Viele unserer Kunden aus dem deutschsprachigen Raum sind erfahrungsgemäß nur wenig über die rechtliche Situation informiert, die bei einem Kauf einer Immobilie in Thailand zu berücksichtigen sind.
Teils werden in vorhandenen Foren Ansichten geteilt, welche leider nur zum Teil den Tatsachen entsprechen oder wichtige Details werden nicht genannt oder falsch wiedergegeben! Ich möchte hier potenziellen Käufern einen kurzen Überblick geben, was einen Käufer tatsächlich erwartet und was unbedingt berücksichtigt werden sollte damit beim Kauf einer Immobilie in Thailand keine unliebsamen Überraschungen drohen. Das heutige Thema:
Ausländerquote beim Ankauf einer Wohnung:
Das Königreich Thailand hat per gesetzlichen Bestimmung im Jahre 1979 erlassen, dass nur 49 % eines Wohnobjektes an Nichtthailänder verkauft werden dürfen. (Condominium Act B.E.2522) Dies macht es für den ausländischen Käufer unmöglich diese grundbücherlich registrieren zu lassen, wenn in jenem Objekt, dass die Wohnung anbietet, keine „Ausländerquote“ mehr verfügbar ist.
Also klären Sie immer im Voraus, ob die Wohnung, die Sie erwerben möchten, auch in der „Ausländerquote“ liegt, dann können sie auch als Eigentümer am örtlichen Grundbuchsamt eingetragen werden. Der rechtliche Vertreter des Objektes (Juristic person) muss schriftlich bestätigen, dass die entsprechende Wohnung in diese 49% Ausländerquote fällt! Dieses Schreiben muss bei der Eigentumsübertragung zum Grundbuchsamt mitgebracht werden. (der Verkäufer wird in diesem Fall dieses Schreiben beim rechtlichen Vertreter des Objektes anfordern und bereitstellen)
In einem unseren nächsten Beiträge möchte ich mich dann dem Grundstücks- und Hauskauf für Nichtthailänder befassen.
Falls Sie konkrete Fragen bezüglich des Ankaufs einer Immobilie haben, so kontaktieren sie mich gerne! Ich werde versuchen alle Fragen zu beantworten!