilt.
(3) Aus­län­der, die Führungskraft oder Experte sind.
- Das mit dem Aus­län­der ver­bun­dene Unternehmen muss mit
einem Kap­i­tal oder Ver­mö­gen von nicht weniger als 30 Mil­lio­nen Baht reg­istri­ert sein.
(4) Aus­län­der, die der aus­ländis­chen Presse ange­hören, müssen ein Schreiben des Außen­min­is­teri­ums und eine Kopie eines von der Abteilung für Öffentlichkeit­sar­beit aus­gestell­ten Presseausweis­es vor­legen.
(5) Aus­län­der, die als Forsch­er oder Entwick­ler im Bere­ich Wis­senschaft und Tech­nolo­gie tätig sind.
(6) Aus­län­der, die in ein­er Zweig­stelle ein­er aus­ländis­chen Bank, ein­er Aus­lands­bank­fil­iale ein­er aus­ländis­chen Bank, ein­er prov­inziellen Aus­lands­bank­fil­iale ein­er aus­ländis­chen Bank oder ein­er Repräsen­tanz ein­er aus­ländis­chen Bank beschäftigt sind, wobei alle Nieder­las­sun­gen von der Bank von Thai­land zer­ti­fiziert sind.
(7) Aus­län­der, die für einen Zeitraum von höch­stens 15 Tagen auf notwendi­ger und drin­gen­der Basis arbeit­en.
(8) Aus­län­der, die gemäß For­eign Busi­ness Act BE 2542 (1999) Angestell­ter ein­er Repräsen­tanz für aus­ländis­che juris­tis­che Per­so­n­en im Bere­ich Inter­na­tionales Han­dels­geschäft oder ein­er Region­al­nieder­las­sung transna­tionaler Unternehmen sind.
(9) Aus­län­der, die Experten für Infor­ma­tion­stech­nolo­gie sind.
(10) Aus­län­der, die in ein­er regionalen Betrieb­szen­trale arbeiten.

Als Näch­stes benöti­gen Sie eine Arbeit­ser­laub­nis, die zusät­zlich zum Nichtein­wan­derungsvi­sum B“ erforder­lich ist. Sobald Ihr Mitar­beit­er in Thai­land ist, kann er diese beantra­gen. Beacht­en Sie jedoch, dass die Erlaub­nis vier thailändis­chen Mitar­beit­ern pro aus­ländis­chem Antrag­steller die Beschäf­ti­gung in Ihrem Unternehmen erlaubt und ein Kap­i­tal von zwei Mil­lio­nen Baht erfordert, es sei denn, Sie wer­den vom BOI befördert, das eine Aus­nahme von dieser Anforderung gewährt.

Alter­na­tiv bietet sich das SMART Visa-Pro­gramm für Inve­storen, Fachkräfte und Start­up-Unternehmer in bes­timmten Branchen an. Dieses Pro­gramm bietet eine max­i­male Aufen­thalts­dauer von vier Jahren, Befreiung von der Arbeit­ser­laub­nispflicht und zusät­zliche Privilegien.

Zu den Branchen dieser Kat­e­gorie gehören unter anderem die Auto­mo­bilin­dus­trie der näch­sten Gen­er­a­tion, intel­li­gente Elek­tron­ik, Land­wirtschaft und Biotech­nolo­gie, Lebens­mit­tel der Zukun­ft, Automa­tisierung und Robotik, Luft­fahrt und Logis­tik, Biokraft­stoffe und Bio­chemie, Dig­i­tal­tech­nik, Medi­z­in­tech­nik und mehr.

Teil­nehmer des Start­up-Boost­er-Pro­gramms erhal­ten ein ein­jähriges Smart-Visum Typ S, das den Visum- und Arbeit­ser­laub­nis­prozess für Sie und Ihre Fam­i­lie vereinfacht.

5. Grün­den und reg­istri­eren Sie Ihr Unternehmen in Thailand

Nach­dem Sie die Art des Unternehmens gewählt, das thailändis­che Außen­wirtschafts­ge­setz ver­standen und die Vorteile des BOI erkun­det haben, ist es an der Zeit, Ihr Unternehmen zu grün­den und zu registrieren.

Hier ist eine Anleitung, die Ihnen dabei hilft:
  • Fir­men­na­men reservieren: Reg­istri­eren Sie ein Kon­to beim Depart­ment of Busi­ness Devel­op­ment, suchen und reservieren Sie Ihren gewün­scht­en Fir­men­na­men und druck­en Sie die Reservierungsmit­teilung aus und unter­schreiben Sie sie. Die Reservierungsmit­teilung ist 30 Tage lang gültig.
  • Bere­it­en Sie die notwendi­gen Doku­mente vor: Je nach Unternehmen­sart müssen Sie Doku­mente wie die Satzung, das Antrags­for­mu­lar und die Gesellschafterliste, von jedem Geschäfts­führer unter­schriebene Vor­stands­for­mu­la­re, die Erk­lärung zum Geschäfts­be­trieb sowie Angaben zu Ihren Nieder­las­sun­gen und Zweig­stellen zusam­men­stellen. Außer­dem benöti­gen Sie einen Fir­men­stem­pel als Unter­schrift für Ihre Geschäftsbeziehungen.
  • Reg­istri­eren Sie Ihr Unternehmen: Besuchen Sie das Gewer­bereg­is­ter Ihres Unternehmens und beantra­gen Sie eine Steuer­num­mer. Dieser Vor­gang dauert bei Pri­vatun­ternehmen etwa eine Woche, bei Aktienge­sellschaften bis zu einem Monat.
  • Mehrw­ert­s­teuer beantra­gen und Lizen­zen ein­holen: Wenn Ihr Jahre­sum­satz 1,8 Mil­lio­nen Baht über­steigt, melden Sie sich beim örtlichen Finan­zamt für die Mehrw­ert­s­teuer an. Je nach Art und Größe Ihres Unternehmens benöti­gen Sie die erforder­lichen Lizen­zen, z. B. eine Alko­hol- und Musik­l­izenz für ein Restau­rant, Import- und Exportl­izen­zen für eine Reed­erei und eine FDA-Lizenz für den Import von Lebens­mit­teln und Medikamenten.
  • Suchen Sie pro­fes­sionelle Hil­fe: Da einige For­mu­la­re auf Thailändisch ver­fasst sind, ist es hil­fre­ich, die Sprache zu ler­nen oder einen thailändis­chen Anwalt zu kon­sul­tieren. Diese kön­nen Ihnen beim Reg­istrierung­sprozess helfen und die Ein­hal­tung der thailändis­chen Vorschriften sicherstellen..

6. Eröff­nen Sie ein Firmenbankkonto

Sobald Sie die Lizenz für Ihr Unternehmen erhal­ten haben, ist der näch­ste Schritt die Eröff­nung eines Fir­men­bankkon­tos. Es ist wichtig, ein Kon­to zu find­en, das Ihren spez­i­fis­chen Bedürfnis­sen und Wün­schen entspricht. Lassen Sie sich von Ihrem Buch­hal­tung­steam oder Ihrer Kan­zlei eine geeignete Bank empfehlen und stellen Sie sich dem Bankber­ater vor. Ihre gewählte Bank wird Sie durch den Prozess der Kon­to­eröff­nung führen.

Wenn Ihr Unternehmen bere­its seit einiger Zeit beste­ht, soll­ten Sie eine Kred­itkarte Ihrer Bank beantra­gen. Ungesicherte Kred­itkarten kön­nen an aus­ländis­che Unternehmen aus­gegeben wer­den, die seit eini­gen Jahren tätig sind. Dabei müssen sie den gesamten Betrag als Sicher­heit hinterlegen.

Das Net­zw­erk von Fach­leuten des TDPK Start­up Boost­er-Pro­gramms kann Sie bei der Eröff­nung eines Fir­men­bankkon­tos in Thai­land berat­en und so für ein effizien­teres und rei­bungsloseres Ver­fahren sorgen.

7. Find­en Sie den per­fek­ten Büroraum

Wenn Sie Ihr Büro in Thai­land ein­richt­en möcht­en, kön­nen Sie zwis­chen einem Büro mit Ser­vice oder einem herkömm­lichen Büro wählen. Wenn Sie eine stress­freie Lösung bevorzu­gen, ist ein Büro mit Ser­vice die ide­ale Wahl.

Diese Räume umfassen in der Regel Möbel, Tele­fon- und Inter­ne­tan­schluss sowie Erfrischun­gen für die Mitar­beit­er. Darüber hin­aus bieten sie möglicher­weise auch Reini­gungsper­son­al und Ausstat­tung. Bei einem Büro mit Ser­vice unter­schreiben Sie ein­fach einen Ver­trag, brin­gen Ihre wichtig­sten Arbeitsmit­tel mit und kön­nen noch am sel­ben Tag mit der Arbeit beginnen.

Die Ein­rich­tung und der Betrieb eines kon­ven­tionellen Büros sind hinge­gen kom­plex­er und kost­spieliger. Sie müssen in die Immo­bilie investieren und Tele­fon- und Inter­net­di­en­ste ein­richt­en. Außer­dem benöti­gen Sie einen Hausver­wal­ter für die täglichen Abläufe.

Daher ist diese Option nur dann sin­nvoll, wenn Ihr Unternehmen eigene Büroräume benötigt oder Ihr Team zu groß für die Arbeit im Home­of­fice ist.

8. Ler­nen Sie die thailändis­che Sprache und Kultur

Um in Thai­land wirk­lich erfol­gre­ich zu sein, ist es wichtig, die lokale Sprache und die lokalen Bräuche zu ver­ste­hen. Dies bere­ichert nicht nur Ihre beru­flichen Beziehun­gen, son­dern verbessert auch Ihre per­sön­lichen Erfahrun­gen im Land. Wir empfehlen fol­gen­den Thai-Sprachkurs an, der Sprach‑, Sozial und Kul­turkurse für Aus­län­der umfasst. Eine weit­ere Möglichkeit ist die Suche nach einem zuver­läs­si­gen thailändis­chen Geschäftspart­ner, der Ihnen hil­ft, die Sprach­bar­riere zu überwinden.

Das LTR-Visumpro­gramm unter­stützt qual­i­fizierte Aus­län­der beim Aus­bau ihrer Unternehmen und trägt zur wirtschaftlichen Entwick­lung Thai­lands bei. Es unter­stützt auch Unternehmer beim Wech­sel in die Rolle von Direk­t­in­ve­storen oder Immo­bilien­speku­lanten. Darüber hin­aus bietet es Vorteile wie ver­länger­bare 10-Jahres-Visa, Befreiung von bes­timmten Beschäf­ti­gungspflicht­en, ein­jährige Befreiun­gen von der Melde- und Wiedere­in­reisepflicht sowie dig­i­tale Arbeitserlaubnisse.

Erfahren Sie HIER mehr über das Langzeitaufen­thaltsvi­sum (LTR) .

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Quelle: Frederik Baumann Wochenblitz Redaktion
Bildquelle: unsplash.com

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