Eigentum und Erbrecht in Thailand: Was passiert, wenn der Partner verstirbt - Der vollständige Leitfaden

Eigentum und Erbrecht in Thailand: Was passiert, wenn der Partner verstirbt - Der vollständige Leitfaden

In Thai­land gibt es spezielle Regelun­gen, die den Besitz und das Erbe von Immo­bilien betr­e­f­fen, ins­beson­dere wenn es um gemein­same Eigen­tümer geht. Ein deutsch­er Expat, der seine Eigen­tumswoh­nung vor Jahren für etwa 6 Mil­lio­nen gekauft hat, ste­ht vor ein­er wichti­gen Frage: Was passiert, wenn seine Frau, mit der er seit ger­aumer Zeit ver­heiratet ist, uner­wartet verstirbt?

In dieser Sit­u­a­tion haben bei­de Part­ner gemein­sam im Grund­buch einge­tra­gen, was bere­its eine gute Grund­lage für den Schutz des Eigen­tums darstellt. Da der Nach­name des Ehe­manns auch im Reisep­a­ss und Per­son­alausweis der Frau ver­merkt ist und sie ver­heiratet sind, wird das Eigen­tum im All­ge­meinen als gemein­schaftlich angesehen.

Den­noch gibt es Unsicher­heit­en hin­sichtlich des Erbes, ins­beson­dere wenn kein Tes­ta­ment vorhan­den ist. Ohne ein rechts­gültiges Tes­ta­ment kön­nen sich die Fam­i­lien­mit­glieder der ver­stor­be­nen Ehe­frau the­o­retisch um das Eigen­tum bemühen, beson­ders wenn sie glauben, dass das Teilen des Ver­mö­gens unfair ist.

Oppor­tunis­ten unter den Ver­wandten kön­nten ver­suchen, Ansprüche auf das Eigen­tum gel­tend zu machen. Im schlimm­sten Fall kön­nte eine solche Sit­u­a­tion zu rechtlichen Auseinan­der­set­zun­gen führen, bei denen der Ehe­mann gezwun­gen wäre, seinen Anspruch auf das Eigen­tum zu verteidigen.

Die rechtliche Lage in Thai­land sieht in solchen Fällen vor, dass der Name der Ver­stor­be­nen möglicher­weise aus dem Grund­buch ent­fer­nt wird, was unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen schwierig sein kann.

Beim Tod ein­er Per­son kommt das thailändis­che Nach­lass- und Erbrecht zur Anwen­dung und ihr Eigen­tum muss unter ihren geset­zlichen Erben oder ein­er in ihrem Tes­ta­ment genan­nten Per­son aufgeteilt wer­den. Um Eigen­tum in Thai­land nach dem Tod ein­er Per­son zu über­tra­gen, ist es notwendig, einen Gerichts­beschluss einzu­holen, nach­dem nachgewiesen wurde, dass die Per­son, die das Eigen­tum erhält, ein geset­zlich­er Erbe ist oder dass ihr Name im Tes­ta­ment der ver­stor­be­nen Per­son angegeben wurde. In Sit­u­a­tio­nen, in denen jemand in Thai­land stirbt, ohne sein Tes­ta­ment zu hin­ter­lassen , wird das geset­zliche thailändis­che Erbrecht angewen­det, wonach das Nach­lassver­mö­gen der ver­stor­be­nen Per­son unter ihren geset­zlichen Erben aufgeteilt wird.

Tes­ta­mentsvoll­streck­ung

Die Nach­lassver­wal­tung kann als die Ver­wal­tung des Nach­lass­es des Ver­stor­be­nen definiert wer­den. Die Nach­lassver­wal­tung ist von entschei­den­der Bedeu­tung, da sie dazu beiträgt, das Eigen­tum des Nachkom­men zu schützen, indem sie sich­er­stellt, dass es gemäß dem Tes­ta­ment der Per­son und ihren geset­zlichen Erben verteilt wird. Es ist zwin­gend erforder­lich, dem Nach­lass­gericht rel­e­vante Beweise vorzule­gen, um nachzuweisen, dass Sie ein geset­zlich­er Erbe des Ver­stor­be­nen sind. Nur dann erhal­ten Sie Ihren geset­zlichen Anteil am Nach­lass des Ver­stor­be­nen. Was ist beim Tes­ta­ment zu beachten.

Über­tra­gung des Eigen­tums im Todes­fall in Thailand

Um Eigen­tum nach dem Tod ein­er Per­son in Thai­land zu über­tra­gen, ist es notwendig, einen Nach­lass­bescheid vom thailändis­chen Nach­lass­gericht einzu­holen. Es ist zu beacht­en, dass Eigen­tum entwed­er durch ein Tes­ta­ment oder durch geset­zliche Erb­folge über­tra­gen wer­den kann. In bei­den Fällen kann das Eigen­tum nur über­tra­gen wer­den, wenn das Gericht die Über­tra­gung des Eigen­tums in Thai­land genehmigt und ange­ord­net hat.

Klassen geset­zlich­er Erben in Thailand

Falls eine Per­son in Thai­land stirbt, ohne ein Tes­ta­ment zu hin­ter­lassen, gilt das thailändis­che Erbrecht. Gemäß Abschnitt 1629 des Ziv­il- und Han­dels­ge­set­zbuchs kön­nen die geset­zlichen Erben ein­er ver­stor­be­nen Per­son in sechs Klassen unterteilt wer­den, die in der fol­gen­den Rei­hen­folge erben können:

  • Nachkom­men
  • Eltern
  • Voll­bluts­brüder und Schwestern
  • Halb­bluts­brüder und Schwestern
  • Großel­tern
  • Tan­ten und Onkel

Zusät­zlich zu diesen sechs Klassen geset­zlich­er Erben wird das Nach­lassver­mö­gen der ver­stor­be­nen Per­son gemäß Abschnitt 1635 des Geset­zes auch an den über­leben­den Ehe­gat­ten der ver­stor­be­nen Per­son verteilt .

§ 1635 Hin­terblieben­er Ehegatte

Der über­lebende Ehe­gat­te hat Anspruch auf das Erbe des Ver­stor­be­nen in der Klasse und gemäß der Aufteilung, wie nach­ste­hend vorgesehen:

  1. Ist ein Erbe gemäß § 1629 Abs. 1 noch vorhan­den oder hat er einen Vertreter, so ste­ht dem über­leben­den Ehe­gat­ten der gle­iche Anteil zu wie einem Erben in der Rei­he der Kinder;
  2. Ist ein Erbe gemäß § 1629 (3) vorhan­den und über­lebt dieser Erbe oder hat er Vertreter, oder ist man­gels eines Erben gemäß § 1629 (1) ein Erbe gemäß § 1629 (2) vorhan­den, so hat der über­lebende Ehe­gat­te Anspruch auf die Hälfte der Erbschaft;
  3. Ist ein Erbe nach § 1629 (4) oder (6) vorhan­den und ist dieser noch am Leben oder hat er einen Vertreter, bzw. ist ein Erbe nach § 1629 (5) vorhan­den, so ste­hen dem über­leben­den Ehe­gat­ten zwei Drit­tel der Erb­schaft zu;
  4. Wenn es keinen Erben im Sinne des § 1629 gibt, ste­ht dem über­leben­den Ehe­gat­ten das gesamte Erbe zu.

Erb­schaften für Aus­län­der in Thailand

Viele Men­schen fra­gen sich, ob ein Aus­län­der in Thai­land erben kann. Gemäß Abschnitt 1639 des Geset­zes kann ein Aus­län­der von seinem Ehep­art­ner erben, der thailändis­ch­er Staats­bürg­er ist.

§ 1639. Stel­lvertre­tende Erben

Wenn eine Per­son, die nach § 1629 (1), (3), (4) oder (6) Erbe gewe­sen wäre, vor dem Tod des Erblassers ver­stor­ben ist oder aus­geschlossen wurde , vertreten ihn gegebe­nen­falls seine Nachkom­men bei der Erb­folge. Wenn ein­er sein­er Nachkom­men ver­stor­ben ist oder auf die gle­iche Weise aus­geschlossen wurde, vertreten ihn die Nachkom­men dieser Nachkom­men bei der Erb­folge und die Vertre­tung erfol­gt in dieser Weise hin­sichtlich des Anteils jed­er Per­son bis zum Ende der Nachkommenschaft.

Gemäß Abschnitt 93 des Land Code kann ein Aus­län­der, der in Thai­land Eigen­tum durch Erb­schaft erbt, nur dann Eigen­tümer des Eigen­tums wer­den, wenn er die Genehmi­gung des Innen­min­is­ters einge­holt hat. 

§ 93 Der Min­is­ter ges­tat­tet die Vererbung von Land durch einen Aus­län­der, der der recht­mäßige Erbe ist. Ein solch­er Erwerb darf jedoch zusam­men mit dem bere­its vorhan­de­nen Land den Betrag nicht über­steigen, der gemäß Abschnitt 87 gehal­ten wer­den darf.

Dabei ist zu beacht­en, dass der Anteil des Aus­län­ders die in Abschnitt 87 des Geset­zes beschriebe­nen Gren­zen nicht über­schre­it­en darf.

§ 87

Die Land­menge, die gemäß dem vorherge­hen­den Abschnitt zuge­lassen wer­den kann, beträgt:

  1. Für den Wohn­sitz pro Fam­i­lie nicht mehr als 1 Rai
  2. Für den Han­del nicht mehr als 1 Rai
  3. Für die Indus­trie nicht mehr als 10 Rai
  4. Für die Land­wirtschaft nicht mehr als 10 Rai
  5. Für Reli­gion, nicht mehr als 1 Rai
  6. Für öffentliche Wohltätigkeit, nicht mehr als 5 Rai
  7. Für Beerdi­gun­gen pro Fam­i­lie nicht mehr als Rai. Der Min­is­ter­rat kann einem Aus­län­der nach eigen­em Ermessen unter den von ihm fest­gelegten Bedin­gun­gen ges­tat­ten, mehr Land für die Indus­trie zu erwer­ben, als in (3) vorgeschrieben ist. 

Aus­ländis­che Gerichtsurteile

Vor thailändis­chen Gericht­en kommt es häu­fig zu Fällen, in denen Aus­län­der und ihre Tes­ta­mente betrof­fen sind. Aus­län­der neigen dazu, sich für ihre Fälle auf Urteile aus­ländis­ch­er Gerichte zu berufen. Allerd­ings muss darauf hingewiesen wer­den, dass Urteile aus­ländis­ch­er Gerichte vor thailändis­chen Gericht­en nicht voll­streck­bar sind, jedoch in Nach­lassver­fahren in Thai­land als Beweis­mit­tel ver­wen­det wer­den können.

Aus­ländis­che Tes­ta­mente in Thailand

Im Gegen­satz zu aus­ländis­chen Urteilen kön­nen aus­ländis­che Tes­ta­mente in Thai­land voll­streck­bar sein. Damit ein aus­ländis­ches Tes­ta­ment in Thai­land voll­streck­bar ist, muss es mit thailändis­chem Recht vere­in­bar sein.

Tod eines Aus­län­ders in Thailand

Falls ein Aus­län­der in Thai­land ver­stirbt, kon­tak­tieren die zuständi­gen Behör­den die Botschaft, die die Ange­höri­gen des Ver­stor­be­nen über den Tod des Aus­län­ders informiert. Diese Ange­höri­gen beauf­tra­gen dann einen Anwalt, in Thai­land ein Nach­lassver­fahren einzuleit­en, damit der Nach­lass des Ver­stor­be­nen unter den geset­zlichen Erben des Aus­län­ders aufgeteilt wird.

Nach­lassver­fahren in Thailand

Wenn in Thai­land jemand stirbt, wird nach thailändis­chem Recht im All­ge­meinen ein Nach­lassver­fahren ein­geleit­et. Dieses Ver­fahren wird entwed­er zur Tes­ta­ments­bestä­ti­gung des Ver­stor­be­nen oder zur Ver­wal­tung des Eigen­tums des Ver­stor­be­nen durchge­führt, der kein Tes­ta­ment hin­ter­lassen hat. Es ist zu beacht­en, dass das Nach­lassver­fahren je nach den Umstän­den des Fall­es vari­ieren kann. Das üblicher­weise zur Tes­ta­ments­bestä­ti­gung eines Nach­lass­es befol­gte Ver­fahren wird im Fol­gen­den beschrieben:

  • Zusam­men­tra­gen der Fak­ten
    Zunächst besprechen der Man­dant und sein Anwalt alle Ele­mente des Nach­lass­es des Ver­stor­be­nen und prüfen, ob dieser ein Tes­ta­ment hin­ter­lassen hat oder nicht. Der Anwalt prüft, wer die geset­zlichen Erben des Ver­stor­be­nen sind, ob dieser Schulden hat­te und sam­melt rel­e­vante Infor­ma­tio­nen über den Nach­lass des Verstorbenen.
  • Ausar­beitung und Ein­re­ichung eines Antrags auf Eröff­nung eines Nach­lassver­fahrens
    Um ein Nach­lassver­fahren einzuleit­en, muss der Recht­san­walt im Namen seines Man­dan­ten einen Antrag auf Tes­ta­mentsvoll­streck­ung oder Nach­lassver­wal­tung beim Gericht ein­re­ichen. Nach Ein­re­ichung des Nach­las­santrags wer­den den betrof­fe­nen Parteien rechtliche Mit­teilun­gen zugesandt.
  • Anhörung vor dem thailändis­chen Nach­lass­gericht
    Sobald alle Mit­teilun­gen an die betr­e­f­fend­en Parteien der Beset­zung ver­schickt wur­den, legt das thailändis­che Nach­lass­gericht einen Anhörung­ster­min für den Antrag­steller fest, bei dem er seine eidesstat­tliche Aus­sage über die ver­stor­bene Per­son und ihren Nach­lass able­gen muss. Nach Abschluss der Anhörung ernen­nt das Gericht einen Vertreter, der befugt ist, das Tes­ta­ment der ver­stor­be­nen Per­son zu prüfen oder ihren Nach­lass zu verwalten.
  • Über­tra­gung des Eigen­tums
    Nach­dem nachgewiesen wurde, dass die betr­e­f­fend­en Parteien die geset­zlichen Erben der ver­stor­be­nen Per­son sind oder dass der Nachkomme einen Teil seines Eigen­tums im Namen dieser Per­son hin­ter­lassen hat, kann der per­sön­liche Vertreter mit der Ausar­beitung neuer Urkun­den begin­nen, um das rechtliche Eigen­tum an dem Eigen­tum unter den Erben zu über­tra­gen. Dies geschieht, wenn während des Anhörungsver­fahrens keine Prob­leme ange­sprochen wer­den. In Fällen wie Schei­dung, Mord, Schulden­fällen oder ungülti­gen Nach­lass­doku­menten usw. kann das Ver­fahren jedoch kom­plex und zeitaufwändig werden.
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Bildquelle: unsplash.com

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