Bereiten Sie sich vor: Steuerabzüge auf Versorgungsbezüge ab April 2025 - ZUR INFORMATION

Bereiten Sie sich vor: Steuerabzüge auf Versorgungsbezüge ab April 2025 - ZUR INFORMATION

Änderung bezüglich der Ver­s­teuerung Ihrer Ver­sorgungs­bezüge: Die Ver­s­teuerung von Ver­sorgungs­bezü­gen hat sich in den let­zten Jahren stetig weit­er­en­twick­elt und ste­ht oft im Fokus von poli­tis­chen und wirtschaftlichen Diskussionen.

Diese Änderun­gen betr­e­f­fen nicht nur aktive Arbeit­nehmer, son­dern auch Rent­ner und ehe­ma­lige Beschäftigte. Angesichts der aktuellen Refor­men und Geset­zesän­derun­gen ist es für Betrof­fene uner­lässlich, ein umfassendes Ver­ständ­nis über die neuen Regelun­gen zu erlangen.

In diesem Kon­text wer­den wir die aktuellen Entwick­lun­gen zur Besteuerung von Ver­sorgungs­bezü­gen näher beleucht­en, die Auswirkun­gen auf die Betrof­fe­nen analysieren und mögliche Hand­lung­sop­tio­nen aufzeigen. Es ist wichtig, nicht nur die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen zu ken­nen, son­dern auch die finanziellen Kon­se­quen­zen, die aus diesen Änderun­gen resul­tieren können.

Nach­fol­gend eine Benachrich­ti­gung eines Lesers, welche er als Leser­brief zur Veröf­fentlichung bereitstellte

Sehr geehrter Herr

wir möcht­en Sie über eine Änderung bezüglich der Ver­s­teuerung Ihrer Ver­sorgungs­bezüge informieren.

Gemäß der bish­eri­gen Ausle­gung des Dop­pelbesteuerungsabkom­mens zwis­chen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und dem Kön­i­gre­ich Thai­land waren Ihre Ver­sorgungs­bezüge von der Besteuerung in Deutsch­land befre­it und das Besteuerungsrecht wurde dem Kön­i­gre­ich Thai­land zugesprochen.

Die richtige Anwen­dung dieses Abkom­mens wurde nun von der Finanzver­wal­tung über­prüft. Dabei hat die Finanzver­wal­tung fest­gestellt, dass ent­ge­gen der bish­eri­gen Behand­lung das Besteuerungsrecht Ihrer Ver­sorgungs­bezüge nicht dem Kön­i­gre­ich Thai­land, son­dern vol­lum­fänglich der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land obliegt (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBA Thailand).

Das bedeutet für Sie, dass für das Jahr 2025 von Ihren Ver­sorgungs­bezü­gen Lohn­s­teuer abge­führt wer­den muss. Demzu­folge wer­den mit Bezügeabrech­nung April 2025 die Steuern für Jan­u­ar, Feb­ru­ar und März nach­berech­net und von Ihrem laufend­en Bezug einbehalten.

Wir möcht­en an dieser Stelle darauf hin­weisen, dass die Bun­de­sanstalt für Post und Telekom­mu­nika­tion Deutsche Bun­de­spost der Anweisung der Finanzver­wal­tung Folge leis­ten muss. Mit rechtlichen Rück­fra­gen wen­den Sie sich dem­nach bitte an das Finan­zamt Bonn-Außenstadt:

Mit fre­undlichen Grüßen

Ihre Bun­de­sanstalt für Post und Telekommunikation

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Quelle: Redaktion Wochenblitz
Bildquelle: unsplash.com

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