Heute möchte ich Käufer über die notwendigen Dokumente und das Prozedere informieren, die für einen ausländischen Käufer erforderlich sind, um eine Wohnung in Thailand am Grundbuchsamt registrieren zu lassen. Hier verweise ich auch auf einen bereits veröffentlichen Artikel in der Vorwoche beim „Wochenblitz“ in Bezugnahme auf Ausländerquote.
Grundsätzlich gibt es für den Käufer einer Eigentumswohnung in Thailand 3 verschiedene Situationen:
1.der Kauf einer neu gebauten Eigentumswohnung in einem
Eigentumswohnungsentwicklungsprojekt, das gemäß dem Thailand Condominium Act registriert und lizenziert ist
2. der Kauf einer weiterverkauften Wohneinheit einer anderen Person
3. der Kauf und Weiterverkauf einer Eigentumswohnung im Eigentum einer juristischen Person.
Nachstehende Dokumente sind für die Eigentumsübertragung erforderlich:
- Grundbuchsurkunde (Chanote)
- Bestätigung der juristischen Vertretung des Wohnhauses, dass sämtliche offene Forderungen von Seiten der juristischen Vertretung des Wohnhauses bis zum Übertragungszeitpunkt vom Verkäufer beglichen worden sind.
- Pass des Käufers und Verkäufers
- Einreisestempel (oder Visum), als Nachweis das sich sowohl Käufer und Verkäufer legal im Königreich aufhalten
- FET — Formular
Aufgrund eines restriktiven Geldwäschegesetzes in Thailand muss der Käufer nach-weisen, dass die gesamte Kaufsumme aus den Ausland transferiert wurde. Dieses sogenannte FET — Foreign Exchange Transaction Certificate (auf Thailändisch: Thor Thor 3) stellt das thailändische Bankinstitut aus, wo der Käufer ein Konto besitzt. Ohne dieser Bankbestätigung — die am Grundbuchsamt vorzulegen ist — kann keine Eigentumsübertragung stattfinden!
Etwaige weitere Dokumente, die den Familienstatus entsprechen, wie Heiratsurkunde, Scheidungspapiere oder Sterbeurkunde sind erforderlich, wenn diese Dokumente für die Übertragung der Eigentumsrechte erforderlich sind.
Grundsätzlich müssen beide — sowohl Käufer als auch Verkäufer — am Grundbuchsamt anwesend sein, um die Eigentumsübertragung vornehmen zu lassen. Es ist jedoch möglich sich in beiden Fällen durch eine erteilte Vollmacht vertreten zu lassen.
Abschließender und ebenso wichtiger Punkt sind die anfallenden Kosten für den Transfer der Eigentumswohnung und die anfallenden Steuern, welche allesamt am Grundbuchsamt zu entrichten sind.
Grundsätzlich ist es gängige Praxis, dass diese Kosten zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden.
Nachstehende Kosten fallen an:
Übertragungskosten (ca. 2 % vom Wert der Immobilie, welcher von der Regierung für die Wohnung festgelegt wurde — staatlicher Schätzpreis)
Stempelgebühren (ca. 0,5 % vom Wert der Wohnung, welcher von der Regierung für die Wohnung festgelegt wurde — staatlichen Schätzwert)
Geschäftssteuer (ca. 3.3 % vom Wert des Objektes, welcher von der Regierung für die Wohnung festgelegt wurde bzw. vom Verkaufspreis, je nachdem welcher dieser beiden Summen höher ist) — dieser Prozentsatz ist nur dann zulässig, wenn der Verkäufer die gegenständliche Wohnung zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahre besessen hat.
Sollte diese Zeitspanne unterschritten werden, so wird eine spezifische Gewerbesteuer in der Höhe von 3 % zuzüglich einer Kommunalsteuer von 10 % über dem Betrag der spezifischen Gewerbesteuer erhoben! (dies gilt lediglich bei Wiederverkaufsobjekten!)
Diese Gebühren können sich ändern und treffen lediglich dann zu, wenn der Verkäufer eine natürliche Person ist.